Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat einen langen Weg hinter sich. Am 2. Dezember 2020 ist es jedoch in Kraft getreten. Immerhin fordert das neue Gesetz nun mehr als nur einen bloßen Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Diesbezügliche Abmahnungen sollen keinen finanziellen Anreiz mehr bieten. Der Mitbewerber bzw. sein Anwalt können dafür keine Kosten mehr geltend machen. Bei den Verbänden und Vereinen ist jedoch nahezu alles beim Alten geblieben. Bis auf die Eintragung in eine offizielle Abmahn-Liste dürfen diese wohl weiter wie bisher kostenpflichtig abmahnen. Und das tut der Verband Sozialer Wettbewerb ungehindert, insbesondere wegen der Werbung mit dem Begriff Sodbrennen.
Hintergrund: Health Claims nur beschränkt nutzbar
War es die Nachricht über den nächsten Lockdown, die vielen auf den Magen geschlagen ist? Vielleicht greift der eine oder andere nun zu einem Mittelchen, das schnelle Besserung verspricht. Wird einem Lebensmittel (auch Nahrungsergänzungsmittel) oder Gegenstand eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen, dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist – und im Falle von Lebensmitteln auch speziell zugelassen wurde.
Der Verband sozialer Wettbewerb mahnt seit einiger Zeit vermehrt Händler von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln oder anderen Produkten ab, die diese Aussage verwenden und die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Auch Forderungen von Vertragsstrafen werden vermehrt verfolgt. Dabei werden Kosten von über 5000 Euro angesetzt. Bei den Abmahnungen arbeitet der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. teilweise mit der Kanzlei Burchert und Partner zusammen.