FAQ: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Online-Händler

xyman / Shutterstock.com
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Die Coronakrise hält Gesellschaft und Wirtschaft in Deutschland weiterhin fest im Griff. Immer noch sind deshalb Tausende Unternehmen auf finanzielle Hilfen vom Staat angewiesen. Mehr dazu finden Sie u.a. in unserer Übersicht zum Thema Corona. Zudem gibt es zwei neue Programme, für die ab sofort Anträge gestellt werden können. 

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen und bietet Unterstützung für fixe Betriebskosten, ganz unabhängig davon, ob die Unternehmen von Schließungen betroffen sind oder nicht. Händler können sich in diesem Rahmen auch die Erweiterung des Online-Shops bezuschussen lassen. Die Neustarthilfe ist eine Betriebskostenpauschale speziell für Solo-Selbstständige, die sogar für private Lebenshaltungskosten genutzt werden kann. 

Zwar gehört die Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III, muss jedoch separat beantragt werden und richtet sich an eine andere Empfängergruppe. Im Folgenden erklären wir die wichtigsten Unterschiede, Antragsbedingungen und wo Online-Händler den Antrag stellen können. 

Die Überbrückungshilfe III 

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen? 

Alle Unternehmen, die einen Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro nicht überschreiten, können die Überbrückungshilfe III beantragen, wenn sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in einem Monat im Förderzeitraum im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen mussten. Ob das Unternehmen von staatlich angeordneten Schließungen betroffen ist oder nicht, macht dabei keinen Unterschied. 

Welchen Förderzeitraum deckt die Überbrückungshilfe III ab? 

Der Förderzeitraum läuft von 1. November 2020 bis 30. Juni 2021. Wurden im November oder Dezember bereits Mittel aus der November- bzw. Dezemberhilfe bezogen, kann für diese Monate keine Überbrückungshilfe III bezogen werden. 

Wofür kann die Überbrückungshilfe III verwendet werden? 

Anrechnungsfähig sind betriebliche Fixkosten. Die Bundesregierung hat diese in einem Musterkatalog zusammengetragen. Unter den förderfähigen Kosten finden sich etwa betriebliche Mieten und Pachten, häusliche Arbeitszimmer, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Wasser- und Stromkosten, Versicherungen oder auch die Instandhaltung und Wartung von Maschinen oder EDV. Eine ausführliche Liste der förderfähigen Kosten findet sich in den Vollzugshinweisen der Bundesregierung auf Seite 10.

Besonders spannend: Ist man antragsberechtigt, können einmalig bis zu 20.000 Euro für Investitionen in Digitalisierung geltend gemacht werden. Darunter fallen etwa Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung des eigenen Online-Shops sowie Eintrittskosten bei großen Online-Plattformen und Marktplätzen. 

Außerdem werden die Kosten für den „prüfenden Dritten” (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), ohne den ein Antrag nicht gestellt werden kann, erstattet. 

In welchem Zeitraum können die Investitionen in Digitalisierung erfolgt sein? 

Förderfähig sind Investitionen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 angefallen sind.

Wie hoch sind die Zuschüsse? 

Die Höhe der Zuschüsse kommt darauf an, wie hoch der Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahr 2019 ausfällt: 

  1. Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: Bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  2. Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  3. Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Die Obergrenze für Zuschüsse liegt bei 1,5 Millionen Euro pro Monat je Unternehmen.

Was ist der neue Eigenkapitalzuschuss? 

Seit April kann ein neuer Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt werden. Den Zuschuss können Unternehmen erhalten, deren Umsatzeinbruch in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 bei mindestens 50 Prozent liegt. Dann wird der Zuschuss zusätzlich zur regulären Förderung nach der Überbrückungshilfe III ausgezahlt. 

Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Ab dem dritten Monat wird der Zuschuss an Unternehmen ausgezahlt und beträgt dann 25 Prozent des Betrags, den das betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III für seine förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt (Fixkosten Nr. 1-11 der Förderrichtlinie). Im vierten Monat beträgt der Zuschuss 35 Prozent, ab dem fünften Monat 40 Prozent.  

Kann ich die Hilfen beantragen, wenn mein Unternehmen im Dezember 2020 gegründet wurde? 

Nein. Nur Unternehmen, die bis zum 30. Oktober 2020 gegründet wurden, sind antragsberechtigt. 

Ab wann kann man mit Auszahlungen rechnen? Wird es frühere Abschlagszahlungen geben? 

Die reguläre Auszahlung der Überbrückungshilfe III soll im März starten und durch die Bundesländer erfolgen. Der Bund hat jedoch schon seit 15. Februar damit begonnen, mit Abschlagszahlungen von bis zu 800.000 Euro in Vorleistung zu gehen.

Können Solo-Selbstständige auch die Überbrückungshilfe III erhalten? 

