Aktuell werden Online-Händler wieder wegen Fehlern bei der Werbung mit Prüfzeichen abgemahnt. Prüfsiegel wie das TÜV-Zeichen oder andere Zertifizierungen begegnen Verbrauchern nahezu täglich. Doch bei der Verwendung dieser Zertifikate müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden. Wir zeigen, was zu beachten ist, damit Sie einer Abmahnung vorbeugen können.
Woher kommt diese Pflicht?
Die Werbung mit Testergebnissen ist besonders sensibel, da sie als vertrauenswürdige und unabhängige Zertifizierungen wahrgenommen werden. Deshalb müssen diese Vorgaben aus dem Gesetz und der Rechtsprechung genügen. Werden sie nicht richtig dargestellt, stellen sie eine irreführende Werbung dar.
Voraussetzungen für Werbung mit Testergebnissen
Ein Testergebnis, dass für die zusätzliche Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen im Internet herangezogen wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Exakten Fundort des Testergebnisses angeben
Dieser muss klar und deutlich lesbar sein. Ein normaler Betrachter muss diesen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesen können.
- Klare Lesbarkeit durch Mindestschriftgröße 6 pt.
Korrekte Wiedergabe des Testergebnisses
Bei der Darstellung muss das Ergebnis wortlautgetreu erfolgen. Eine Umschreibung mit eigenen Worten ist nicht zulässig. Weiterhin darf sich die Werbung auch nur auf das getestete Produkt beziehen. Ähnliche oder baugleich Produkte dürfen nicht damit beworben werden.
- Wortgetreue Darstellung
- Identisches Produkt
Das Testergebnis muss aktuell sein
Sollen ältere Testergebnisse verwendet werden, dürften diese nicht durch aktuellere Ergebnisse hinfällig geworden oder überholt sein.
- aktuelle Testergebnisse verwenden
Tatsächliches Ranking muss angegeben sein
Es muss offengelegt werden, wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und welcher Platz im Gesamtranking erzielt wurde. Sollte es sich nur um Stichproben handeln, muss angegeben werden, dass das Ergebnis nicht repräsentativer Natur ist.
Muss ein Link zum Testergebnis bestehen?
Neben den Angaben, die für eine rechtmäßige Werbung notwendig sind, hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden, dass die Schaltung eines elektronischen Verweises nicht notwendig ist. Es ist ausreichend, wenn die Angabe der Internetseite erfolgt. Auf dieser müssen aber die entsprechenden Testergebnisse eingesehen werden können.
Besonderheiten bei Stiftung Warentest
Bei der Werbung mit Testergebnisses der Stiftung Warentest ist folgendes zu beachten. Das Logo der Stiftung Warentest ist urheberrechtlich geschützt und darf nur nach den Vorgaben Nutzungsbedingungen verwendet werden. Die Nutzungsbedingungen können unter http://www.test.de/unternehmen/werbung/nutzungsbedingungen/ eingesehen werden.
Abmahnungen vermeiden
Online-Händler sollten zunächst prüfen, ob sie Prüfsiegel, Testergebnisse oder Zertifikate auf ihrer Website verwenden. Anschließend sollte überprüft werden, ob alle Voraussetzungen eingehalten werden. Durch eine Prüfung können teure Abmahnungen vermieden werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in unserem Hinweisblatt zur Werbung mit Testergebnissen.