Abmahnung wegen Cookie-Nutzung erhalten? Wir helfen dir sofort!

Hast du eine Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Verwendung von Cookies erhalten? Dann weißt du bereits, dass dadurch hohe Kosten entstehen können. Hier erfährst du, was du jetzt tun kannst und vor allem, was du bei einer Abmahnung wegen Cookies nicht tun solltest.

Wie wir dich bei einer Abmahnung unterstützen:

  1. Schnelle Hilfe bei Abmahnung durch den Händlerbund
  2. Prüfung, ob deine Abmahnung berechtigt ist
  3. Einschätzung, ob die geforderten Beträge gerechtfertigt sind
  4. Vertretung durch erfahrene, spezialisierte Anwälte
  5. Modifizierung der Unterlassungserklärung
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Du hast eine Abmahnung wegen rechtswidriger Verwendung von Cookies erhalten?

Wenn du eine Abmahnung erhalten hast, solltest du die Sache ernst nehmen, aber gleichzeitig Ruhe bewahren. Das Schreiben eines Mitbewerbers oder einer Bildagentur, welches zur Zahlung von Lizenzgebühren auffordert bzw. ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Urheberrechtsverletzung, sollte in jedem Fall von einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden.

Bevor du die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnest, ist die Klärung ratsam, ob die gestellten Ansprüche überhaupt in der geforderten Größenordnung berechtigt sind. In einigen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Daher sind voreilige Reaktionen im Abmahnfall weder notwendig noch hilfreich.

Eine Abmahnung ist erstmal ein Schock. Aber keine Panik, wir übernehmen für dich.

Wichtig ist jetzt: Lass deine Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.

Warum? Wenn die beiliegende Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, können sich daraus unangenehme Konsequenzen für dich ergeben. Eventuell drohen dann bei zukünftigen Verstößen erhebliche Vertragsstrafen.

  1. Wir setzen uns umgehend mit dir in Verbindung.
  2. Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.
  3. Wir modifizieren die Unterlassungserklärung zu deinen Gunsten.
  4. Wir prüfen, ob die geforderten Abmahnkosten zu hoch angesetzt sind.
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Nicht in Panik geraten

Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt.

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Nicht sofort unterschreiben

Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst.

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Nicht sofort bezahlen

Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger.

 

So geht's am schnellsten: Lade deine Abmahnung direkt hoch

Nutze den Abmahnungsupload und sende uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um dich vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitierst du von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und vielem mehr.

Kostenlose Erstberatung zu deiner Abmahnung

Lade hier deine Abmahnung hoch, damit wir uns optimal vorbereiten können. Wir melden uns schnellstmöglich bei dir, um dich bei den nächsten Schritten zu unterstützen. 

Wie geht es jetzt weiter?

 

1
Mitgliedschaft wählen
Wenn du dein Abmahnschreiben komplett hochgeladen hast, wählst und buchst du im nächsten Schritt dein gewünschtes Mitgliedschaftspaket.
2
Umgehende Bearbeitung
Jetzt übernehmen unsere spezialisierten Juristen. Wir haben schon mehr als 26.000 Abmahnungen erfolgreich bearbeitet und helfen auch dir weiter.
3
Hast du Fragen?
Wenn du weitere Fragen hast, rufe uns gern an. Wir sind unterstützen dich gern: 0341 926 59 590.

 

Warum du bei uns richtig bist

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Über 26.000 bearbeitete Abmahnungen
Unser erfahrenes Anwaltsteam hilft Online-Händlern schnell und zuverlässig bei Abmahnungen
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In Zukunft geschützt vor Abmahnungen
Zusätzlich profitierst du von E-Commerce-Lösungen, die dich zukünftig vor Abmahnungen schützen
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Online-Händler wie du liegen uns am Herzen

Als Europas größter Online-Händlerverband setzen wir uns seit über 14 Jahren für Online-Händler ein

Verwendung von Cookies: Abmahnungen drohen

Derzeit regelt die „Cookie-Richtlinie“ den rechtlichen Umgang mit Cookies in der EU. Diese Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vor. Bisher wurde dies in Deutschland jedoch nicht umgesetzt. Dies hat sich im Dezember 2021 mit dem deutschen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) bereits geändert und seit 2022 gab es durch den geplanten Einzug der neuen europäischen ePrivacy-Verordnung weitere Veränderungen. In erster Linie soll durch die ePrivacy-Verordnung das unkontrollierte Sammeln von Nutzerdaten eingedämmt und die Privatsphäre geschützt werden.

