Abmahnung wegen fehlerhafter CE-Kennzeichnung an Masken
OP- bzw. Atemschutzmasken sind nach Meinung vieler Wissenschaftler in Zeiten der Covid-19-Pandemie, auch bekannt als Coronakrise, ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung des Virus. Viele Händler haben sich deshalb zur Aufgabe gemacht, die Bevölkerung mit OP- oder FFP2-Masken zu versorgen. Beim Verkauf solcher Produkte ist jedoch gerade rechtlich einiges zu beachten. Grund hierfür ist, dass derartigem Mundschutz prinzipiell auch eine Präventionsfunktion zukommen kann, etwa im Bereich der Medizin oder auch des Arbeitsschutzes. Das Gesetz stellt hierfür besondere Anforderungen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Abmahnung.
Wenn auch du als Händler eine Abmahnung wegen unvollständiger oder fehlender CE-Kennzeichnung an Masken erhalten hast, gilt es jetzt schnell zu handeln.
Welche Abmahnungen sind bekannt?
1. Abmahnung durch die Vertex GmbH wegen unvollständiger CE-Kennzeichnung an Masken
Wer mahnt ab?Abmahnungen werden u.a. durch die Vertex GmbH Vertriebsgesellschaft für Textil-Einrichtungsbedarf verschickt. Vertreten werden sie dabei von der Kanzlei Epple Luther. Bei der Vertex GmbH handelt es sich um einen Anbieter für Ladenausstattung.
Was wird abgemahnt?Abgemahnt wird eine unvollständige CE-Kennzeichnung an Masken des chinesischen Standards KN95. Es geht darum, dass auf dem Etikett die vierstellige Kennnummer der notifizierten Stelle fehlt, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.
Welche Kosten werden in Rechnung gestellt?Die Abmahngebühren belaufen sich auf etwa 1.000 Euro.
Wer ist von den Abmahnungen betroffen?Händler, die Masken des Standards KN95 verkaufen. Es werden insbesondere die Händler abgemahnt, auf deren Produktbildern deutlich das CE-Etikett zu erkennen ist.
2. Abmahnung durch die Tecxos GmbH wegen unvollständiger CE-Kennzeichnung an Masken
Wer mahnt ab?Weiterhin mahnt die Tecxos GmbH ab, die dabei von brandt.legal vertreten wird. Tecxos ist ein Unternehmen, welches sowohl im eigenen Shop, als auch bei Ebay neben Schuhen und Schutzbrillen auch Atemschutzmasken anbietet.
Was wird abgemahnt?Die fehlende vierstellige Kennzahl an der CE-Kennzeichnung.
Welche Kosten werden in Rechnung gestellt?Die Kosten belaufen sich auf etwa 1.200 Euro.
Wer ist von den Abmahnungen betroffen?Händler, die Masken des Standards KN95 vertreiben.
Erste Schritte: So reagierst du richtig
Eine Abmahnung wegen fehlerhafter CE-Kennzeichnung an Masken sollte ernst genommen werden. Bewahre zunächst Ruhe. Keinesfalls solltest du die Unterlassungserklärung blind unterschreiben. Hole schnellstmöglich juristischen Rat ein und lasse prüfen, ob überhaupt ein begründeter Verstoß vorliegt, der die Abmahnung rechtfertigt.
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Unsere Rechtsanwälte haben mittlerweile mehrere tausend Abmahnungen betreut, darunter auch unzählige Abmahnungsschreiben zum Thema. Wenn auch du eine Abmahnung wegen der CE-Kennzeichnung an Masken erhalten haben, zögere nicht — werde Mitglied im Händlerbund und lade hier dein Abmahnungsschreiben für eine schnelle Bearbeitung direkt hoch:
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Was du beim Verkauf von Atemschutzmasken beachten solltest
Behelfsmasken / Alltagsmasken
Behelfsmasken, auch Behelfs-Mund-Nase-Maske oder Alltags-Maske genannt, bestehen aus handelsüblichen Stoffen und können im Alltag getragen werden. Sie dienen dazu, etwa die Geschwindigkeit des Tröpfchenauswurfes zu verlangsamen und können das Bewusstsein für social distancing unterstützen. Eine (nachgewiesene) Schutzwirkung für den Träger oder andere kommt ihnen ausdrücklich nicht bei.
