Abmahnung wegen irreführender Werbung

Werbung ist ein wichtiges Werkzeug im Marketing, welches durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reguliert wird. Das UWG dient zum Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern sowie sonstigen Marktteilnehmern. 

Werbung ist dann irreführend, wenn sie den Verbraucher zu falschen Annahmen führt oder ihn absichtlich täuschen soll. Aber schon kleine Fehler in der Werbung können als irreführend und als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb gelten. Die erste Folge: Eine Abmahnung. 

Verstöße gegen das UWG sind außerdem strafbar und ziehen Geld- und sogar Freiheitsstrafen nach sich. Dich an die Grundsätze der Werbung zu halten, dient also auch deiner eigenen Sicherheit. 

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Was ist Werbung?

Bei Werbung handelt es sich um eine Form der Kommunikation, die darauf abzielt, Produkte, Dienstleistungen, Ideen oder Marken einem Publikum zu präsentieren und sie zu beeinflussen, damit sie bestimmte Handlungen ausführen.

Werbung soll Verbraucher hauptsächlich zum Kauf von Produkten anregen. Weitere mögliche Handlungen können die Inanspruchnahme einer Dienstleistung, das Teilen von Informationen oder das Ändern einer Einstellung sein. Werbung wird daher als geschäftliche Handlung verstanden. 

Mit Werbemaßnahmen werden verschiedene Ziele verfolgt, zum Beispiel:

  1. Steigerung von Umsatz und Marktanteil 
  2. Erhöhung des Bekanntheitsgrades 
  3. Gewinnung neuer Kunden und Verbesserung der Bindung

Wie definiert der Gesetzgeber Werbung?

Im Artikel 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden einige Begriffe definiert. Eine Definition des Begriffes Werbung sucht man allerdings vergebens. Ein Blick in die EU-Richtlinie über irreführende Werbung hilft jedoch weiter:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern."

Was ist irreführende Werbung?

Unternehmen müssen sich bei der Gestaltung ihrer Werbung an bestimmte Werbegrundsätze halten, die teilweise sogar rechtlich verpflichtend sind. Zu den Grundsätzen gehören: 

  1. Wahrheit 
  2. Klarheit
  3. Wirksamkeit
  4. Wirtschaftlichkeit 

Jede werbende Aussage muss also klar, wahrheitsgemäß und auch beweisbar sein.

Irreführend bedeutet, jemanden mit unzutreffenden Annahmen zu verleiten oder einen falschen Eindruck zu erwecken. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält

Irreführend sind nicht nur die objektiv falschen Angaben, sondern auch wahre Angaben, die von Marktteilnehmern mit großer Wahrscheinlichkeit falsch verstanden werden. Auch unvollständige Angaben sind irreführend, wenn diese für den Kaufentschluss wesentliche Punkte verschweigen.

Bei irreführender Werbung handelt es sich also um Werbeaussagen, die objektiv falsch sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit subjektiv falsch interpretiert werden können. Irreführende Werbung zählt zum unlauteren Wettbewerb.

Irreführende Werbeaussagen werden abgemahnt

Nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts ist irreführende Werbung in jeglicher Art unzulässig. Die irreführende Werbung, genauer gesagt der Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung, ist durch §§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. 

Verstößt du gegen das UWG, können dich Mitbewerber, Organisationen oder andere Personen mit einem berechtigten Interesse dafür abmahnen und dich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern

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Beispiele für irreführende Werbung

Irreführende Werbung kommt u.a. in folgenden Fällen vor:

  1. Irreführende Werbung mit "Räumungsverkauf"
  2. Werbeaussagen mit falschen oder veralteten Testergebnissen
  3. Werbeaussagen mit Wirkungen, die die Produkte nicht erfüllen können
  4. Werbeaussagen mit falschen Angaben zur Qualität oder Eigenschaften des Produkts
  5. Werbung mit einer Spitzenstellung: Behauptungen wie z.B. die "Nr. 1" oder "der Beste" zu sein
  6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie bspw. „Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht“
  7. Blickfangwerbung”: Produkte werden durch grafische oder textliche Elemente in Szene gesetzt, die vom wesentlichen Inhalt des Angebots ablenken können 
  8. "Lockvogelangebote": Werbemaßnahme für ein Angebot, das nicht in ausreichender Menge oder zum angegebenen Preis dem Käufer zur Verfügung steht
  9. "Mondpreiswerbung": wenn mit einer Preissenkung geworben wird, wobei der vorherige Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gültig war

Irreführende Werbung kann strafrechtliche Folgen haben

Spätestens wenn dein Verhalten von einem Mitbewerber abgemahnt wird, kann irreführende Werbung ein Problem werden. Mittels eines Unterlassungsanspruchs geht der Mitbewerber gegen das rechtswidrige Verhalten vor.

Aber: Nach § 16 UWG kann irreführende Werbung auch eine Straftat sein und demnach strafrechtliche Konsequenzen haben. In einem strafrechtlichen Prozess ermittelt die Staatsanwaltschaft dann gegen den Angeschuldigten.