Im Dezember 2021 trat das TTDSG in Kraft, bei dem es sich rechtlich um die Umsetzung der DSGVO sowie die Zusammenführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) handelt. Erfahren Sie alles rund um die Änderungen zum TTDSG.

hb-iconset-hammerDas EuGH-Urteil zu Cookies vom 01.10.2019 konnte nur auf Grundlage der geltenden Rechtslage ergehen und enthält eine wichtige Entscheidung zur Auslegung der Cookie-Richtlinie 2009/136/EG. Hintergrund der Entscheidung ist der Fall des Unternehmens Planet49, das ein Online-Gewinnspiel zu Werbezwecken veranstaltete. Dabei war ein Auswahlkasten bereits vorausgewählt, der die Einwilligung zum Setzen von Cookies für einen Webanalysedienst erteilte. Dies ist laut EuGH keine gültige Einwilligung des Nutzers in das Setzen von Cookies und daher unzulässig. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Verwendet man Checkboxen, muss das Häkchen also aktiv durch den Besucher gesetzt werden. Für die Funktionalität unbedingt erforderliche Cookies sind davon ausgeschlossen, siehe unter Session Cookies. Lies in unserem Leitfaden zur Cookie-Einwilligung nach, wie du rechtssicher mit Cookies umgehen und einer Abmahnung vorbeugen kannst.

Beispiele aus der Praxis: Was sagen Gerichtsurteile?

Das Oberlandesgericht Köln machte deutlich, dass Webseitenbesucher eine echte Auswahl zwischen einer Zustimmung oder einer (teilweisen) Ablehnung haben müssen. Dazu müssen die Buttons „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ gleichwertig dargestellt werden. Wenn keine klare und deutlich erkennbare Ablehnungsoption angeboten werde, würden Seitenbesucher unzulässigerweise auf die Abgabe der Einwilligung hingelenkt (OLG Köln, Urt. v. 19.01.2024 - Az.: 6 U 80/23). Die zwei Buttons „Akzeptieren“ und „Einstellungen“, mit denen viele Websites arbeiten, müssen somit optisch gleichwertig gestaltet sein und nicht der Button betreffend die Akzeptanz optisch hervorgehoben sein.


Was sind Cookies und wozu dienen sie?

Cookies bedeutet wörtlich übersetzt Kekse. Fällt das Wort im Zusammenhang mit dem Internet, sind damit jedoch regelmäßig keine Leckereien, sondern kleine Datenpakete gemeint. Diese werden auf den Computern der Nutzer einer Website gespeichert. Die Cookies speichern und verarbeiten personenbezogene Daten der Nutzer.

Cookies haben sehr viele unterschiedliche Aufgaben. Die verschiedenen Arten von Cookies können grob in notwendige und nicht notwendige Cookies unterteilt werden. Ohne notwendige Cookies lässt sich die jeweilige Webseite nicht oder nicht vollständig nutzen. Notwendige Cookies speichern beispielsweise kurzfristig die Login-Daten, damit sich der Nutzer nicht alle paar Sekunden erneut anmelden muss. Nicht notwendige Cookies dienen dagegen in der Regel nicht dem Nutzer, sondern dem Betreiber der Website oder dem Hersteller der Cookies. Besonders bekannt sind Tracking-Cookies und Analyse-Tools. Deren Aufgabe ist die Speicherung der Gewohnheiten des Nutzers, um Websites zu verbessern und Werbung zu individualisieren.


Wie muss auf die Nutzung von Cookies hingewiesen werden?

Da Cookies personenbezogene Daten speichern und verarbeiten, gibt es zahlreiche Regeln zu ihrer Nutzung. Schon vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mussten Nutzer von deutschen Websites aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Verwendung von Cookies hingewiesen werden. Die EU hat diese Regel erweitert. Nun braucht der Betreiber der Website entweder ein berechtigtes Interesse oder die Einwilligung des Nutzers, um Cookies legal zu verwenden.

Eine risikoarme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, wie sie zuletzt durch den BGH bestätigt wurden, ist die Cookie-Einwilligung. Dafür blendest du auf deiner Website bei Seitenaufruf für deine Besucher z.B. ein Banner ein, auf dem du folgendes darstellst:

  1. Welche Daten erhebst du von deinen Besuchern?
  2. Zu welchem Zweck erhebst du diese Daten?
  3. An wen werden diese Daten ggfs. weitergegeben?

Es muss eine Bestätigungs- und Ablehnungsmöglichkeit für den Besucher geben. Bevor der Besucher nicht seine Zustimmung gegeben hat, dürfen keine Cookies gesetzt und keine Daten übertragen werden.

Auch Google straft Cookie-Verstöße inzwischen ab.

Verwendung von Cookies nach der ePrivacy-Verordnung

Die Verwendung von Cookies ist nach der ePrivacy-Verordnung grundsätzlich weiterhin erlaubt. Allerdings soll der Nutzer zukünftig für jeden Cookie-Einsatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilen, sonst drohen Abmahnungen. Von dem Einwilligungserfordernis sollen nach derzeitigem Stand neben Session Cookies auch Cookies zur Reichweitenmessung ausgenommen sein.

