Im 1. Teil möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben geben, die Sie bei der Gestaltung von Spielen und Preisausschreiben beachten sollten. Zudem gehen wir auf den Unterschied zwischen Gewinnspielen, Preisausschreiben und Glücksspielen ein.
In Teil 2 des Beitrages werden wir die rechtlichen „Fallstricke“ bei der Gestaltung von Gewinnspielen und Preisausschreiben aufzeigen und die neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung zum wettbewerbsrechtlichen Kopplungsverbot beleuchten.
1. Was sind Gewinnspiele, was sind Preisausschreiben, was ist Glücksspiel?
Grundsätzlich lassen sich die Begriffe Preisausschreiben, Gewinnspiel und Glücksspiel unterscheiden. Die Grenzen sind natürlich fließend, sodass sich nicht jede Spiel-Konzeption einfach dem einen oder anderen Begriff zuordnen lässt.
a) Preisausschreiben
Das Preisausschreiben ist zivilrechtlich gesehen ein Fall der Auslobung, die in §§ 657 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt wird.
Es handelt sich um das öffentliche Versprechen einer Belohnung für das Bestreiten eines bestimmten Wettbewerbs. Der Teilnehmer muss eine bestimmte Leistung erbringen, der Gewinn hängt maßgeblich von seinen Fähigkeiten, Fertigkeiten bzw. Kenntnissen ab — meist entscheidet ein Gremium o.ä. darüber, wer den Wettbewerb gewinnt.
Die Teilnehmer am Wettbewerb müssen also z.B. ein schwieriges Preisrätsel lösen, einen sportlichen Wettbewerb bestreiten oder etwas basteln.
Gewinnspiel
Das Gewinnspiel hingegen ist die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch irgendein Zufallselement ermittelt wird (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 1.157).
Auf die Fertigkeiten oder Kenntnisse des Teilnehmers kommt es nicht maßgeblich an. Zwar wohnt auch nicht wenigen Gewinnspielen eine gewisse Kompetenzkomponente inne (z.B. Spiele, bei denen Wahrscheinlichkeiten berechnet werden), maßgeblich über Gewinn und Verlust entscheidet aber der Zufall, z.B. kostenlose Tombola, Kartenspiele ohne Einsatz, reine Zufallsauslosungen wie „jeder 10. Teilnehmer am Gewinnspiel gewinnt“.
c) Glücksspiel
Glücksspiele sind gemäß § 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) solche Spiele, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Die Kompetenzkomponente kommt also auch hier gar nicht oder nur sehr untergeordnet zum Tragen und der Teilnehmer zahlt, um überhaupt teilnehmen zu dürfen.
Klassische Glücksspiele sind z.B. Wetten auf Pferderennen oder Sportereignisse, Roulette, Poker, „Lotto“ etc.
„Entgelt“ meint in diesem Zusammenhang nicht nur Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne, sondern auch „verdeckte Spieleinsätze“ bzw. Spiel-Gestaltungen, bei welchen die Teilnehmer erst eine Ware oder Dienstleistungen erwerben müssen, um am Spiel teilnehmen zu dürfen. Daher wäre z.B. auch das Veranstalten von „Lotto/ 6 aus 49“ für Kunden, die zuvor eine Ware in einem bestimmten Onlineshop erworben haben, um eine Gewinnchance zu erhalten, erlaubnispflichtiges Glücksspiel.
Empfehlung:
Bei Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Einordnung oder Zulässigkeit Ihrer Spieleidee sollten Sie auf jeden Fall den Rat eines in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwaltes einholen, denn das Veranstalten von erlaubnispflichtigen Spielen ohne Vorliegen der behördlichen Erlaubnis kann weitgehende Konsequenzen wie eine strafrechtliche Verfolgung haben.
2. Welche rechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden?
Hier muss nun zwischen Preisausschreiben/Gewinnspielen auf der einen Seite und Glücksspielen auf der anderen Seite unterschieden werden.
a) Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Preisausschreiben und Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig, sie bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung.
Bei der Konzeption von Preisausschreiben und Gewinnspielen sind aber vor allem die Vorgaben aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem BGB zu beachten.
Die Vorgaben aus UWG und TMG beziehen sich allerdings nur auf Preisausschreiben und Gewinnspiele, die sog. Werbecharakter haben, also unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Erscheinungsbildes des Unternehmens oder dem Absatz seiner Produkte dienen.
Es muss also jeweils ein geschäftlicher Bezug vorliegen, das Ausrichten von Gewinnspielen im Privatbereich (z.B. bei Familienfesten, Kindergeburtstagen) unterliegt natürlich nicht den besonderen Anforderungen aus TMG und UWG.
§ 4 Nr. 5 UWG regelt:
„Unlauter handelt insbesondere, wer... bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt...“
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG regelt:
„....Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden“.
Das bedeutet, dass der Teilnehmer bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter noch vor seiner Teilnahme darüber informiert werden muss:
- wer teilnehmen darf (also Kriterien der Auswahl, Mindestalter etc.),
- wer nicht teilnehmen darf,
- innerhalb welchen Zeitraums (Einsendeschluss),
- was genau zu tun ist,
- an welche Adresse die Lösung bzw. die Teilnahmezusage versandt werden soll,
- (ggf.) nach welchen Modalitäten der Gewinner ermittelt wird,
- auf welchem Wege der Gewinner benachrichtigt wird,
- welche Kosten extra anfallen können (z.B. Telefongebühr, Porto),
- genaue Informationen zum ausgelobten Gewinn (Klassen, Betrag etc.);
- wenn Rabatte als Gewinn versprochen werden, die Einzelheiten zu den Rabatten (Rabatt auf welche Waren, wie hoch etc.),
- wenn Gutscheine als Gewinn versprochen werden, die Einzelheiten hierzu (Einlösewert, für welche Waren, Einlösefrist etc.).
Die Teilnahmebedingungen müssen zudem in deutscher Sprache verfasst sein, wenn deutsche Teilnehmer angesprochen werden sollen, auch das ist Ausfluss des Transparenz- und Klarheitsgebotes.
Die Teilnahmebedingungen werden dem Verbraucher leicht zugänglich gemacht, wenn die Teilnahmebedingungen über einen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Link abrufbar sind. Der Verweis auf andere Quelle (also z.B. späterer Download, Nachsenden in Textform etc.) reicht in aller Regel nicht aus.
Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, besteht die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
b) Die Veranstaltung von Glücksspielen bedarf hingegen — übrigens auch im Onlinebereich („Onlinecasino“) — nach § 33d der Gewerbeordnung (GewO) der behördlichen Erlaubnis. Die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis ist grundsätzlich verboten.
Dies gilt auch für Anbieter aus anderen Länder der EU, die online den deutschen Nutzern Glücksspiele anbieten möchten (BGH, Urteil v. 1.4.2004 - I ZR 317/01).
Das Veranstalten von Glücksspielen ohne Erlaubnis ist aber nicht nur gemäß § 144 GewO mit Ordnungsgeld und nach §§ 148 GewO, 284 StGB mit Strafe bewehrt, es ist auch wettbewerbswidrig gemäß § 3 UWG.
Des Weiteren muss beachtet werden, dass auch das bloße Bewerben von verbotenem Glücksspiel unzulässig ist.