Aktuell stellte sich vermehrt die Frage, wer bei einer Beschädigung der Ware den Schaden zu tragen hat. Muss der Händler die Ware erneut senden oder kann er vom Kunden dennoch die Bezahlung verlangen? Wir zeigen, was es mit diesem Problem auf sich hat.
Transportrisiko trägt der Händler
Bei einem Verkauf an einen privaten Käufer gilt der Grundsatz, dass der Händler für die Schäden oder den Verlust auf dem Transport einzustehen hat.
- Transportrisiko endet mit Übergabe der Waren an den Kunden
Abgabe als Übergabe
Notwendig ist, dass eine Abgabe bei dem Kunden erfolgt. Eine Abgabe beim Nachbarn ist daher keine wirksame Übergabe. Das Ablegen der Ware ist nur möglich, wenn ein sog. Garagenvertrag besteht. Durch die individuelle Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Paketdienstleister, darf das Paket an einen bestimmten Ort abgelegt werden. Hierbei ist es gerade der Wille des Kunden, dass er das Paket nicht selbst bekommt, sondern das es an einen durch ihn festgelegten Ort abgelegt wird. Wird das Paket dann beispielsweise aus der Garage gestohlen, muss der Händler in der Regel nicht dafür einstehen.
- Übergabe ist das in den Händen halten durch den Kunden
Beschädigung der Ware
Die Zustellung einer Ware, die nicht mehr dem Originalzustand entspricht, ist ein Gewährleistungsfall. Egal, ob das Produkt Transportschäden aufweist oder nicht, der Verbraucher kann sich gegenüber dem Händler alternativ zum Gewährleistungsrecht auch auf sein Widerrufsrecht berufen. In diesem Fall erhält er im gesetzlichen Rahmen sein Geld zurückerstattet.
Alternativ kann das Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden. Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises ist in diesem Fall die Nacherfüllung, d.h. Reparatur des Transportschadens oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten. Für den Händler nachteiligt ist dabei, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Übergabe innerhalb der ersten 6 Monaten zugunsten des Kunden vermutet wird. Bei Zweifeln müsste der Händler nachweisen, dass die Ware ordnungsgemäß und schadenfrei war. In der Praxis ist dies kaum möglich.
- Beschädigung stellt Gewährleistungsfall dar
- Kosten trägt der Händler
Muss der Kunde Ware überprüfen?
Der Privatkunde ist und kann nicht verpflichtet werden, die Ware sofort bei der Lieferung auf etwaige Schäden zu prüfen. Erst recht muss er diese nicht sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Das Transportrisiko kann übrigens auch nicht durch AGB oder Hinweise auf den Kunden übertragen werden.
- Keine Verpflichtung eines privaten Kunden möglich
Gilt das auch im Widerrufsfall?
Auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu einem Transportschaden kommt oder die Ware verloren geht. Auch hier muss der Händler beweisen, dass andere Umstände vorliegen. Für den Händler ein schwieriges Unterfangen. Unsere Retouren-Studie zufolge, kommen 75 Prozent aller Originalverpackungen und jede fünfte Ware beachtlich beschädigt zurück.
- Bei Widerruf trägt der Händler das Transportrisiko
Für weitere Informationen kann unser FAQ-Transportschäden zu Hilfe genommen werden.