Das sog. Elektrogesetz heißt eigentlich Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und sagt damit schon viel aus über seinen Sinn und Zweck. Das Elektrogesetz dient in erster Linie der Erfassung der Elektrogeräte, die sich im Verkehr befinden. Die entsprechenden Wirtschaftsakteure haben die Pflicht sich online über das ear-Portal zu registrieren und sollen durch ihre Beiträge letztendlich auch eine sinnvolle Verwertung gewährleisten.
Elektrogesetz mit umfangreichen Pflichten für Hersteller und Händler
Darüber hinaus schreibt das Elektrogesetz auch die Kennzeichnung der Elektrogeräte vor, damit Verbraucher sie entsprechend entsorgen können (z. B. durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne). Hinzu kommen auch Rücknahmepflichten der Hersteller und Händler, die mit entsprechenden Informationspflichten einhergehen.
Der Bundesrat hat im Herbst eine weitere Änderung durchgewunken, die auch eine neue Informationspflicht mit sich bringt. Im geänderten Elektrogesetz wird ab sofort die Information zum Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben durch die Hersteller gefordert. Was bedeutet das? Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht jährlich sog. quantitative Zielvorgaben, die sie an die EU-Kommission melden muss und die beispielsweise die Menge der Elektrogeräte umfasst, die im Berichtsjahr in den Verkehr gebracht oder als Altgeräte verwertet wurden.
Umsetzung der neuen Informationspflichten im Online-Handel
Es klingt etwas praxisfern und der Informationsgehalt für den Verbraucher mag einmal dahinstehen. Nichtsdestotrotz müssen auch Hersteller auf ihren Webseiten über diese Zahlen informieren. Zur Erfüllung dieser neuen Informationspflichten müssen Hersteller Folgendes tun:
- Hersteller fügen auf ihrer Webseite einen Verweis auf die Veröffentlichungen und die ermittelten Zahlen des BMU ein.
- Beispiel: „Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz unter https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/“.
- Die Information sollte mangels konkreter Vorgaben im Gesetz entweder im Impressum oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle auf der Webseite eingefügt werden.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich mit dieser Pflicht ausdrücklich an Hersteller. Viele Händler, die Produkte lediglich verkaufen und nicht im eigentlichen Sinne herstellen (lassen), sehen sich nicht in der Verantwortung. Das ist jedoch falsch, denn viele Händler können nach dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes wie ein Hersteller behandelt werden. Hersteller nach dem Elektrogesetz ist
- jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und in Deutschland anbietet,
- jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet,
- jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft (No-Name-Produkte mit eigenem Branding),
- jeder, der erstmals aus einem anderen Staat stammende Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anbietet (Import),
- jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte online anbietet und im Ausland niedergelassen ist,
- jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Das Elektrogesetz ist ein sehr komplexes Gesetz mit vielen Pflichten und auch Tücken. Der Händlerbund unterstützt die betroffenen Hersteller und Händler im Rahmen der Rechtsberatung. Für eine erste Orieniterung können Sie auch gerne hier unsere Online-Checkliste ausfüllen: Checkliste zum ElektroG - Testen Sie Ihren Onlineshop.Und hier erfahren Sie mehr zur Abmahnung nach dem ElektroG - Abmahnfallen, Kennzeichznungspflichten und Informationspflichten.
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