Um gegen scheinprivate Verkäufer auf Verkaufsplattformen einfacher vorgehen zu können, sind Plattformbetreiber nun verpflichtet, Daten von Verkäufern an das Finanzamt weiterzugeben. Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Verkäufer privat oder gewerblich handeln.
Diese Plattformen sind betroffen
Eine Plattform ist nach dem PStTG jedes auf Technologie beruhende System, welches Nutzern die Möglichkeit gibt, miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf relevante Tätigkeiten gerichtet sind, sofern sie gegen Vergütung sind. Zu den relevanten Tätigkeiten zählt nicht nur das Verkaufen von Waren, sondern auch die Vermietung von Fahrzeugen und Ferienwohnungen. Auch die Erbringung von Dienstleistungen gehört zu den relevanten Tätigkeiten.
Zu den betroffenen Plattformen gehören also nicht nur klassische Online-Handel Marktplätze wie Ebay, Etsy und Co., sondern auch Plattformen wie Airbnb.
Diese Daten werden übermittelt
Übermittelt werden der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, die gegenüber der Plattform angegeben wurde, sowie das Geburtsdatum und der Mitgliedsstaat, in dem der Verkäufer ansässig ist. Zudem müssen die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke sowie die Kennung des Finanzkontos, falls diese vorhanden ist, übermittelt werden.
Außerdem müssen natürlich Angaben zu den Umsätzen gemacht werden. Dazu zählen natürlich jede gutgeschriebene oder gezahlte Vergütung sowie alle Gebühren, Provisionen und Steuern, die im Meldezeitraum vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden.
Schwellenwert muss überschritten sein
Auch wenn grundsätzlich die Daten aller Verkäufer weitergegeben werden müssen, unabhängig davon, ob diese nach eigenen Angaben privat oder gewerblich verkaufen, gibt es doch eine Schwelle, ab wann die Daten übermittelt werden müssen. Wenn Verkäufer die Plattform weniger als 30 Mal im Jahr nutzen (also beispielsweise weniger als 30 Verkäufe getätigt haben) und dabei weniger als 2.000 Euro im Jahr eingenommen wird, müssen die Daten nicht an das Finanzamt übermittelt werden.
Plattformen müssen die Meldungen erstmals am 31. Januar 2024 vornehmen. Berücksichtigt werden dann alle Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 gemacht wurden.
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