Was es dafür braucht: Für den Straftatbestand genügen unwahre Angaben an eine Vielzahl von Personen, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. Da Online-Werbung in nahezu jedem Fall einer Vielzahl von Personen zugänglich ist, ist diese Voraussetzung schnell erfüllt. Auch eine unwahre Angabe kann durch einen kleinen Fehler schnell gegeben sein.

Dem Täter kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten — So verhältst du dich richtig

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Die Schwarze Liste – diese Praktiken sind Garanten für eine Abmahnung

Im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb findet sich eine Liste mit Geschäftspraktiken, die rechtswidrig sind – die sogenannte “Schwarze Liste”.

Die Liste beschreibt 30 Tatbestände unlauteren Verhaltens, die in jedem Fall rechtswidrig und damit abmahnfähig sind. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. So können auch Praktiken, die nicht auf der Liste stehen, den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllen.

Die schwarze Liste umfasst zum Beispiel: 

  1. Vorgehensweisen, bei denen Händler mit Vorzügen werben, die für nicht gegeben sind. So ist es nicht erlaubt, mit Siegeln und Qualitätskennzeichen zu werben, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. 
  2. Mit Versprechen werben, die Verkäufer nicht einhalten können oder wollen. Beispielsweise dann, wenn der Verkäufer Grund zur Annahme hat, dass er die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, oder wenn er sogar plant, die Ware nicht oder nicht in der bestellten Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Zeitliche Angebote wie “Nur noch heute!”, obwohl die Angebote nicht der Wahrheit entsprechen
  4. Unwahre Versprechungen in der Werbung, zum Beispiel, dass die Ware Krankheiten heilen könnte. 
  5. Versprechen, dass der Kauf die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen würde. 
  6. Werbung mit unwahren Räumungsverkäufen, die den Eindruck von besonderen Angeboten erwecken.

Aber nicht nur unwahre Tatsachen können zum Problem werden. Auch wer mit Dingen wirbt, die zwar wahr sind, aber ohnehin gesetzlich vorgegeben, handelt rechtswidrig. So darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass gesetzlich vorgeschriebene Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen. Das wäre der Fall, wenn in Verbraucherverträgen mit einem Widerrufsrecht von 14 Tagen geworben wird.

 

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FAQ zur Abmahnung wegen irreführender Werbung

Welche Regeln gelten für Werbung?

Werbung unterliegt hinsichtlich ihres Inhaltes unter anderem dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Urheberrecht (UrhG). Hinsichtlich der Art und Weise von Werbung ist unter anderem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. 

Werbung muss vier verschiedene Grundsätze erfüllen: Wahrheit, Klarheit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Um Konsequenzen zu vermeiden, muss Werbung klar, wahrheitsgemäß und beweisbar sein. 

Wann ist Werbung unzulässig?

Werbung ist zum Beispiel dann unzulässig, wenn 

  1. sie belästigt bzw. erkennbar unerwünscht ist
  2. für Werbung per E-Mail oder Telefon keine Zustimmung vorliegt 
  3. sie missverstanden werden kann 
  4. sie unwahre Aussagen trifft 

Viele Formen der unzulässigen Werbung werden in der sogenannten “Schwarzen Liste” aufgelistet. 

Warum ist unlautere Werbung nicht erlaubt?

Unlautere Werbung ist jede Werbeaussage, die objektiv falsch ist oder subjektiv missverstanden werden kann und den Verbraucher somit in die Irre führt. Dies ist nach UWG untersagt, um den Verbraucher, aber auch Mitbewerber und andere Marktteilnehmer zu schützen.

Was ist unlauterer Wettbewerb? Beispiele

Unlauterer Wettbewerb sind alle Aktivitäten, die im Sinne des Wettbewerbs als unfair gelten. Zum unlauterem Wettbewerb zählt zum Beispiel: 

  1. unzumutbare Belästigung des Verbrauchers 
  2. absichtliche Täuschung des Verbrauchers 
  3. unwahre oder irreführende Angaben über Produkte 
  4. Lockvogelangebote

Das Wettbewerbsrecht bestimmt, welche Aktivitäten als unfair gelten und demnach verboten sind. Zudem sichert das Lauterkeitsrecht den fairen Wettbewerb. 

Ist unlauterer Wettbewerb strafbar?

Durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Verstöße sind strafbar und ziehen neben Abmahnungen auch Geld- und Freiheitsstrafen nach sich. Geschädigte haben außerdem einen Schadensersatzanspruch. 

Wer verfolgt unlauteren Wettbewerb bzw. Werbung? 

Stellt ein Verbraucher oder ein Mitbewerber eine Verletzung des Wettbewerbsrechts fest, kann er sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V (Wettbewerbszentrale) oder Verbraucherzentralen wenden. Diese Zentralen prüfen die Vorgänge und können gegen unlauter handelnde Unternehmen vorgehen. Unlauterer Wettbewerb bzw. unlautere Werbung wird abgemahnt und das insbesondere durch deine Mitbewerber. 

Wer kontrolliert den Wettbewerb? 

Der Wettbewerb wird durch die Europäische Kommission in der EU und durch das Bundeskartellamt (BKartA) in Deutschland überwacht. Beim Bundeskartellamt handelt es sich um eine unabhängige Wettbewerbsbehörde, die den Schutz des Wettbewerbs in Deutschland sicherstellt. 

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.