Jugend­schutz­beauftragter und Jugend­schutz laut JMStV

Als Online-Händler oder Betreiber von Websites, Blogs, Foren oder einer Online-Plattform musst du viele rechtliche Vorgaben berücksichtigen. Auch aus dem Jugendschutz und durch den JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) ergeben sich für dich als Anbieter Verpflichtungen von Online-Inhalten.

Wir bieten dir schon ab 8,90 Euro* Rechtssicherheit rund um den Jugendschutz.

  1. Jugendschutzbeauftragter für Online- und Plattform-Shops
  2. Beratung durch unsere spezialisierten Juristen
  3. Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden
  4. Jugendschutz-Logo als Sicherheits- und Qualitätsmerkmal
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Anforderungen an Website- oder Online-Shop Betreiber nach JMStV

Wenn du als Websitebetreiber

  1. entwicklungsbeeinträchtigende oder
  2. jugendgefährdende Inhalte

im Internet bereithältst, verlangt der Gesetzgeber von dir besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Auch ein Jugendschutzbeauftragter muss bestellt werden.

Bei der Bewertung, ob Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, gilt nicht nur die Altersfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz. Auch Zugangsmöglichkeiten und deren tatsächliche, technische Umsetzung sind zu berücksichtigen. Wie die eigenen Inhalte hier zu bewerten sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Bleibt noch zu bedenken, dass sich die Bewertungsgrundlagen im Laufe der Zeit ändern können.

Seitens des Betreibers der Webauftritte sind deshalb sowohl technische als auch organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Werden diese nicht erfüllt, drohen Geldbußen oder Abmahnungen durch Mitbewerber.

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Was kann jugendgefährend sein?

Allgemein bekannt ist, dass pornographische Inhalte oder Produkte sowie Filme und Spiele mit entsprechender Altersfreigabe dem Jugendschutz unterliegen. Dass aber auch schon die Bilder auf DVDs und Videospielen, Alkohol, E-Zigaretten, Tabakwaren und Zubehör als jugendgefährdend eingestuft werden können, ist nicht jedem klar. Händler, die solche Produkte verkaufen, sollten sich deshalb informieren.

Ein qualifizierter Jugendschutzbeauftragter für dich und deine Nutzer

Geregelt wird im §7 JMStV, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Jugendschutzbeauftragter zu benennen ist. Dieser muss qualifiziert und für die Nutzer direkt erreichbar sein. Viel Aufwand, um Geldbußen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Der Händlerbund bietet hier eine einfache Lösung für deine Rechtssicherheit.

Unser Jugendschutzbeauftragter ist

  1. Ansprechpartner für die Nutzer deines Online-Angebots und
  2. kompetenter Berater für dich als Anbieter.

Als Ansprechpartner für die Nutzer nimmt er Hinweise auf rechtswidrige Inhalte entgegennehmen und berät Erziehungsberechtigte im Hinblick auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten.

Als Berater für deine Website oder Plattform stellt er bereits im Vorfeld sicher, dass das Angebot jugendschutzrechtlich zulässig ist und beantwortet deine Fragen dazu.

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Rechtssicherer Jugendschutz für Online- und Plattformshops

Jugendschutz-Paket

jährliche Zahlweise

  1. Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online- bzw. Plattform-Shops
  2. Beratung zum Jugendschutz durch erfahrene Juristen des Händlerbundes
  3. Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
  4. Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
  5. Schon für 8,90 Euro* mtl. bei jährlicher Zahlweise

Rechtssicherheit und Jugendschutz im Internet lassen sich erreichen

Selten ist ein fachkundiger Jugendschutzbeauftragter Teil des eigenen Unternehmens. Deshalb bietet der Händlerbund hier umfassende Leistungen für deine Rechtssicherheit und Beratung.

  1. Stellung eines Jugendschutzbeauftragten
  2. Beratung zum Jugendschutz durch Juristen des Händlerbundes
  3. Kompetenter Anprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
  4. Förderung des Kundenvertrauens durch wirksamen Jugendschutz
  5. Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal

FAQwissenswertes

Warum ist der Jugendschutz und die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten wichtig?

Seit dem 01.10 2016 gilt ein neuer Jugendschutz-Staatsvertrag (JMStV). Damit kommen auf Onlinehändler und Anbieter von Plattformen im Internet Änderungen zu. Das JMStV umfasst unter anderem Regelungen zu unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV), Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigungen Angeboten (§ 5 JMStV) oder auch die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV).

Als Kontrollinstanz dienen die zuständigen Landesmedienanstalten durch entsprechende Kommissionen. Diese werden von verschiedenen Initiativen, Unternehmen oder Einrichtungen unterstützt, welche Hinweise zu Verstößen beisteuern.

Wann besteht eine Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten?

Als Website- oder Onlineshop-Betreiber, der entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält, muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden. Auf der Webseite musst du gewährleisten, dass die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Insbesondere müssen Name und elektronische Kontaktmöglichkeiten angegeben werden.

Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (Unternehmensgröße, Zugriffszahl auf das Onlineangebot etc.) möglich. Allerdings ist der Unternehmer in diesem Fall verpflichtet sich statt dessen einer Selbstkontrolleinrichtung anzuschließen.

Was muss der Online-Händler bei der Benennung eines Jugendschutzbeauftragten beachten?

Die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten ist eine Herausforderung. Verschiedene Vorgaben sind zu beachten. Die Kontaktdaten müssen leicht erkennbar und er selbst gut erreichbar sein. Es sollte sich um eine juristisch, technisch und pädagogisch geschulte Person handeln. Auch muss er die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten wirklich wahrnehmen und darf daher nicht der Unternehmer selbst oder ein Betriebsleiter sein.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt oder erst gar keine Person für diese Funktion benannt, dann drohen Abmahnung und ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 500.000,- (§ 24 Abs. 3 JMStV).

Welche Anforderungen gibt es an den Jugendschutzbeauftragten selbst?

Ein Jugendschutzbeauftragter gemäß § 7 IV JMStV muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Diese umfasst

  1. juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht,
  2. technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und
  3. entwicklungspsychologische und pädagogische Grundkenntnisse.

Er übernimmt sowohl die Rolle des Ansprechpartners nach außen und gibt hier allgemeine Empfehlungen oder nimmt Hinweise entgegen. Er berät ebenso das Unternehmen selbst, um präventiv die jugendfreundliche Ausgestaltung der Angebote zu unterstützen.

Ein Unternehmer oder ein Betriebsleiter können nicht als Jugendschutzbeauftragter benannt werden. Hier besteht ein Konflikt der Interessen. Ebenso ist die pure Benennung einer Person, welche die Aufgaben nicht wirklich wahrnimmt oder dafür nicht geeignet ist, nicht zulässig.

Drohen bei Nichtbeachtung Abmahnung und Ordnungsgeld?

Wird gar kein Jugendschutzbeauftragter benannt, dann ist dies nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000,- (§ 24 Abs. 3 JMStV) belegt werden. Auch wenn jemand benannt wurde, dem die notwendige Fachkunde fehlt oder der seine Aufgabe nicht wirklich wahrnimmt kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein.

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.