Aus dem Bundestag: Sachverständigenanhörung zum Abmahnmissbrauch

canadastock / Shutterstock.com
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Der Händlerbund hat die Sachverständigenanhörung beobachtet, die am 23. Oktober im Paul-Löbe-Haus in Berlin stattfand. Hierzu waren neun Sachverständige eingeladen, um zu dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Stellung zu nehmen und die Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Die Liste der teilnehmenden Sachverständigen kann hier abgerufen werden

Das meistdiskutierte Thema war, ob der fliegende Gerichtsstand abgeschafft oder beibehalten werden sollte. An zweiter Stelle stand die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße gelten sollten. Beide Themen sind zwar Teil, aber nicht der richtige Kern des Problems, das missbräuchliche Abmahnung darstellen. Unerfreulicherweise wurden keine Vertreter kleiner und mittelständischer Online-Händler angehört. Davon hätte die Diskussion im Bundestag deutlich profitiert.  

Der Händlerbund betont, sich auch weiterhin dafür einzusetzen, dass ein Gesetz entsteht, das für kleine und mittelständische Händler einen wirklich effektiven Schutz vor Abmahnmissbrauch bedeutet. Hierzu steht der Händlerbund im Dialog mit der Politik. Denn wie in der letzten Stellungnahme schon festgestellt, liegt es leider nahe, dass „die bisherigen Vorschläge nicht zu einer Verbesserung der Abmahnpraxis führen werden, und damit eine Stärkung des fairen Wettbewerbs nicht erreicht werden kann".

Viel Kritik am Regierungsentwurf für ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Die geladenen Sachverständigen äußerten vielfältige Kritik am Gesetzentwurf. Nun ist es interessant welche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge ihren Weg in das Gesetz finden werden. Auch ob die Regierung ihren Zeitplan einhalten und das Gesetz noch in diesem Jahr beschlossen werden kann, ist nach der kritischen Anhörung fraglich. Hierunter finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Diskussionspunkte.

Datenlage: Missbräuchliche Abmahnungen sind ein Problem, darüber sind sich alle bewusst. Es wurde aber deutlich, dass die Bundesregierung und der Bundestag wenig bis keine Erkenntnisse darüber besitzen, wer in welchem Umfang missbräuchliche Abmahnungen ausspricht, in welcher Branche dies oft passiert oder welche UWG-Regeln besonders betroffen sind. Dies wurde schon in der Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP im August deutlich und wurde von den Sachverständigen erneut kritisiert. 

Definition von Missbräuchlichkeit: Einig waren sich die Sachverständigen auch, dass der Gesetzentwurf keine Rechtssicherheit in den Fragen schafft, was eine missbräuchliche Abmahnung oder wann ein Abmahner unseriös ist.   

Transparenz: Derzeit sei es für Abgemahnte nur schwer ersichtlich, ob sie eine missbräuchliche Abmahnung erhalten haben, da sie keine Erkenntnisse über das Abmahnverhalten oder die Abmahnberechtigung des Abmahners haben. Abhilfe könnten laut einigen Sachverständigen zentrale Online-Abmahnregister schaffen.

Uneindeutige Definitionen: Generell enthalte der Entwurf zu viele uneindeutige Rechtsbegriffe, beispielsweise bei der Definition der abmahnberechtigten Mitbewerber, „unverhältnismäßig” hoher Vertragsstrafen und Gebühren sowie der abmahnfähigen Verstöße. Das verringere die Rechtssicherheit für die Abgemahnten, aber auch für Abmahner. 

Fliegender Gerichtsstand: Der fliegende Gerichtsstand soll laut Regierungsentwurf größtenteils abgeschafft werden, doch fast alle Sachverständigen kritisierten dies. Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands würde zu längeren Prozessen, höheren Kosten und mehr Revisionen führen.

DSGVO-Verstöße: Es ist unklar, ob und wie DSGVO-Regelungen als Marktverhaltensregeln beurteilt werden sollen. Die Experten waren sich uneinig: Manche erklärten, es verstoße gegen EU-Recht, die DSGVO (durch Mitbewerber) wettbewerbsrechtlich abzumahnen, andere sahen diese Gefahr nicht. Einig waren sich alle darin, dass es keine DSGVO-Abmahnwelle gibt und dass die Bundesregierung klar definieren muss, was unter dem Wettbewerbsrecht abmahnbar ist und was nicht. Der aktuelle Entwurf führe zu Rechtsunsicherheit. 

Gegenansprüche: Es wurde mehrfach geäußert, dass missbräuchlich Abgemahnte keine Gegenansprüche stellen dürfen sollten, oder dass wenn dies vorgesehen ist, dieser Anspruch nicht zu hoch angesetzt werden darf.

Aufwandsentschädigungsanspruch der Mitbewerber bei der ersten Abmahnung: Dieses Thema wurde nur am Rande diskutiert. Ein Experte mahnte, dass die geplante Regelung dazu führe, dass das Verursacherprinzip aufgeweicht würde. Ein Experte sprach sich dafür aus, die erste Abmahnung kostenfrei zu halten, „wenn der Rechtsverstoß dem Abgemahnten unbekannt war und unverzüglich abgestellt wird”. So eine “Notice-and-take-down”-Lösung sollte aber auch für Verbände gelten.

Geringfügige Verstöße: Mehrere Experten regten an, die Verbraucherrechte abzuschwächen, wenn diese zu vielen Abmahnungen führen würden. Da vor allem noch mehr Informations- und Kennzeichnungspflichten als geringfügig eingestuft werden sollen, seien diese entweder nicht notwendig für den Verbraucherschutz und könnten gelockert werden. Oder es gebe ein Problem in der Durchsetzung von Verbraucherschutz. 

Die Zusammenfassung des Bundestags können Sie hier abrufen.  

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