Grundsatz: Jede Meinung ist geschützt
Kunden- und Produktbewertungen spielen eine wichtige Rolle für potenzielle Käufer. Die Anonymität im Internet führt jedoch oft dazu, dass Menschen voreilig zu negativen Bewertungen neigen. Diese reichen von kommentarlosen Ein-Stern-Bewertungen bis hin zu unwahren oder beleidigenden Aussagen.
Grundsätzlich gilt hierbei: Das Abgeben negativer Bewertungen ist erlaubt, und Händlerinnen und Händler müssen negative Bewertungen akzeptieren. Obwohl die Meinungsfreiheit oft eine Löschung verhindert, haben Händler die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Bewertungen vorzugehen, insbesondere wenn diese unwahre Behauptungen enthalten, die nicht vom Verfasser oder der Verfasserin belegt werden können.
Beweislast bei negativen Bewertungen im Internet
Gemäß einem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Mai 2023 (Aktenzeichen: 6 O 18/23) muss jemand, der im Internet negative Aussagen über ein Unternehmen verbreitet, nachweisen, dass diese Behauptungen tatsächlich korrekt sind. Falls der Nachweis nicht erbracht werden kann, hat das betroffene Unternehmen das Recht, die Bewertung löschen zu lassen.
In diesem speziellen Fall ging es um die Bewertung eines Kunden, der einer Umzugsfirma lediglich einen von fünf möglichen Sternen verlieh. Die Bewertung beinhaltete die Aussage, dass ein Möbelstück während des Transports beschädigt wurde und keine angemessene Schadensregulierung erfolgte. Der Inhaber der Umzugsfirma bestritt jedoch einen Schaden und sah das negative Feedback als Rufschädigung an.
Das Gericht bestätigte noch einmal die Grundsätze, nach denen jeder das Recht hat, seine Meinung in einer Bewertung frei zu äußern. Die strittige Behauptung, dass ein Möbelstück beschädigt wurde, stellte jedoch eine Tatsachenbehauptung dar. Das Unternehmen musste diese Behauptung nicht hinnehmen, da sie unwahr war. Der Kunde konnte den Beweis nicht erbringen, und daher entschied das Gericht zugunsten des Unternehmens und für die Löschung der Bewertung.
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