Personen, die als Hersteller von Elektrogeräten nach den Vorschriften des Elektrogesetzes gelten, müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren. Ähnlich ist die Lage für Hersteller von Batterien nach dem Elektrogesetz. Zum 1. Januar kommt es hier nun zu Anpassungen der Gebührenordnung. Während einige Dienstleistungen der Stiftung EAR günstiger werden, steigen die Kosten bei anderen. Besonders erwähnenswert ist dabei die sogenannte Quartalsgebühr, die für alle Hersteller nach dem Elektrogesetz gilt und künftig regelmäßig anfällt.
ElektroG-Registrierung wird günstiger
Hinter der Anpassung steckt die sogenannte Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz, kurz ElektroGBattGGebV. Diese regelt, was die verschiedenen Dienstleistungen der Stiftung EAR den jeweiligen Verantwortlichen kosten. Die Gebühren werden regelmäßig angepasst, auch unter Beachtung der Entwicklung der Kostenstruktur der Stiftung.
Die gute Nachricht: Einige der Gebührenposten sinken – beispielsweise beträgt die Registrierungsgebühr im Bereich des Elektrogesetzes künftig 12,40 je Neuregistrierung oder Widerruf. Zurzeit werden hier noch 24,80 Euro fällig.
Neu: Regelmäßige Quartalsgebühr sorgt für stete Kosten
Aufstoßen allerdings dürfte gerade kleineren Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten ein anderer Posten der Gebührenliste: Eingeführt wird nämlich eine neue Quartalsgebühr. Diese wird grundsätzlich für jeden fällig, der sich nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR als Hersteller registriert und beträgt 24,10 Euro je Quartal – im Jahr kommen so immerhin knapp 100 Euro zusammen. Zu zahlen ist sie unabhängig davon, ob und welche Dienstleistungen bei der Stiftung EAR in Anspruch genommen werden. Zudem gilt sie für Hersteller von B2C- und B2B-Geräten gleichermaßen – letztere sind also nicht davon ausgenommen. Auf Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes erstreckt sie sich allerdings nicht.
Bedauerlich: Eine Härtefallregelung, beispielsweise für Hersteller, die nur sehr wenige Elektrogeräte herstellen, existiert scheinbar nicht. Zwar sieht die ElektroGBattGGebV grundsätzlich den sogenannten großen Härtefallantrag vor. Hierfür muss aber nicht nur eine Reihe an Anforderungen erfüllt werden. Für den Posten der Quartalsgebühr kann diese Möglichkeit ausweislich des verkündeten Regelungstextes auch gar nicht in Anspruch genommen werden.
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