  1. Cookies ohne Einwilligungspflicht

Ausgenommen von der Einwilligungspflicht sind Cookies, die für die Nutzung von Anwendungen notwendig sind, so z.B.:

  1. Sobald ein Nutzer ein Produkt in den Warenkorb legt

Der Session Cookie wird in der Regel gelöscht, wenn der Browser geschlossen wird. Er dient beispielsweise der Speicherung von Warenkorbwerten. Möchte ein Besucher in einem Online-Shop einen Artikel kaufen und es würde kein Session-Cookie gesetzt, hätte der Browser den Warenkorb auf der nächsten Checkout-Seite schon wieder "vergessen", weil die neu geöffnete Seite nicht gespeichert hat, was auf der vorherigen eingegeben wurde. Mehr als Eingabewerte des Nutzers werden dabei generell nicht gespeichert.

Das Cookie-Banner muss mehrere Anforderungen erfüllen.

  1. Es muss vor der Aktivierung der Cookies zu sehen sein.
  2. Es muss alle Cookies einzeln aufführen und über die jeweiligen Zwecke aufführen. Es muss deutlich machen, welche Cookies für die Nutzung der Website technisch notwendig sind.
  3. Es dürfen keine Voreinstellungen getroffen sein. Der Nutzer muss den nicht notwendigen Cookies aktiv zustimmen.
  4. Eine Verweigerung der Cookies muss genauso einfach sein wie deren Akzeptanz.

Was wird in Sachen Cookies abgemahnt?

Jeder Fehler kann abgemahnt werden. Hier einige Beispiele:

  1. Gar kein Cookie-Banner
  2. Keine Differenzierung zwischen verschiedenen Cookies
  3. Nutzung von Cookies ohne notwendige Einwilligung

Kostenrisiko Abmahnung: Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Bei rechtswidrigen Cookie-Bannern handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Je nach Abmahner können auch bei Verstößen gegen die Verwendung eines Cookie-Banners oder bei einer falschen Darstellung Abmahngebühren von mehreren Hundert Euro anfallen.

Good to know: Im Gegensatz dazu sind 76 Prozent der Internetnutzer genervt von Cookie-Bannern und Tracking-Einstellungen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) sagen sogar, dass sie sich gar nicht damit beschäftigen wollen. Nur ein Drittel (34 Prozent) gibt an, dass ihm die Einstellungen wichtig sind. Ein weiteres Drittel (31 Prozent) gibt unumwunden zu: Ich verstehe die Einstellungen nicht.

Wissenswertes zum Thema Abmahnungen aufgrund Cookies

wissenswertes

Was muss in der Datenschutzerklärung zum Thema Cookies angegeben werden?

Mit dem Cookie-Banner hast du noch nicht alle rechtlichen Vorgaben erfüllt. In der Datenschutzerklärung müssen alle Cookies, sowie deren Rechtsgrundlagen und Verwendungszwecke aufgeführt werden.

Wieso kann man für ein Cookie-Banner eine Abmahnung erhalten?

Fehlende oder unrichtig dargestellte Cookie-Banner sind ein Verstoß gegen das DDG und die DSGVO. Derartige Verstöße können vor allem durch Verbraucherschutzverbände und -vereine wie die Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Dazu werden diese ausdrücklich im Gesetz ermächtigt. Eine Gefahr sind zudem mögliche Bußgeldverfahren durch eine Behörde. Ob ein direkter Konkurrent wegen eines Cookie-Banners abmahnen kann, ist umstritten.

Wann wird eine Einwilligung benötigt, wann nicht?

Die DSGVO befasst sich nicht ausdrücklich mit Cookies. Dadurch gab es bei ihrer Einführung Unsicherheiten, wie von nun an mit Cookies umgegangen werden muss. Mittlerweile herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass für die Verwendung von notwendigen Cookies ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine Einwilligung wird nicht benötigt. Der Nutzer muss jedoch über die Verwendung von Cookies informiert werden. In die Verwendung von nicht notwendigen Cookies muss der Nutzer darüber hinaus einwilligen. Die Einwilligung wird regelmäßig mit Hilfe von Cookie Bannern eingeholt.

Wann ist der Cookie-Banner Pflicht?

Wenn du über technisch nicht notwendige Cookies personenbezogene Daten speichern und verarbeiten willst, musst du deine Webseitenbesucher auf die Verwendung von Cookies hinweisen. Nicht notwendige Cookies erfordern außerdem eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers, bevor sie gesetzt werden dürfen. Dafür hat sich der Einsatz von Cookie-Bannern etabliert.

