Der Trend zum „Low Carb” hält sich schon seit Jahren – und natürlich wollen davon auch Lebensmittelproduzenten und -händler profitieren. Auf die Aussage „Low Carb” oder „mit wenig Kalorien” sollte aber verzichtet werden. Derzeit kursieren dazu wieder Abmahnungen. Grundlage dafür ist die Health-Claims-Verordnung (kurz HCVO) und ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 27.03.2014, Aktenzeichen 3 W 27/14).
Low Carb als nährwertbezogene Angabe
Bei der Angabe Low Carb handelt es sich sowohl um eine nährwert- als auch eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Nährwertbezogene Angaben sind alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es liefert, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.
Die HCVO legt außerdem fest, dass nährwertbezogene Angaben „nur gemacht werden [dürfen], wenn sie im Anhang aufgeführt sind”.
Unterschied zu „weniger Kohlenhydrate”
Und genau hier findet sich die Krux: Der Anhang kennt die Verbindung von „wenig/low” und „Kohlenhydrate/Carb” nicht. Angaben, wie etwa „fettarm” und „natriumarm” kennt die Verordnung aber. Kohlenhydrate sind allerdings nur in Verbindung mit „reduziert” aufgeführt. Der Beschluss des OLG Hamburgs macht aber klar, dass „reduziert” eine andere Bedeutung als „wenig” oder „low” hat. Daher sind diese Angaben auch unzulässig.
Die Bezeichnung „reduzierter Kohlenhydratanteil” nimmt auf ein Vergleichsobjekt Bezug; wohingegen Angaben wie etwa „wenig” ins Blaue hinein getätigt werden.
Angabe ohne Bezug
Besonders deutlich wird der Unterschied, wenn es ums Geld geht: So stellt die Aussage „reduzierter” Preis immer den Bezug zum üblichen Normalpreis dar. Während die Aussage, dass etwas „wenig” Geld kostet, mangels Vergleichsobjekt sehr subjektiv ist. Oder auch: Sagt ein Arbeitnehmer, dass er ein „reduziertes Gehalt” erhält, ist dies etwas anderes, als „wenig Gehalt” zu bekommen.
Wettbewerbswidrige Aussage
Daher ist die Aussage „Low Carb” oder „wenig Kohlenhydrate” nicht nur ein Verstoß gegen die HCVO, sondern auch wettbewerbswidrig. Dagegen sind Aussagen, wie etwa „reduzierte Kohlenhydrate” oder aber auch „weniger Kohlenhydrate” in der Regel zulässig. Dies stellt auch das OLG Hamburg in seinem Beschluss fest: „Denn es heißt nicht Lower Carb oder mit weniger Kohlenhydraten.”