Ab dem 1. Juli 2021 sind geringwertige Waren, die an einen Empfänger in der EU gesendet werden, nicht mehr pauschal von der Erhebung von Einfuhrabgaben befreit. Die bisher geltende 22-Euro-Freigrenze wird es dann nicht mehr geben. Auch auf geringwertige Kleinsendungen mit einem Wert von weniger als 22 Euro werden damit Abgaben fällig.
Das bisherige System sei anfällig für massenhaften Betrug und Missbrauch gewesen, und hätte zudem zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen geführt, heißt es in einer Mitteilung der EU-Kommission. Zunächst war die Änderung zum 1. Januar geplant. Nun wurde sie vom Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN) allerdings verschoben.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – Die Freigrenze von 22 Euro
Zur Zeit ist es im Grundsatz so: Kommt es zur Einfuhr einer Sendung aus Drittstaaten, also Ländern außerhalb der EU, fällt erst ab einem Wert von 22 Euro die sog. Einfuhrumsatzsteuer an. Auch Zoll fällt in aller Regel nicht an. Dabei ist es nicht relevant, wer das Paket versendet oder wer es empfängt. Unter diese Regel fallen grundsätzliche sämtliche Lieferungen, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro. Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro ist die Sendung zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer hingegen fällt an.
Die 22-Euro-Freigrenze wird nun ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr gelten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird damit sozusagen ab dem ersten Cent erhoben.
Missbrauchspotenzial und Wettbewerbsverzerrung – Das steckt hinter der Änderung
Laut einer Mitteilung aus 2016 geht die Europäische Kommission von 150 Millionen Paketen aus, die jährlich mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden. Sie sieht das System der Steuerbefreiung nicht nur anfällig für massenhaften Betrug und Missbrauch, sondern nennt auch beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von Unternehmen in der EU als Grund für die anstehende Änderung.
Für in der EU ansässige Händler gibt es keine derartige Freigrenze. Sie müssen auf verkaufte Waren egal welchen Preises grundsätzlich die entsprechende Mehrwertsteuer abführen. Damit sind sie gegenüber den Wettbewerbern aus Drittstaaten und angesichts der für diese noch geltenden Freigrenze benachteiligt.
Zudem weist die Europäische Kommission darauf hin, dass Einfuhrunterlagen für hochwertige Waren wie beispielsweise Smartphones oftmals zu niedrige Wertangaben oder falsche Warenbeschreibungen enthalten würden, um in den Bereich der Mehrwertsteuerbefreiung zu fallen.