Aktuell werden Online-Händler wieder wegen Preisangabe ohne den Zusatz “inkl. MwSt” abgemahnt . Die korrekte Preisangabe ist eine grundlegende Pflicht bei der Preiswerbung und daher ein Klassiker. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Woher kommt diese Pflicht?
Wer Verbrauchern Waren oder Leistung anbietet, ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dazu verpflichtet den sog. Gesamtpreis anzugeben. Dieser Preis ist immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind dabei weitere Kosten, die in die Berechnung der Gesamtpreise einbezogen werden. Grund für die Vorgabe ist, dass ein Verbraucher im Online-Handel Waren oder Leistungen nicht zu dem Netto-Preis erwerben kann. Daher ist der Bruttopreis anzugeben, damit der Verbraucher den Preis deutlich und ohne weitere Rechenschritte erkennen kann. Fehlende oder falsche Darstellung stellt eine Irreführung des Verbrauchers und einen Wettbewerbsverstoß dar. Verkäufe zwischen Unternehmern (B2B) sind davon ausgenommen.
Daher ist folgender Zusatz bei allen Produktpreisen anzugeben:
- inkl. MwSt
Alternativ mit :
- Sternchentext ( * )
Hierbei muss der Sternchentext gut sichtbar und hervorgehoben auf derselben Seite eingefügt sein. Alle wesentlichen Preisangaben müssen auf einen Blick erkennbar sein. Der Hinweistext muss mit allen Preisen, die mit einem Sternchen versehen sind, zusammen auf einen Blick zu sehen sein. Längeres Scrollen bis zum Ende einer Seite genügt dabei nicht den Anforderungen.
Auch möglich ist es, den Preis als Verhandlungssache auszuweisen:
- Preis Verhandlungssache
- Verhandlungsbasis/VP
Dagegen genügt es nicht, wenn nur mit einem Hinweis auf noch hinzukommende Umsatzsteuer hingewiesen wird:
+MwSt
Kleinunternehmer - Regelung
Auch Kleinunternehmer, also Unternehmer mit geringerem Umsatz und daher steuerlichen Vorteilen, müssen nach der Preisangabenverordnung den Preis als Gesamtpreis ausweisen.
Abmahnungen vermeiden
Online-Händler, die online handeln, sollten zunächst prüfen, ob die geforderten Angaben bei den Preisen gemacht sind. Sollten etwaige Preise als Nettopreise angegeben sein, oder andere Unstimmigkeiten bei Darstellung des Gesamtpreises vorherrschen, sind die zu ändern.
Für den Verlauf von Waren mit Pfandbetrag gelten weitere Besonderheiten, wobei unser Hinweisblatt weiterhilft.
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