Seit 1. Juli 2022 müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Transparenzregister eingetragen sein. Die Eintragungspflicht gilt auch für Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Grundlage dafür ist die bereits am 1. August 2021 in Kraft getretene Reform des Geldwäschegesetzes. Bei Verstößen drohen Bußgelder – aber erst nach Ablauf einer einjährigen Schonfrist ab 30. Juni 2023.
Der Eintrag ins Transparenzregister ist außerdem häufig Voraussetzung u.a. für die Beantragung von Krediten. Beispielsweise könnten auch bei den Überbrückungshilfen ohne Eintrag Rückzahlungen fällig werden.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen bereits seit dem 31. März 2022 im Transparenzregister stehen. Für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene oder konzessionierte Vereine läuft noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist derzeit noch gar nicht von einer Pflicht zur Eintragung in das Register betroffen.
Diese Informationen müssen ins Transparenzregister eingetragen werden
Im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen eingetragen. Ziel ist es, dadurch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Änderungen an den Angaben müssen mitgeteilt werden. Der Eintrag im Register umfasst dabei diese Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Wohnsitzland
- alle Staatsangehörigkeiten
- Typ des wirtschaftlich Berechtigten
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Wenn in einer GmbH mehrere Personen jeweils über 25 Prozent halten, dann gibt es mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Kann aus verschiedenen Gründen auch nach einer umfassenden Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, wird der Geschäftsführer als solcher ins Transparenzregister eingetragen.
So gelingt die Eintragung ins Transparenzregister
Die Eintragung ins Transparenzregister kann entweder der wirtschaftlich Berechtigte, also etwa der Geschäftsführer einer GmbH, selbst vornehmen oder Vertreter, wie etwa Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Zur Eintragung muss zuerst ein kostenloses Nutzerkonto beim Transparenzregister erstellt werden. Dies kann innerhalb weniger Minuten erledigt werden. Weitere Informationen zur Kontoeröffnung finden sich in den FAQ auf der Webseite des Transparenzregisters.
Nach dem Erstellen eines Nutzerkontos kann der Eintrag ins Register über einen Einreichungsassistenten gestartet werden. Alternativ kann im Bereich „Meine Aktionen” unter „Wirtschaftlich Berechtigte eintragen und verwalten” auf „Transparenzpflichtige Rechtseinheiten anlegen / wirtschaftlich Berechtigte eintragen“ geklickt werden.
Bis Juni 2023 gilt für GmbH eine Bußgeldfreiheit
Auch wenn die Übergangsfrist für GmbH am 30. Juni 2022 abgelaufen ist, sind Verstöße noch bis zum 30. Juni 2023 von Bußgeldern befreit. Das heißt, dass, wenn eine GmbH sich nicht pünktlich registriert hat, zwar ein Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung vorliegt, diese aber nicht mit einem Bußgeld bestraft wird. Ab 30. Juni 2023 werden dann bei Verstößen Bußgelder fällig.