Verwendung von Cookies nach dem TTDSG

Im Dezember 2021 hat die Bundesregierung das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf setzt in der derzeitigen Fassung die einschlägige Rechtsprechung zum Thema Cookies um und besagt, dass Cookies nur mit DSGVO-konformer Zustimmung der Endnutzer gesetzt werden dürfen. Bisher hatte Deutschland diese Vorgaben aus der europäischen Cookie-Richtlinie nie korrekt in nationales Recht umgesetzt.

Unterschied zwischen Cookie-Richtlinie & ePrivacy-Verordnung

Eine Richtlinie legt ein einheitliches Ziel auf EU-Ebene fest. Jedoch ist es Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung zu erlassen. Eine Verordnung gilt in allen EU-Ländern selbstständig, was neben der erst kürzlich in Kraft getretenen DSGVO auch bei der ePrivacy-Verordnung der Fall sein wird. EU-Verordnungen benötigen also im Vergleich zu Richtlinien keinen Umsetzungsakt in das nationale Recht.

Cookie-Tracking

Derzeit ermöglicht das Cookie-Tracking die Zuordnung und Verfolgung des Users anhand eines bestimmten Cookies.
Nach aktuellem Stand soll das Tracking zu Werbezwecken eine Einwilligung des Nutzers bedürfen.

Einwilligung von Cookies

Für die Einholung der Einwilligung zum Speichern der Userdaten, liegt die Verantwortung beim Websitebetreiber. Dabei ist zu beachten, dass zukünftig bei einem Cookie Hinweis der Einwilligungstext beim ersten Aufruf der Seite eingeblendet werden muss.

Löschung von Cookies

Cookies sind einsehbar, löschbar und mit dem Eintritt der ePrivacy-Verordnung auch jederzeit widerrufbar. Eine genaue Vorgabe zur Umsetzung ist bisher noch nicht bekannt.

  1. Wie kann man als Websitebesucher Cookies löschen? Beispiel anhand des Chrome-Browsers:

Chrome-Browser auf dem Computer öffnen ▶ Rechts oben das Symbol anklicken ▶ Einstellungen ▶ Erweitert (Seitenende) ▶ Website Datenschutz und Sicherheit ▶ Browserdaten löschen ▶ Entweder alle oder nur vereinzelte Cookies löschen (Tabs "grundlegend/ erweitert") ▶ Entfernung bestätigen

Was ist Nudging?

In Bezug auf Cookies-Banner wird Nudging (engl. für Anstoßen, Schubsen) als eine Technik eingesetzt, um Nutzer bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Cookies zu beeinflussen. Dazu ist die Gestaltung und Präsentation der Cookie-Banner so gewählt, dass die möglichst vollumfängliche Zustimmung zum Einsatz der Cookies attraktiver oder einfacher erscheint. Die Webseitenbesucher werde also quasi zur Zustimmung „gestupst“.

Warum sollte ich irreführendes „Nudging“ vermeiden?

Ein Cookie-Banner soll Webseiten Besuchern eine informierte und freie Wahl über ihre Daten ermöglichen. Die ihnen zur Verfügung gestellte Auswahl muss also zum einen tatsächlich bestehen und darf auch nicht optisch beeinflusst werden. Ansonsten verliert der Cookie-Banner seinen Sinn und Zweck. Wird der Cookie-Banner also mittels Nudging so gestaltet, dass eine echte Auswahl zwischen Zustimmung und Ablehnung nicht besteht und der Webseitenbesucher hin zu einer Zustimmung gedrängt wird, ist das unzulässig.

Welches Consent Tool ist das richtige für mein Business?

Aufgrund der teilweise unklaren gesetzlichen Regelung ist es gar nicht so einfach, ein Cookie-Consent-Tool zu finden, welches abmahnsicher zum Einsatz kommen kann. Du solltest also unbedingt ein Consent-Tool wie das CCM19 Cookie Consent Tool wählen, welches nach den Anforderungen der DSGVO in Deutschland entwickelt und gehostet wird und über einen Update-Service die neuesten Anforderungen aus der Rechtsprechung und Politik fortwährend umsetzt.

Der Händlerbund – Alle Vorteile auf einen Blick

Ja, eine Abmahnung ist ärgerlich. Aber es gibt keinen Grund, den Kopf zu verlieren. Wir helfen dir schnell und bewährt weiter - nicht nur bei Abmahnungen, sondern auch in vielen weiteren Bereichen des E-Commerce-Alltags. Als Mitglied kannst du ein umfangreiches Leistungspaket in Anspruch nehmen – von RechtstextenShop-Tiefenprüfung und Rechtsberatung bis hin zu verschiedenen Angeboten, die dir den E-Commerce-Alltag erleichtern.

Soforthilfe bei Abmahnung

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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

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