Kennzeichnung von Lichtquellen
Lampen und Leuchten – für beide gab es bislang getrennte Vorschriften, die jeweils eine Kennzeichnung vorsahen. Seit dem 1. September gelten nun gemeinsame Regeln für Lichtquellen.
Anwendungsbereich der neuen Verordnung
Händler, die Lichtquellen zum Verkauf anbieten und/oder bewerben, müssen Kontroll- und Kennzeichnungspflichten beachten. Außerdem ändert sich durch die VO (EU) 2019/2015 das bisher bestehende Energielabel.
Die neue Verordnung benennt keine "Lampen" oder "Leuchten" mehr, sondern spricht stattdessen von "Lichtquellen" und "umgebenden Produkten".
Definition Lichtquelle: "Lichtquelle" bezeichnet "ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit allen folgenden optischen Eigenschaften zu emittieren, oder das im Falle einer Lichtquelle, bei der es sich nicht um eine Inkandeszenz-Lichtquelle handelt, gegebenenfalls darauf abgestimmt werden soll, dass es Licht mit diesen optischen Eigenschaften emittiert, oder beides (...)"
Umgebendes Produkt: "Umgebendes Produkt" bezeichnet "ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Beispiele für umgebende Produkte sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle;"
Achtung:
Fest verbaute Lampen werden mit dem sie umgebenden Produkt ab dem Inkrafttreten der Verordnung wieder als einheitliche Lichtquelle kennzeichnungspflichtig.
Ausnahmen:
Bestimmte Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2019/2015. Hierzu zählen unter anderem LED-Pakete oder Produkte, die Lichtquellen enthalten, die zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können.
Weitere Ausnahmen finden sich in den Anhängen III der VO (EU) 2019/2020 und IV der VO (EU) 2019/2015. Hierzu zählen beispielsweise
- Notbeleuchtung
- Signalbeleuchtung
- elektronische Displays
- Fahrzeuge
- Batterie- und Akkuleuchten (z.B. Taschenlampen)
Wie muss die Kennzeichnung von Lichtquellen im Online-Handel erfolgen?
Auf dem darzustellenden Energielabel müssen sich in gut lesbarer Schriftart und -größe die folgenden Angaben in der genannten Reihenfolge finden:
- Name oder Handelsmarke des Lieferanten
- Modellkennung des Lieferanten
- Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G
- Energieverbrauch in kWh, ausgedrückt als Stromverbrauch der Lichtquelle je 1.000 Stunden im Ein-Zustand
- QR-Code
- Energieeffizienzklasse gem. Anhang II
- Nummer der Verordnung, also „2019/2015“
Wichtig
Kunden müssen diese Pflichtangaben des Produkts vor dem Kauf und zudem bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb zur Kenntnis nehmen können.
Online-Händler müssen beim Verkauf von Lichtquellen über das Internet elektronische Energielabels und Produktdatenblätter bereithalten.
- Das Energielabel muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Es muss gut sichtbar, leserlich und proportional zur festgelegten Größe sein. Die Mindestgröße von 36mm Breite und 75mm Höhe darf nicht unterschritten werden.
Auch eine geschachtelte Anzeige ist möglich, wenn eine entsprechende Darstellung technisch nicht möglich ist. Mehr Informationen in unserem kostenlosen Hinweisblatt.
- Das Produktdatenblatt muss ebenfalls in der Nähe des Produktpreises deutlich verlinkt werden. Der Link ist eindeutig mit "Produktdatenblatt" zu bezeichnen.
Info
Sowohl das Energielabel als auch das Produktdatenblatt erhalten Händler vom Lieferanten. Die bisherigen Vorgaben zur Kennzeichnung von Leuchten entfallen mit der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften für Lichtquellen und umgebende Produkte ab dem 1. September 2021. Online-Händler sollten mit ihren Lieferanten weiterhin klären, ob die entsprechenden Produkte ordnungsgemäß in der Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) registriert sind.
Wie muss die Kennzeichnung in der Werbung erfolgen?
In jeder visuell wahrnehmbaren Werbung für eine bestimmte Lichtquelle (z.B. Artikeldetailseiten, Anzeigen in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen) oder in technischem Werbematerial muss
- auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produkts und
- das Spektrum der für das Energielabel verfügbaren Energieeffizienzklassen
hingewiesen werden. Dies gilt auch für Werbung ohne energie- oder preisbezogene Informationen. Für weitere Informationen und Details empfehlen wir unser kostenloses Hinweisblatt.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Verordnung trat zum 1. September 2021 in Kraft. Für physische Verkaufsstellen (z.B. stationäre Geschäfte) galt eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Im Übrigen, somit auch im Online-Handel, galt lediglich eine Übergangsfrist von 14 Tagen!