Registrierungspflicht bei der Stiftung ear
Der Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten wird maßgeblich durch das Elektrogesetz bestimmt. So regelt das Elektrogesetz als eine der zentralen Vorschriften beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten auch eine Registrierungspflicht des Herstellers für diese Produkte.
Unter diese Pflicht fallen, der Name lässt es schon vermuten, alle Elektro- und Elektronikgeräte. Das sind „Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen”.
Auch Armbanduhren fallen unter diese Begrifflichkeit, denn sie werden bis auf wenige Ausnahmen batteriebetrieben. Wie Strom für den Betrieb der Geräte erzeugt wird, ist unerheblich. Daher gilt auch für Armbanduhren eine Registrierungspflicht.
Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen diese Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Für Vertreiber gilt dieses Verbot ebenfalls. Sie dürfen diese Geräte nicht verkaufen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Für wen gilt die Registrierungspflicht?
Originär trifft die Registrierungspflicht den Hersteller der Uhr. Diese umgangssprachlich meist auf den eigentlichen Produzenten beschränkte Definition ist im rechtlichen Sinne jedoch deutlich weiter zu verstehen. Hier ist Hersteller und damit Adressat der Registrierungspflicht jeder, der:
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt oder konzipieren lässt und in Deutschland anbietet;
- Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke hierzulande anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, und der Name oder die Marke des Herstellers nicht auf dem Gerät erscheint;
- erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anbietet.
Abmahnungen über die Kanzlei Sandhage wahrscheinlich
Die Kanzlei Sandhage hat sich einen großen Namen im Bereich Abmahnungen gemacht und ist seit Jahren im Online-Handel bekannt und gefürchtet. Nun liegen uns eine Reihe von Abmahnungen vor, die von der Firma Juwelier Chronotage GmbH aus Nürnberg ausgesprochen werden.
Betroffen sind Händler von Uhren, Schmuck und Accessoires, die gegen das Elektrogesetz verstoßen, indem sie ihre Registrierungspflichten verletzt haben. Mit knapp 1700 Euro ist so eine Abmahnung jedoch kein Kavaliersdelikt.
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