Für Tabakprodukte und deren Inverkehrbringen bzw. Verkauf gelten besondere rechtliche Anforderungen, die das Ziel haben, die menschliche Gesundheit zu schützen. Zunehmend wird dabei mit sogenannten E-Zigaretten und Liquids gehandelt. Auch für diese Produkte gelten besondere Vorschriften.
Seit einer Gesetzesänderung zu Jahresbeginn 2021 erstrecken sich die gesetzlichen Regelungen zudem auf nikotinfreie Produkte. In unserem FAQ geben wir nun eine Übersicht insbesondere zum Verkauf von Liquids.
Was sind E-Zigaretten und Liquids?
Während etwa bei Zigaretten Tabak konsumiert wird, wird mit elektronischen Zigaretten Dampf mit oder ohne Nikotin erzeugt. Die sogenannten Liquids oder E-Liquids im entsprechenden Behältnissen dienen dazu, E-Zigaretten nachzufüllen.
Was sind die Rechtsgrundlagen für Liquids?
Für E-Zigaretten und Liquids gilt grundsätzlich die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU. Deren Regelungen werden in Deutschland durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt.
Hier werden außerdem auch die Anforderungen für Tabakprodukte und andere Raucherzeugnisse geregelt. Daneben müssen die allgemeinen Regelungen berücksichtigt werden, beispielsweise das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) oder auch Vorgaben aus dem Chemikalienrecht. Besonders relevant ist außerdem das Jugendschutzgesetz.
Betreffen diese Vorschriften auch nikotinfreie Liquids?
Seit 2021 neu ist, dass in den Anwendungsbereich des TabakerzG auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, mithin Liquids, fallen. Dies ergibt sich aus einer Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a TabakerzG.
Nikotinhaltige und nikotinfreie Produkte werden insofern gesetzlich gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die Regeln etwa zur Werbung grundsätzlich auch bei nikotinfreien Liquids gelten.
Dennoch gibt es einzelne Abweichungen hinsichtlich der gesetzlichen Lage rund um nikotinfreie Liquids im Vergleich zu nikotinhaltigen Liquids. So muss ein gesundheitsbezogener Warnhinweis gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2a TabakerzG nur bei nikotinhaltigen Liquids bzw. Nachfüllbehältern und elektronischen Zigaretten vorhanden sein, nicht aber bei jenen ohne Nikotin.
Dürfen Liquids online zum Verkauf angeboten werden?
Grundsätzlich dürfen Liquids als Nachfüllung von E-Zigaretten in Deutschland vertrieben werden, wenn sie den tabakrechtlichen Vorschriften entsprechen. Einen allgemeinen Überblick zu diesen Vorschriften geben wir auf unserer Ratgeberseite zum Handel mit Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen. Daneben müssen natürlich auch Regelungen des Jugendschutzes berücksichtigt werden, andernfalls droht eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz.
Neben Herstellern und Importeuren obliegt außerdem auch Händlern die Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu ergreifen, die mit dem Inverkehrbringen verbunden sind, § 16 TabakerzG. Dies umfasst etwa notwendige Warnungen oder Rückrufe, aber auch stichprobenartige Kontrollen und die Meldung von Problemen an die zuständige Behörde.
Was ist beim grenzüberschreitenden Fernabsatzhandel zu beachten?
Besondere Vorschriften gelten dann, wenn Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Liquids im Wege des grenzüberschreitenden Fernabsatzes vertrieben, also in anderen Mitgliedstaaten der EU verkauft werden sollen. Unternehmen mit Sitz in Deutschland benötigen in diesem Fall insbesondere eine Registrierung:
- bei der zuständigen Behörde in Deutschland und
- bei der zuständigen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Produkte verkauft werden sollen
Werden ausschließlich nicht nikotinhaltige Tabakerzeugnisse grenzüberschreitend an Verbraucher verkauft, ist die Registrierung bei den entsprechenden ausländischen Behörden jedoch nicht nötig, § 22 Abs. 3 TabakerzG. Eine Übersicht der zuständigen Behörden stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung.
Weiterhin muss im Falle des grenzüberschreitenden Vertriebs durch ein geeignetes Altersprüfungssystem gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG sichergestellt werden, dass Liquids und vergleichbare Produkte nur solchen Personen angeboten und an solche Personen ausgeliefert werden, die das gesetzliche Mindestalter dafür haben. Wer ein solches Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet oder den grenzüberschreitenden Fernabsatzhandel ohne die notwendige Registrierung betreibt, macht sich gem. § 34 Abs. 1 Nr. 12, 13 TabakerzG strafbar!
Letztlich können beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Liquids & Co. weitere Regulierungen des jeweiligen Zielstaats zu berücksichtigen sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass der grenzüberschreitende Vertrieb entsprechender Produkte im Wege des Fernabsatzes völlig verboten ist. Dies gilt einerseits für nikotinhaltige, andererseits auch für nikotinfreie Liquids und vergleichbare Produkte und sollte jedenfalls individuell überprüft werden.
Gibt es Kennzeichnungsvorschriften für Liquids?
Die einschlägigen Gesetze stellen nicht nur Anforderungen an die Produkte selbst auf, sondern insbesondere auch an deren Kennzeichnung und Beipackzettel. Einen Überblick über die gesetzlichen Erwartungen verschafft die Tabakerzeugnisverordnung, insbesondere § 26 (Beipackzettel) und § 27 (Warnhinweise und Verpackung).
Dürfen Online-Händler ohne Weiteres für Liquids werben?
Für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter/Liquids besteht ein umfangreiches Werbeverbot. So ist Werbung im Hörfunk, der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen oder in Diensten der Informationsgesellschaft grundsätzlich nicht erlaubt. Mit Jahresbeginn 2021 kam es zudem zu einer Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes, die sich insbesondere auf die Werbung auswirkt, allerdings gestaffelt über mehrere Jahre in Kraft tritt. Demnach gilt ab dem 1. Januar 2024 im Bereich der E-Zigaretten und deren Nachfüllbehältern ein noch umfassenderes Werbeverbot, das die Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich der Schaufenster verbietet, § 20a TabakerzG.
Welche Anforderungen müssen beim Jugendschutz erfüllt werden?
Nicht nur beim Handel mit den klassischen Tabakerzeugnissen, sondern auch mit Produkten wie E-Zigaretten und Liquids müssen die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Demnach ist deren Abgabe an Minderjährige verboten.
Dies gilt dabei nicht nur für nikotinhaltige E-Zigaretten u. ä., sondern gem. § 10 Abs. 4 JuSchG ausdrücklich auch für nikotinfreie E-Zigaretten und deren Behältnisse. Damit fallen auch nikotinfreie Liquids, die für den Gebrauch in E-Zigaretten vorgesehen sind, unter den Jugendschutz.
Nicht nur beim grenzüberschreitenden Handel (s. o.) müssen Online-Händler, die Liquids vertreiben, ein Altersprüfungssystem nutzen.
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