Jugendschutzbeauftragter und Jugendschutz laut JMStV
Im digitalen Zeitalter ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen wichtiger denn je. Mit einem qualifizierten Jugendschutzbeauftragten an deiner Seite stellst du sicher, dass dein Online-Shop alle gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) erfüllt.
Wir bieten dir schon ab 8,90 Euro* Rechtssicherheit rund um den Jugendschutz.
- Jugendschutzbeauftragter für Online- und Plattform-Shops
- Beratung durch unsere spezialisierten Juristen
- Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden
- Jugendschutz-Logo als Sicherheits- und Qualitätsmerkmal
Rechtssicherheit und Jugendschutz im Internet
Selten ist ein fachkundiger Jugendschutzbeauftragter Teil des eigenen Unternehmens. Deshalb bietet der Händlerbund hier umfassende Leistungen für deine Rechtssicherheit und Beratung.
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten
- Beratung zum Jugendschutz durch Juristen des Händlerbundes
- Kompetenter Anprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
- Förderung des Kundenvertrauens durch wirksamen Jugendschutz
- Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
Anforderungen an Website- oder Online-Shop Betreiber nach JMStV
Wenn du als Websitebetreiber
- entwicklungsbeeinträchtigende oder
- jugendgefährdende Inhalte
im Internet bereithältst, verlangt der Gesetzgeber von dir besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Du musst dann einen Jugendschutzbauftragten bestellen.
Bei der Bewertung, ob Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, gilt nicht nur die Altersfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz. Du musst auch Zugangsmöglichkeiten und deren tatsächliche, technische Umsetzung berücksichtigen. Wie die eigenen Inhalte hier zu bewerten sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss man beachten, dass sich die Bewertungsgrundlagen im Laufe der Zeit ändern können.
Als Betreibers der Internetpräsenz musst du sowohl technische als auch organisatorische Vorkehrungen treffen. Erfüllst du diese nicht, drohen dir Geldbußen oder Abmahnungen durch Mitbewerber.
Allgemein bekannt ist, dass pornographische Inhalte oder Produkte sowie Filme und Spiele mit entsprechender Altersfreigabe dem Jugendschutz unterliegen. Dass aber auch schon die Bilder auf DVDs und Videospielen, Alkohol, E-Zigaretten, Tabakwaren und Zubehör als jugendgefährdend eingestuft werden können, ist nicht jedem klar. Händler, die solche Produkte verkaufen, sollten sich deshalb informieren.
Jugendschutzbeauftragter für deine Website oder Online-Shop
Der §7 JMStV regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Jugendschutzbeauftragter zu benennen ist. Dieser muss qualifiziert und für die Nutzer direkt erreichbar sein. Viel Aufwand, um Geldbußen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Der Händlerbund bietet hier eine einfache Lösung für deine Rechtssicherheit.
Unser Jugendschutzbeauftragter ist
- Ansprechpartner für die Nutzer deines Online-Angebots und
- kompetenter Berater für dich als Anbieter.
Als Ansprechpartner für deine Nutzer nimmt er Hinweise auf rechtswidrige Inhalte entgegennehmen und berät Erziehungsberechtigte im Hinblick auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten.
Als Berater für deine Website oder Plattform stellt er bereits im Vorfeld sicher, dass das Angebot jugendschutzrechtlich zulässig ist und beantwortet deine Fragen dazu.
Rechtssicherer Jugendschutz für Online- und Plattformshops
Jugendschutz-Paket
jährliche Zahlweise
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online- bzw. Plattform-Shops
- Beratung zum Jugendschutz durch erfahrene Juristen des Händlerbundes
- Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
- Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
- Schon für 8,90 Euro* mtl. bei jährlicher Zahlweise
- Altersprüfung / Altersverifikation nach § 10 Abs. 3. und 4. Jugendschutzgesetz
- Maßgeschneiderte Lösung für Online-Shop-Betreiber
- Conversion-optimierter Prüfprozess zur Vermeidung von Kaufabbrüchen
- Kostenloser Installationsservice in deinem Online-Shop
- Kompatibilität mit allen gängigen Shopsystemen
FAQ
Warum ist der Jugendschutz und die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten wichtig?
Seit dem 01.10 2016 gilt ein neuer Jugendschutz-Staatsvertrag (JMStV). Damit kommen auf Onlinehändler und Anbieter von Plattformen im Internet Änderungen zu. Das JMStV umfasst unter anderem Regelungen zu unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV), Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV) oder auch die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV).
Als Kontrollinstanz dienen die zuständigen Landesmedienanstalten durch entsprechende Kommissionen. Diese werden von verschiedenen Initiativen, Unternehmen oder Einrichtungen unterstützt, welche Hinweise zu Verstößen beisteuern.
Wann besteht eine Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten?
Als Website- oder Online-Shop-Betreiber, der entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält, muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden. Auf der Webseite musst du gewährleisten, dass die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Insbesondere müssen Name und elektronische Kontaktmöglichkeiten angegeben werden.
Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (Unternehmensgröße, Zugriffszahl auf das Online-Angebot etc.) möglich. Allerdings ist der Unternehmer in diesem Fall verpflichtet, sich stattdessen einer Selbstkontrolleinrichtung anzuschließen.
Was musst du als Online-Händler bei der Benennung eines Jugendschutzbeauftragten beachten?
Die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten ist eine Herausforderung. Verschiedene Vorgaben müssen beachtet werden. Die Kontaktdaten müssen leicht erkennbar und er selbst gut erreichbar sein. Es sollte sich um eine juristisch, technisch und pädagogisch geschulte Person handeln. Auch muss er oder sie die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten wirklich wahrnehmen und darf daher nicht der Unternehmer selbst oder ein Betriebsleiter sein.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt oder erst gar keine Person für diese Funktion benannt, dann drohen Abmahnung und ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 Euro (§ 24 Abs. 3 JMStV).
Welche Anforderungen gibt es an den Jugendschutzbeauftragten?
Ein Jugendschutzbeauftragter gemäß § 7 IV JMStV muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Diese umfasst:
- juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht,
- technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und
- entwicklungspsychologische und pädagogische Grundkenntnisse.
Er oder sie übernimmt sowohl die Rolle des Ansprechpartners nach außen und gibt hier allgemeine Empfehlungen oder nimmt Hinweise entgegen. Die Person berät ebenso das Unternehmen selbst, um präventiv die jugendfreundliche Ausgestaltung der Angebote zu unterstützen.
Ein Unternehmer oder ein Betriebsleiter kann nicht als Jugendschutzbeauftragter benannt werden. Hier besteht ein Konflikt der Interessen. Ebenso ist die pure Benennung einer Person, welche die Aufgaben nicht wirklich wahrnimmt oder dafür nicht geeignet ist, nicht zulässig.
Drohen bei Nichtbeachtung Abmahnung und Ordnungsgeld?
Wird gar kein Jugendschutzbeauftragter benannt, dann ist dies nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (§ 24 Abs. 3 JMStV) belegt werden. Auch wenn jemand benannt wurde, dem die notwendige Fachkunde fehlt oder der seine Aufgabe nicht wahrnimmt, kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.