LG Düsseldorf: Abmahnvereine können DSGVO-Verstöße geltend machen

Ein Online-Shop hat einer Kundin zu spät eine DSGVO-Auskunft erteilt. Verbraucherverbände können gegen die rechtsmissbräuchliche Weitergabe von Nutzerdaten vorgehen, und das Landgericht Düsseldorf hat die Befugnis nun ausgeweitet.
skylarvision / pixabay.com
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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen einen Online-Shop, der einer Kundin zu spät eine DSGVO-Auskunft erteilte. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits 2022 entschieden hat, dass Verbraucherverbände gegen die rechtsmissbräuchliche Weitergabe von Nutzerdaten vorgehen können, hat das Landgericht Düsseldorf (34 O41/23) die Befugnis nun ausgeweitet. 

DSGVO-Vorschrift als Marktverhaltensvorschrift

Damit die Verbraucherzentrale als Verbraucherverband klagen kann, muss es sich bei der verletzten Norm um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handeln. Darunter zählen ganz klassische verbraucherschützende Regeln, wie etwa die Preisangabenverordnung oder die Health-Claims-Verordnung. Ob auch die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO darunter zählen, war lange umstritten. Der EuGH hat 2022 entschieden, dass die rechtswidrige Weitergabe von Daten von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden darf. Damals hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich gegen Meta geklagt.

Der Fall vor dem Landesgericht Düsseldorf hat nun auch die verspätete Datenauskunft als eine Marktverhaltensvorschrift bewertet. Das Gericht führt aus, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Vorschriften handelt, die einen wettbewerbsrechtlichen Bezug aufweisen, da es um die Zulässigkeit der Erhebung und Nutzung von Daten geht, die später zu Werbezwecken oder anderen kommerziellen Zwecken genutzt werden. Auch Auskunftsansprüche nach der DSGVO dienen dem Interesse des Verbrauchers, denn die Auskunft kann die geschäftlichen Entscheidungen beeinflussen. 

Auswirkungen auf den Online-Handel

Für Online-Händler ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eine neue Abmahngefahr. Denn der Kreis, wer Verstöße gegen Auskunftsansprüche der DSGVO rügen kann, weitet sich so auf Verbraucherverbände aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

Ob auch Mitbewerber diese Verstöße geltend machen können, steht noch nicht fest. Diese Frage liegt allerdings bereits beim Europäischen Gerichtshof. 

Umso wichtiger ist es nun, dass Online-Händler die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.

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