Wen soll das Gesetz entlasten?
Das Gesetz soll vor allem Unternehmen entlasten. Die Politik hat erkannt, dass besonders kleine und mittelständische Unternehmen zwei große Sorgen haben. Die eine ist die nach dem Umsatz; die andere ist die, wegen eines kleinen Fehlers im Impressum mehrere hundert, wenn nicht sogar über 1000 Euro Abmahngebühren zahlen zu müssen.
Brauche ich trotzdem Rechtstexte?
Ja, weil sich an den gesetzlichen Informationspflichten, die Online-Händler erfüllen müssen, nichts geändert hat. Außerdem schränkt das Gesetz vor allem Mitbewerber ein. Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können weitestgehend weiter agieren, wie bisher.
Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung & Co. können etliche Fehler gemacht werden, die zu einer Abmahnung führen können. Um dies zu vermeiden, solltest du jederzeit aktuelle Rechtstexte auf deinen Webseiten und Online-Präsenzen nutzen.
Ergeben sich Änderungen in Bezug auf Informations- und Kennzeichnungspflichten?
Nein, Online-Händler müssen weiterhin alle Pflichten erfüllen. Allerdings werden bestimmte Abmahnungen von Mitbewerbern "kostenlos". Das betrifft Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Allerdings ist noch offen, welche Verstöße konkret damit gemeint sind.
Ich habe eine Abmahnung erhalten. Muss ich etwas unternehmen?
Ja. Denn zwar sollen mit dem Gesetz rechtsmissbräuliche Abmahnungen eingedämmt werden, verboten sind Abmahnungen allerdings weiterhin nicht. Vielmehr gibt es einige neue Regelungen dazu, wer abmahnen darf und inwiefern Abmahnkosten von den Abgemahnten eingefordert werden können. Anders als bei Mitbewerbern bleibt es bei den Verbänden bezüglich der Abmahnkosten bei der alten Regelung: Du kannst diese Kosten auch weiterhin einfordern.
Wichtig
Insbesondere beim Ignorieren der Abmahnung oder einem erneuten Verstoß können durchaus Kosten anfallen, etwa weil es zu einer einstweiligen Verfügung eines Gerichts kommt. Außerdem ist bei Abmahnung durch einen Mitbewerber die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nur für die erste Abmahnung ausgeschlossen. Beseitigt ein Händler nach einer Abmahnung den Fehler nicht, kann sich der Mitbewerber in der zweiten Abmahnung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe genötigt sehen.
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Wer darf abmahnen?
Abmahnen dürfen:
- Mitbewerber,
- qualifizierte Einrichtungen, die auf der Liste nach Unterlassungsklagegesetz stehen. Das sind vereinfacht gesagt Einrichtungen, deren Satzung einem höheren Zweck, wie zum Beispiel dem Schutz der Umwelt (Deutsche Umwelthilfe) oder allgemein dem Verbraucherschutz (Verbraucherzentralen), dient.
- qualifizierte Wirtschaftsverbände, die ebenfalls auf einer Liste stehen. Hierunter fallen alle Verbände, die die Belange von Mitbewerbern vertreten. Um künftig abmahnen zu dürfen, müssen diese Wirtschaftsverbände mindestens
- 75 Mitglieder haben und
- seit mindestens einem Jahr bestehen.
Welche Rolle spielen Wirtschaftsverbände?
Wirtschaftsverbände, wie der IDO, sind für einen großen Teil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mitverantwortlich. Ihre Rolle wird sich in Zukunft kaum ändern, da sie weiterhin ihre Abmahngebühren verlangen können.
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