Verkauf von Dunstabzugshauben & Haushaltsbacköfen

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Beim Verkauf von Dunstabzugshauben und Haushaltsbacköfen müssen Online-Händler einiges beachten. Im Besonderen, die Kennzeichnungspflichten und die speziellen Bestimmungen in Bezug auf Werbung. Wir haben für dich zusammengefasst, was es beim Verkauf von Dunstabzugshauben und Haushaltsbacköfen im Internet zu beachten gilt.

Was es beim Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln allgemein zu beachten gilt, erfährst du in diesem Beitrag.
Piktogramm einer Dunstabzugshaube

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Definition Dunstabzugshauben und Haushaltsbacköfen

"Dunstabzugshaube" bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht.
"Backofen" bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden.

hb-iconset-paragraphHinweis:
Als Haushaltsbacköfen werden Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) verstanden.

Diese Regelungen gelten verpflichtend seit dem 1. April 2015.

Kennzeichnung in der Werbung

Händler müssen sicherstellen, dass in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell oder Haushaltsdunstabzugsmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.

Kennzeichnung im Online-Shop

Für die Angabe bestimmter Pflichtinformationen beim Handel mit Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben ist die Verordnung Nr. 65/2014 verantwortlich. Ab dem 1. April 2015 müssen Online-Händler beim Verkauf von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereithalten.

a) Bereitstellung des Etiketts als Grafik

Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe entsprechen.

  1. Das Etikett für Haushaltsbacköfen muss mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
  2. Das Etikett für Haushaltsdunstabzugshauben muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b) Bereitstellung des Etiketts in einer "geschachtelten Anzeige"

Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. "geschachtelten Anzeige" eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss

  1. ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein (z.B. grün, bei Energieeffizienzklasse A+++);
  2. auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der Größe des Preises entspricht, enthalten und
  3. einem der folgenden zwei Formate entsprechen: +++ +++

Pfeile nach links und rechts

Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. das Bild (z.B. Pfeil nach rechts) wird in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
  2. das Bild (z.B. Pfeil nach rechts) muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  3. das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  4. das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  5. für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  6. die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
  7. Für Fälle, in denen das Etikett nicht angezeigt werden kann (z.B. wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden: dieser nennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.

c) Bereitstellung des Produktdatenblattes

Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Ein Bild wie oben ist nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Übrigens: Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.

Kennzeichnungspflichten im Online-Handel seit 01.08.2017

Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell

  1. auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
  2. das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A+++ bis D zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A+++ bis D) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.

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Urteil des EuGH

Auch der EuGH bestätigt, dass trotz fehlender Durchführungsverordnungen in der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden muss (Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-761/22, Roller vs. Verband Wirtschaft im Wettbewerb).

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