Rund ein Jahr nach der Ankündigung ist es nun soweit: Der neue Online-Marktplatz Kaufland.sk wurde in der Slowakei gelauncht. Kaufland.cz eröffnet in einigen Wochen als Online-Marktplatz in Tschechien. Händler können mit der All-in-one-Lösung Kaufland Global Marketplace schnell und unkompliziert ihre Angebote einem breiten Publikum anbieten und so ihre Online-Präsenz aufbauen und erweitern. Als Belohnung winkt nach Start der neuen Marktplätze der Erlass der Grundgebühren und Verkaufsprovisionen für die ersten sechs Monate auf Kaufland.sk und Kaufland.cz. Aber: Worauf müssen Händler hier rechtlich achten?
Europäische Vorschriften gelten wie gewohnt
Die Vorteile des EU-Binnenmarktes sind die zahlreichen harmonisierten Vorschriften. Besonders vorteilhaft sind dabei Verordnungen, die in jedem Mitgliedstaat direkt anwendbar sind. Das gilt beispielsweise für die Datenschutzgrundverordnung, die Geoblocking-Verordnung und die Health-Claims-Verordnung. Schwieriger werden kann es beispielsweise beim Gewährleistungsrecht und Jugendschutz, sowie bei Vorgaben zur Gestaltung von Preisangaben. Hier gibt die EU lediglich einen Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens können die Staaten individuelle Regularien festlegen.
Nationales „Heimat“-Recht ist anwendbar
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen Händler und Händlerinnen eine Rechtswahl treffen. Die neuen Kaufland-Marktplätze verfügen zwar über eine länderspezifische Kennung, da durch das Impressum aber klar wird, dass der jeweilige Verkäufer seinen Sitz in einem anderen Land hat, darf entsprechend das Recht des Sitzlandes gewählt werden.
Allerdings muss bei der sogenannten Rechtswahlklausel das Günstigkeitsprinzip beachtet werden: Dieses besagt, dass beim B2C-Geschäft die Rechtswahl nur insofern getroffen werden darf, als dass die Kundschaft nicht benachteiligt wird.
Zum Beispiel: In Deutschland gilt in den meisten Fällen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Jetzt kann aber in einem anderen Land, beispielsweise in Irland, eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren gelten. In der Praxis bedeutet das, dass der Händler zwar festlegen darf, dass deutsches Recht gelten soll; kommt es zum Gewährleistungsfall, darf sich der Kunde mit Sitz in Irland aber auf das für ihn günstigere, irische Gewährleistungsrecht berufen.
Daher müssen Rechtswahlklauseln immer das Günstigkeitsprinzip beinhalten. Die AGB des Händlerbundes entsprechen dem deutschen Recht und bringen diese Voraussetzungen natürlich von Haus aus mit.
Rechtstexte müssen übersetzt werden
Laut europäischem Recht müssen insbesondere beim B2C-Handel die wesentlichen Informationen verständlich von Händlern und Händlerinnen zur Verfügung gestellt werden. Da sich die neuen Marktplätze durch die Länderkennung direkt an Kundschaft aus Tschechien und der Slowakei richten, müssen die Informationspflichten in der jeweiligen Ländersprache erfüllt werden. Das bedeutet, dass neben den AGB und der Datenschutzerklärung auch Textilzusammensetzungen und Bedienungsanleitungen entsprechend übersetzt angeboten werden müssen.
Der Händlerbund stellt zeitnah Rechtstexte in Tschechisch und Slowakisch zur Verfügung.
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