Online-Händler kennen das Verpackungsgesetz besonders wegen zwei wichtigen Pflichten: Einerseits die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen, andererseits die Pflicht zur Registrierung beim Verpackungsregister LUCID, deren Fehlen insbesondere zu Abmahnungen im Verpackungsgesetz führen kann. Für viele der vom Verpackungsgesetz betroffenen Händler wird aber zum Jahreswechsel eine weitere Pflicht wieder besonders relevant: Die Mengenmeldung, auch Jahresabschlussmeldung genannt, steht für viele Online-Händler bevor.
Dabei müssen Händler Angaben über ihre Verpackungsmengen melden. Wer die Vorgaben nicht oder nicht richtig umsetzt, muss unter Umständen ein Bußgeld zahlen.
Verpackungsgesetz: Mengenmeldung 2020 und 2021
Online-Händler, die vom Verpackungsgesetz betroffen sind, müssen regelmäßig ihren Verbrauch an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen melden. Die Mengenmeldung nach § 10 Verpackungsgesetz besteht dabei genau genommen aus zwei Meldungen, die jeweils wiederum bei zwei Stellen erfolgen müssen:
- Planmengenmeldung 2021
Bei der Meldung der Planmenge geben Online-Händler an, welche Menge und Art an Verpackungen sie im kommenden Jahr voraussichtlich in Verkehr bringen werden. Diese Werte müssen geschätzt werden. In diese Schätzung können Online-Händler zum Beispiel die Werte der letzten Jahre berücksichtigen.
Diese Planmenge muss einerseits an das zur Systembeteiligung genutzte duale System gemeldet werden, und andererseits an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID). Diese Meldung kann entfallen, wenn für das nächste Jahr keine Mengenvereinbarung mit dem dualen System geschlossen wird. Hier ist es ratsam, mit dem genutzten dualen System Rücksprache zu halten.
Sie können auch gerne unseren Verpackungsrechner zum Verpackungsgesetz nutzen, um Ihre Planmengenmeldung vorzubereiten. - Jahresabschlussmeldung 2020
Bei der Jahresabschlussmeldung geben Online-Händler an, welche Mengen an Verpackungsmaterialien sie im letzten Berechnungszeitraum 2020 tatsächlich in Verkehr gebracht haben – das ist die sogenannte „Ist-Menge“. Damit wird die ursprünglich für das Jahr 2020 abgegebene Planmengenmeldung sozusagen durch die tatsächlichen Werte korrigiert.
Diese Jahresabschlussmeldung muss nun ebenfalls an das duale System und das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
Bei der Mengenmeldung sollte zwingend darauf geachtet werden, dass die gegenüber dem dualen System und der Zentralen Stelle gemeldeten Daten deckungsgleich, also identisch, sind.
Bis wann müssen welche Daten gemeldet werden?
Zu den Datenmeldungen nennt das Verpackungsgesetz keine feste Frist. Es legt jedoch fest, dass eine Datenmeldung, die Betroffene gegenüber ihrem dualen System machen, unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle erfolgen muss. Die Meldung sollte daher zeitgleich gegenüber dem dualen System sowie der Zentralen Stelle erfolgen.
Online-Händler haben in der Regel ab dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit der Jahresabschlussmeldung gegenüber ihrem dualen System. Die genauen Konditionen und Fristen können den jeweiligen Vertragsunterlagen entnommen werden.
Melden müssen Online-Händler die Menge solcher Verpackung, hinsichtlich derer sie als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten. Hersteller ist, wer die mit Ware befüllte Verpackung erstmals in Verkehr bringt.
Wozu dient die Mengenmeldung und können Dienstleister sie für mich übernehmen?
Auf Basis der Planmenge berechnet das jeweils genutzte duale System zunächst seine Lizenzgebühr. Diese wird je nach Vertrag mit der Meldung der Ist-Menge ggf. angepasst. Der Zentralen Stelle dient die Angabe der Mengen einerseits zur Überwachung, andererseits zur statistischen Auswertung zum Anfall von Verpackungsabfällen.
Online-Händler können die verpflichtende Datenmeldung nicht durch Dienstleister erledigen lassen. Laut dem Verpackungsgesetz handelt es sich um eine sogenannte höchstpersönliche Pflicht, welche der Verpflichtete selbst erfüllen muss und nicht an Dritte delegieren kann.
Bußgeld: Das droht, wenn die Meldung fehlt oder zu spät kommt
Wer die Datenmeldepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wahrnimmt, kann gem. § 34 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Mehr Informationen zum Verpackungsgesetz und dessen Pflichten für Online-Händler gibt es in unserem Beitrag zum Verpackugsgesetz und in unserem kostenlosen Guide.
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