Aktuell werden Online-Händler wieder wegen der Verletzung von Kennzeichnungspflichten beim Handel mit Kosmetik abgemahnt. Ähnlich wie bei Lebensmitteln müssen Kosmetikartikel mit einer Reihe von Pflichtangaben versehen werden. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Woher kommt diese Pflicht?
Am 11.07.2013 wurde die bis dato geltende Richtlinie 76/768 durch die EU-Kosmetikverordnung abgelöst. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische Mittel umgesetzt.
Handle ich mit kosmetischen Mitteln?
Kosmetische Mittel sind nach Artikel 2 Abs. 1 a der Kosmetikverordnung:
- „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen”
Pflichten der Verantwortlichen
Für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten für den jeweiligen Verantwortlichen Verpflichtungen aus der EU-Kosmetikverordnung, die eingehalten werden müssen. Verantwortlicher in diesem Sinne kann sein:
- Hersteller, wer ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. herstellen oder entwickelt lässt
- Importeur, wer ein kosmisches Mittel aus einem Drittstaat auf den Gemeinschaftsmarkt bringt
- Händler, wenn er kosmetische Mittel auf den Gemeinschaftsmarkt bereitstellt und unter seinem eigenem Namen und seiner Marke in den Verkehr bringt oder ein bestehendes Produkt gravierend ändert.
Die verantwortliche Person hat nach Artikel 4 EU-Kosmetikverordnung die Einhaltung der in der Verordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:
- Gewährleistung der Sicherheit für die Gesundheit
- Beachtung der Bestimmungen zu Tierversuchen
- Beachtung der Vorschriften über Werbeaussagen
- Meldung unerwünschter Wirkungen
Kennzeichnungspflichten
Daneben sind nach Artikel 19 der Verordnung Vorschriften zu Angaben auf den Behältnissen und Verpackungen zu beachten.
- Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Bei Importen das Ursprungsland
- Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
- Chargennummer
- Verwendungszweck
- Liste der Bestandteile in Landessprache (“Ingredients”)
Was muss der Händler beachten?
Auch Händler, die nicht die als verantwortliche Person die umfangreichen Pflichten zu beachten haben, müssen die geltenden Vorschriften mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigten:
- Kennzeichnungspflichten erfüllt?
- Sprachanforderungen beachtet?
- Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen?
Bei festgestellten Verletzungen dürfen die Produkte bis zur Erfüllung der Anforderungen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Abmahnungen vermeiden
Online-Händler sollten zunächst prüfen, ob sie Kosmetik als Verantwortlicher im Sinn der Verordnung oder als Händler vertreiben. Anschließend sollten die entsprechenden Kennzeichnungspflichten betrachtet werden. Durch eine Prüfung können teure Abmahnungen vermieden werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in unserem Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika.