Aktuell stellte sich vermehrt die Frage, ob bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher, dieser bei der Rücksendung auch verpflichtet ist, die Originalverpackung der Ware zu verwenden. Wir zeigen, was es mit diesem Problem auf sich hat.
Der rechtliche Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurden unter anderem die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern neu gefasst. Dem Verbraucher räumt das Gesetz das Recht ein, die abgegebene Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Im Anschluss an diesen Widerruf werden die beiderseits empfangenen Leistungen zurückgewährt, d.h. der Kaufpreis wird zurückerstattet und die Ware zurückgesendet. Aber auch hieran knüpfen sich zukünftig strengere Pflichten der beteiligten Parteien. Sofern keine Abholung durch den Unternehmer in der Widerrufsbelehrung formuliert ist, ist der Verbraucher verpflichtet, die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf zurückzusenden.
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Der Verbraucher muss die Ware dabei nur in einer geeigneten Verpackung zurücksenden.
Originalverpackung als Pflicht ist unzulässig
Die Ausübung des Widerrufs durch den Kunden nur mit Benutzung der Originalverpackung zu erlauben, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt rechtswidrig (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05).
Forderung der Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung ist unzulässig
Der Verbraucher darf im Falle eines Widerrufs nicht den Eindruck bekommen, dass sein Widerruf nur wirksam mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Jede Formulierung, die als "Muss" verstanden werden kann, stellt daher ein unzulässiges Erschwernis dar. Solche Formulierungen sind in den Widerrufshinweisen nicht gestattet und können sogar zu Abmahnungen führen.
Verlängerte Rückgabefristen mit Originalverpackung
Die Verlängerung der Rückgabefrist über die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen ist rechtskonform und stellt eine gesonderte Rückgabemöglichkeit dar. Diese wird nicht mehr von den engen Vorschriften des Gesetzes erfasst. Damit ist es zulässig ist, eine Originalverpackung zu fordern, falls ein Kunde die längere Frist wählt. Das gesetzliche Widerrufsrecht darf dabei jedoch nicht eingeschränkt werden.
- Eine Rückgabefrist über 14 Tage hinaus berechtigt zur Forderung der Originalverpackung.
Daneben hat das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10) entschieden, dass die Bitte, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, nicht zu beanstanden ist.
- Höfliche Bitte nach Originalverpackung ist erlaubt!
Wertersatz bei fehlender Originalverpackung
In vielen Fällen stellt die Originalverpackung auch einen Wert dar. Nach neuer Rechtslage kommt ein Ersatz nur für den Wertverlust der Ware in Betracht. Der Händler kann den entstanden Wertverlust einfordern, wenn dieser auf den Umgang mit der Ware beruht, der zur Prüfung der Waren nicht notwendig war. Explizit für den Wert der Verpackung wurde dies durch den Gesetzgeber leider nicht geregelt und ist daher beim jeweiligen Produkt zu betrachten.
- "Ob" entscheidet sich immer im Einzelfall
Damit ein Wertersatz geltend gemacht werden kann, muss der Kunden auch in der Widerrufsbelehrung darüber aufgeklärt werden.