Ja. Solo-Selbstständige, die etwa hohe Fixkosten haben, können auch die Überbrückungshilfe III beantragen. Allerdings können sie nur entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe beantragen. Beides zusammen ist nicht möglich. 

 

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Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Was ist die Neustarthilfe und für welchen Förderzeitraum gilt sie? 

Die Neustarthilfe ist eine Betriebskostenpauschale, die Solo-Selbstständigen zugute kommen soll. Sie deckt den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 ab und kann pro Selbstständigem einmalig beantragt und ausgezahlt werden. 

Wer kann die Neustarthilfe beantragen? 

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, die durch die selbstständige Tätigkeit mindestens 51 Prozent ihres Einkommens erwirtschaften oder die eine oder einen Teilzeitangestellten haben.  

Eine weitere Förderbedingung ist, dass die Antragstellenden im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 einen Umsatzverlust von mindestens 60 Prozent im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 verzeichnet haben. Dieser Referenzumsatz 2019 ist das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019. 

Auch Selbstständige mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, sollen zu einem späteren Zeitpunkt im Februar Anträge für die Neustarthilfe stellen können. 

Wie viel Neustarthilfe kann man erhalten? 

Solo-Selbstständige können einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019 und maximal 7.500 Euro erhalten. Es dürfen ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Beispiel: Wer 2019 einen Jahresumsatz von 30.000 Euro erwirtschaftet hatte, erhält das Maximum von 7.500 Euro Neustarthilfe, da dies 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 (Monatlicher Durchschnittsumsatz (2.500 Euro x 6 = 15.000 Euro)) sind. Bei einem Jahresumsatz 2019 von 20.000 Euro erhält man 5.000 Euro, bei 10.000 Euro Jahresumsatz 2019 noch 2.500 Euro. 

Wie funktioniert das mit der Neustarthilfe? Muss man Geld zurückzahlen? 

Beim Antrag wird der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 geschätzt und angegeben. Daraufhin wird die auf dieser Grundlage errechnete Neustarthilfe ausgezahlt. 

Nach Programmende wird eine Endabrechnung durch Selbstprüfung fällig. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Programmlaufzeit über 40 Prozent, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. 

Kann die Neustarthilfe für den Lebensunterhalt genutzt werden? 

Ja. Die Bundesregierung macht keine Vorgaben und verlangt keine Nachweise bezüglich der Verwendung der Neustarthilfe. 

Wird die Neustarthilfe auf Hartz IV oder Arbeitslosengeld I angerechnet? 

Nein.

Was ist, wenn ich meine selbstständige Tätigkeit erst im Dezember 2019 aufgenommen habe? 

Für Solo-Selbstständige, die kein volles Jahr 2019 für den Referenzumsatz heranziehen können, gibt es mehrere Sonderregelungen. So können die Betroffenen z.B. den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 als Vergleichsrahmen nutzen. Weitere Möglichkeiten finden sich in den Informationsseiten der Bundesregierung. 

Kann ich die Neustarthilfe erhalten, wenn ich meine Tätigkeit erst im Dezember 2020 angemeldet habe? 

Nein. Wer sein selbstständiges Gewerbe nicht vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen hat, ist nicht antragsberechtigt. 

Hier geht’s zu den Anträgen

Wo können Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe gestellt werden? 

Anträge für die Überbrückungshilfe III können von den prüfenden Dritten im gleichen Antragsportal gestellt werden wie schon die Überbrückungshilfe I und II. Die Neustarthilfe kann von den Betroffenen direkt selbst und mit Hilfe des ELSTER-Zertifikats (dieses sollte unbedingt auf Gültigkeit geprüft sein) hier beantragt werden: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Muss der Antrag zwingend von einem Steuerberater gestellt werden? 

Die Überbrückungshilfe III muss auf jeden Fall von einem „prüfenden Dritten” (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwalt, etc.) im Auftrag des Unternehmens gestellt werden. Die Kosten hierfür kann man im Rahmen der Zuschüsse aber teilweise fördern lassen. 

Beim Antrag für die Neustarthilfe sind keine prüfenden Dritten erforderlich. Wer möchte, kann aber auch die Neustarthilfe vom Steuerberater beantragen lassen.

Gibt es eine Antragsfrist? 

Ja. Anträge für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. 

Muss ein Nachweis über Verluste für den Antrag vorgelegt werden? 

Jein: Je nachdem, welche beihilferechtliche Regelung – also welchen Fördertopf – die Antragsteller wählen. Wählt man die Bundesregelung Fixkostenhilfe, nach der Unternehmen maximal 3 Millionen Euro aus staatlicher Förderung erhalten können, müssen ungedeckte Fixkosten – also Verluste – nachgewiesen werden. 

Bei der Kleinbeihilfenregelung, die eine insgesamte Förderobergrenze von 1 Millionen Euro pro Unternehmen vorsieht, kann der Antrag im Gegensatz dazu ohne den Nachweis von Verlusten abgeschickt werden. 

 

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