Wenn sie nicht die Voraussetzungen für einen medizinischen Mund-Nase-Schutz oder persönliche Schutzausrüstung erfüllen oder das entsprechende Konformitätsverfahren schlicht nicht durchlaufen haben, dürfen sie nicht in einer Weise angeboten werden, die einen anderen Schluss erzeugen könnte. Daher gilt, dass etwa Bezeichnung, Produktbeschreibung und Werbung mit einem medizinischen Bezug oder Hinweise und Andeutungen darauf, dass die Behelfsmaske den Träger etwa vor der Gefährdung seiner Sicherheit oder Gesundheit schützen kann oder wird, vermieden werden sollten, um Konsequenzen wie etwa eine Abmahnung wegen Irreführung möglichst auszuschließen. Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt oder persönliche Schutzausrüstung handelt. Eine Wirkung, die entgegenstehende Aussagen wie z.B. die Bezeichnung als Atemschutz entkräftet, hat ein solcher Hinweis ggf. aber nicht. Bei Behelfsmasken sind jedenfalls die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten. Handelt es sich um wiederverwendbare Masken, muss außerdem eine Textilkennzeichnung vorgenommen werden (FAQ Textilkennzeichnung). Es kann davon ausgegangen werden, dass derartige Behelfsmasken nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.
MNS-Masken (Medizinprodukte)
MNS-Masken (Medizinischer Mund-Nasen-Schutz), auch OP-Maske genannt, dienen dem Fremdschutz – sie haben also keine schützende Wirkung für den Träger. Sie werden beispielsweise bei Operationen genutzt, um Tröpfchen daran zu hindern, über die Atemluft in Operationsstellen von Patienten zu gelangen.
Unsterile medizinische MNS-Masken stellen grundsätzlich ein Medizinprodukt (Hinweisblatt) der Risikoklasse I dar, basierend auf der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG. Hersteller müssen ein erfolgreiches Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine CE-Kennzeichnung (Hinweisblatt) vornehmen.Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte müssen die Masken insofern auch den Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-6 gerecht werden und damit beispielsweise auch eine deutschsprachige Anleitung umfassen. Zuständige Ansprechpartner sind die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden (Suche).
FFP-Masken/Persönliche Schutzausrüstung
Die filtrierenden Halbmasken (FFP) gehören im Rahmen des Arbeitsschutzes zu den Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Mit ihnen soll der Träger vor Partikeln, Tröpfchen oder Aerosolen geschützt werden. Ein Fremdschutz kann sich hier zusätzlich ggf. dann ergeben, wenn die Maske kein Ausatemventil besitzt.
Die Masken werden hier in drei Klassen aufgeteilt, FFP1, FFP2 und FFP3. Einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen inkl. Viren stellen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Masken ab der Klasse FFP2 dar.
FFP-Masken müssen laut der hier einschlägigen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ebenfalls ein Konformitätsverfahren durchlaufen und den Anforderungen gerecht werden, wie sie die DIN EN 149:2001-10 aufstellt.Händler sollten auf eine CE-Kennzeichnung, eine Kennzeichnung mit Name und Adresse des Herstellers/Einführers und die Beifügung einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung achten– hier sollte insbesondere auf die Liste der Informationen in Anhang II Nummer 1.4 der Verordnung (EU) 2016/425 eingegangen werden. Händler müssen entsprechende Papiere vorlegen können, mit denen sich die Konformität beweisen lässt. Sollten Mängel ersichtlich werden, sind diese den zuständigen Behörden zu melden. Ein Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke oder ein Verändern des Produkts kann dazu führen, dass auch reine Händler Herstellerpflichten unterliegen. Zuständige Ansprechpartner für das Inverkehrbringen und Import von Schutzausrüstung sind die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden (Suche). Zertifizierungen sind bei den sog. benannten Stellen möglich.
Ausnahmeregelung im Bereich PSA
Durch die Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 hat die EU-Kommission die Bereitstellung von Atemschutzmasken auf dem Unionsmarkt für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht, auch wenn die jeweiligen Produkte nicht über eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung verfügen bzw. ein entsprechendes Konformitätsverfahren durchgeführt wurde. Vorausgesetzt ist, dass die Masken ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten. Dieses Schutzniveau kann mithilfe der Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen eines verkürzten Prüfverfahrens nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zu diesem Verfahren und eine Prüfungsmöglichkeit stellt die Dekra Testing and Certification GmbH zur Verfügung. Fragen zur Anwendung und zum Inverkehrbringen von Masken beantwortet die Bundesanstaltung für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) außerdem in ihrem FAQ. Einem ordnungsgemäßen erfolgreichen Konformitätsbewertungsverfahren kommt dies aber nicht gleich.
Welche generellen Abmahngründe gibt es bei Masken?
Folgende Abmahngründe sind bekannt:
- Fehlendes CE
- Irreführende Werbung mit der Bezeichnung "Schutz", obwohl es sich lediglich um eine Behelfsmaske handelt
- Äußerungen zum gesundheitsbezogenen Nutzen (Schützt vor Viren oder ähnliches)
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.