Bereits in unserem FAQ zur Mehrwertsteuersenkung waren Abo-Verträge ein Thema. Da das Thema Abos nicht zuletzt auch durch die Rechnungen des Händlerbundes weitere Fragen aufgeworfen hat, gibt es jetzt noch einmal ein Spezial-FAQ:
Wie sieht die rechtliche Grundlage aus?
Bei unseren Abos handelt es sich in der Regel um sonstige Leistungen gemäß § 3 Absatz 9 UStG, die als sogenannte Dauerleistungen abgerechnet werden. Steuerrechtlich ist für solche Dauerleistungen der Tag relevant, an dem der Leistungszeitraum endet. Eine Mitgliedschaft beim Händlerbund dauert prinzipiell zwölf Monate. Entsprechend ist das der Leistungszeitpunkt der letzte Tag der laufenden Jahresmitgliedschaft. Dieser Tag ist für die Höhe der Mehrwertsteuer der ausschlaggebende.
Welcher Steuersatz ist für die Händlerbund-Mitgliedschaft relevant?
Endet das Jahres-Abo also nach dem 31. Dezember 2020, wird der Jahresbeitrag mit 19% besteuert, da die Mehrwertsteuersenkung nur für das laufende halbe Jahr gelten soll. Endet die Mitgliedschaft vorher, also zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember, wird eine Umsatzsteuer von 16 Prozent fällig.
Es ist also irrelevant, wann eine Rechnung ausgestellt oder versendet wurde. Auf einer im Juli ausgestellten Jahresbeitragsrechnung kann die Höhe der Steuer mit 19 Prozent ausgewiesen sein, wenn der letzte Tag der zwölf Monate dauernden Mitgliedschaft in das neue Jahr fällt.
Wie sieht es aus, wenn die Beiträge monatlich bezahlt werden?
Werden die Beiträge nicht als Jahresbeitrag sondern monatlich abgerechnet, ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der im jeweiligen Monat gilt. Entsprechend werden die Beiträge vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 mit 16 Prozent besteuert. Für die Monate davor und danach ist der Steuersatz in Höhe von 19 Prozent relevant.