Zwei Jahre lang hat der Online-Handel auf das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gewartet. Schon im Vorfeld war zweifelhaft, ob das Gesetz tatsächlich dazu in der Lage ist, dem Abmahnmissbrauch ein Ende zu bereiten. Seit Anfang Dezember ist es nun in Kraft getreten und die Zahlen zeigen deutlich: Ja, es hat sich was getan. Sorgenfreier wird das Leben als Online-Händler deswegen allerdings nicht.
Sandhage und Ido mahnen weiter fleißig ab
Vergleicht man die Abmahnungen aus aus den Monaten Januar/ Februar 2020 mit denen aus diesem Jahr, fällt auf, dass ein paar prominente Namen weniger auftauchen. So wurden in diesem Jahr beim Händlerbund noch keine Abmahnungen durch den Verbraucherschutzverein oder die Mandanten der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft verzeichnet. Sandhage, Ido und der Verband sozialer Wettbewerb scheinen ihrer Tätigkeit aber ungehindert weiter nachzugehen. Zumindest beim Ido-Verband ist das auch nicht weiter verwunderlich: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs schränkt Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen in Sachen Abmahnungen kaum ein. Der Ido muss sich im Verlaufe dieses Jahres als qualifizierter Wirtschaftsverein in eine Liste eintragen lassen, um weiterhin Abmahnungen aussprechen zu dürfen.
In Zahlen bedeutet das, dass in diesem Jahr etwa 41 Prozent der Abmahnungen auf das Konto von Sandhages Mandanten gehen. Im letzten Jahr waren es noch 22 Prozent. Auch der Ido-Verband konnte sich von 27 auf 41 Prozent steigern.
Zwar sind manche Abmahner in diesem Jahr (noch) nicht in Erscheinung getreten; allerdings sind die Abmahnungen zahlentechnisch kaum zurückgegangen.
Auswirkungen auf Abmahngründe
Auch bei den abgemahnten Verstößen ist eine Veränderung zu verzeichnen. Während sich beim Ido-Verband nichts getan hat, hat Rechtsanwalt Sandhage seine Taktik geändert. Im vergangenen Jahr mahnte er vor allem Fehler in der Widerrufsbelehrung oder die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform ab. Bereits jetzt zeichnet sich aber ab, dass sich seine geänderte Taktik in der Gesamtheit auch auf die Abmahngründe auswirkt.
Während Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere die fehlende Grundpreisangabe, weiterhin weit vorn bleiben, wird das Feld sozusagen von hinten durch drei neue Gründe aufgeräumt: Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sind Abmahnungen wegen dem OS-Link und der Widerrufsbelehrung (von 22 Prozent auf 6 Prozent) deutlich zurückgegangen; stattdessen wird nun vermehrt wegen der fehlenden Registrierung bei LUCID (Verpackungsgesetz), der falschen Textilkennzeichnung (insbesondere der Verwendung der Bezeichnung PU-Leder) und der Verwendung des Begriffes antibakteriell (insbesondere im Bereich Bekleidung) abgemahnt. Das sind auch gleichzeitig die drei Gründe, auf denen die Abmahnungen fußen, die von Rechtsanwalt Sandhage im Namen seiner Mandanten ausgestellt werden.
Der Grund im Taktikwechsel kann durchaus im neuen UWG gefunden werden: Während Vereine wie gesagt beinahe ungehindert weiter Abmahnungen aussprechen dürfen, dürfen Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten keine Abmahngebühren mehr in Rechnung stellen. Entsprechend stürzt Sandhage sich nun eben auf andere Verstöße.
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