Die gesetzlichen Vorgaben zur Cookie-Einwilligung im TTDSG führen zu Unsicherheit bei Online-Händlern. Oftmals ist Betroffenen unklar, welche Informationen bereitgestellt werden müssen oder wie ein Cookie-Banner gestaltet sein darf. Auch die technische Umsetzung kann zu Problemen führen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) – ein Gremium der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern – hat aus diesem Grund eine Orientierungshilfe zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zur Cookie-Einwilligung erlassen. Gleichzeitig hat die DSK eine öffentliche Konsultation gestartet, in deren Rahmen sich Verbände und andere Organisationen zu der Orientierungshilfe äußern können.
Auch der Händlerbund hat sich mit einer Stellungnahme an die Datenschutzkonferenz gewendet und fordert darin eindeutigere Hinweise hinsichtlich der Umsetzung von Cookie-Einwilligungen und mehr Praxisnähe der Orientierungshilfe. Die gesamte Stellungnahme kann hier abgerufen werden.
Umfrage zeigt: Händler sind verunsichert
In einer Händlerbund-Umfrage hatten zuvor 96 Prozent der befragten Online-Händler angegeben, dass sie sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Cookie-Regeln nicht ausreichend durch die deutschen Datenschutzbehörden unterstützt fühlen. Auch 55 Prozent der Nutzer von Consent Tools von Drittanbietern fühlten sich nicht sicher, dass sie die rechtlichen Anforderungen auch erfüllen. Das zeigt, dass E-Commerce-Unternehmen eindeutige und praxisnahe Orientierungshilfe bräuchten.
Orientierungshilfe der DSK schöpft noch nicht das volle Potenzial aus
Die nun von der DSK veröffentlichte Orientierungshilfe ist aus Sicht des Händlerbundes noch nicht geeignet, um Online-Händlern die Einhaltung der vagen gesetzlichen Regelungen zu erleichtern. Dazu müsste die Orientierungshilfe eindeutiger machen, wie die Umsetzung der rechtssicheren Einwilligung gestaltet sein kann.
Zudem beharrt die DSK darauf, dass die Schaltflächen zur Cookie-Einwilligung einen „Ablehnen“-Button enthalten. Für den Händlerbund ist diese besonders strenge Auslegung des Gesetzes nicht nachvollziehbar, da sich eine solche Anforderung nicht aus der DSGVO ergibt, die die Grundlage für die Einwilligung ist.
Insgesamt könnte die Orientierungshilfe der DSK mehr Praxisnähe vertragen, um eine effektive Hilfestellung für E-Commerce-Unternehmen und andere Anbieter von Telemedien darzustellen. Das ganze Potenzial der Orientierungshilfe wird noch nicht ausgeschöpft.