Lange Zeit regulierte der Rundfunkstaatsvertrag die Medien. Ursprünglich sollte der Vertrag auf den klassischen Rundfunk, also das Radio, Anwendung finden. Dann kam allerdings das Fernsehen dazu und mit dem Internet ist schon lange eine ganz neue Zeit angebrochen. Entsprechend ersetzt nun der neue Medienstaatsvertrag das, was bis zum 7. November noch Rundfunkstaatsvertrag hieß. Auch für sogenannte Telemedien hält der Staatsvertrag eine Neuerung bereit. Diese sind ebenfalls für Blogger und Betreiber von Webseiten mit journalistischem Inhalten wichtig, denn sie betreffen das Impressum.
Der Verantwortliche im Impressum
Wer redaktionell-journalistische Inhalte im Netz anbietet, muss einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Diese Pflicht ergab sich bisher aus § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der mit genannt werden musste. An der Pflicht an sich ändert sich nichts. Allerdings ist diese in Zukunft unter § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag verortet. Entsprechend muss diese Angabe im Impressum angepasst werden.
Welche Angebote sind betroffen?
Reine Online-Shops sind von der Neuerung nicht betroffen. Das gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen auf einer „Über uns“-Seite vorstellt. Auch reine erklärende Artikel und Texte, die lediglich der Weitergabe von Informationen dienen, sind regelmäßig nicht betroffen. Betroffen sind lediglich Webseiten und andere meinungsbildende Telemedien, wie beispielsweise die Facebook-Fanpages und YouTube-Kanäle. Wer einen Blog betreibt, muss also tätig werden.
Für Mitglieder des Händlerbundes steht die neue Klausel schon im Mitgliederbereich. Außerdem werden die Mitglieder, für die diese Änderung relevant ist, über einen Sondernewsletter informiert.