DSGVO-Kurzanleitung für Einzelkämpfer und Kleinunternehmen
Ein Mythos, der sich unter Online-Händlern im Zusammenhang mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) hält, ist die Annahme, nur Konzerne und Großunternehmer wären verpflichtet, die neue Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Rechtsanwältin Yvonne Bachmann weiß: „Datenschutz geht jeden an. Die DSGVO gilt somit - anders als viele kleine Händler meinen – für alle Unternehmen, die eine automatisierte oder nicht-automatisierte Datenverarbeitung vornehmen. Darunter zählt bereits die Eingabe von Kundendaten in eine Computer-Datenbank."
Neue Aufgaben für Einzelunternehmer
Selbst wer sein Geschäft in Teilzeit, ohne Mitarbeiter und mit geringem Umsatz führt, ist verpflichtet die neue europaweite Datenschutzgrundverordung einzuhalten. Ab 25. Mai 2018 endet die Umsetzungsfrist für die neuen Bestimmungen der EU und bei Nichteinhaltung drohen hohe Bußgelder. Neben den umfangreichen Aufgaben, die ohnehin auf Kleinunternehmen lastet, kommt die Rolle des Datenschutzexperten auf sie zu. Die DSGVO gilt prinzipiell unabhängig von der gewählten Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmer, GmbH) und der Mitarbeiteranzahl. Auch die Höhe des Umsatzes oder Gewinns ist ebenso irrelevant wie der Kundenkreis oder Absatzkanal. Auch wenn die DSGVO kleinere Unternehmen in vielen Aspekten von zusätzlicher Bürokratie befreien will, sind einige Aufgaben zum Schutz von personenbezogenen Daten wichtig und verpflichtend.
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