Rechtliche Hintergründe zum Black Friday

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Am 24.11.2017 ist wieder Black Friday. Für viele Händler ist dies ein wichtiger Tag, der Umsatz bringt und das Weihnachtsshopping eröffnet. Doch rechtlich können Black-Friday-Aktionen im Shop Probleme mit sich bringen. Aus diesem Grund sollten Händler informiert sein.

Black Friday als Marke

Der sogenannte Black Friday hat seine Wurzeln in den USA und kennzeichnete ursprünglich den Freitag nach Thanksgiving, an dem traditionell die Weihnachtseinkaufsaison beginnt. Inzwischen ist dieser Tag ein überaus wichtiger Tag für Händler, auch in anderen Ländern. Allerdings ist „Black Friday“ in diversen Konstellationen als Marke eingetragen:

Wie die Betreiberin des Portals blackfridaysale.de und Markeninhaberin der Wortmarke „Black Friday“ schon einst erklärt hatte, darf nur dieses Unternehmen und dessen Lizenznehmer, die Marke Black Friday am deutschen Markt verwenden. Daher sollten Händler, die eigene Verkaufsaktionen unter dem Motto planen, dies nur mit entsprechendem Nutzungsrecht für die Marke tun. Aber auch Wörter und Begriffe, die eine Verwechslungsgefahr darstellen, sollten vermieden werden. Dazu zählen Abwandlungen wie „Black November“ oder „Black Friday Week“.

  • Black Friday als Marke ist geschützt
  • Verwendung nur mit Nutzungsrecht
  • Wörter mit Verwechslungsgefahr vermeiden

Black Friday Rabatte

An diesem Tag werden bekanntermaßen Rabattaktionen und teilweise Rabattschlachten geführt. Jedoch ist dies nicht ohne rechtliche Grenzen möglich:

  • Aktionszeitraum: Der Termin der Aktion ist kalendermäßig genau zu bestimmen. Dieses Jahr der 24.11.2017.
  • Streichpreise: Diese sind zulässig und müssen nicht weiter erläutert werden, wenn der durchgestrichene Preis über einen längeren Zeitraum ernsthaft verlangt wurden.
  • ! Für Waren mit einer gesetzlichen Preisbindung wie z. B. Bücher, Tabak, Arzneimittel dürfen auch an diesem Tag keine reduzierten Preise angeboten werden.
  • Künstliche Verknappung: Formulierungen wie „nur solange der Vorrat reicht“ sind auch an diesem Tag verboten. Es wird erwartet, dass die Angebote im Shop stets aktuell sind. Es muss daher die tatsächlich vorrätige Anzahl angegeben werden.
  • Laufzeitverlängerung: Nach Ablauf des Tages darf die Reduzierung nicht einfach verlängert werden. Eine Reduzierung darf nach Rechtsprechung nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden.

Abmahngefahr!

Insbesondere bei Verstößen gegen die Vorschriften bei Rabattierung von Produkten kann eine Irreführung und daher ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Diese Verstöße können auch durch Konkurrenten abgemahnt werden. Daneben kann es bei der unberechtigten Verwendung des Markennamens zu Auseinandersetzungen mit dem Markeninhaber kommen. Daher müssen Händler auch an diesem Tag auf Ihre Angebote achten, um potenziellen Gefahren zu entgehen.

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