Der ultimative Leitfaden zur Grundpreisangabe auf eBay

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Über den Grundpreis sind schon einige eBay-Händler gestolpert. Immer wieder kommt es zu kostspieligen Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht. Mit dem richtigen Wissen kannst du diese Abmahnungen leicht vermeiden.

In diesem Ratgeber haben wir für dich zusammengefasst, was du auf eBay bezüglich des Grundpreises beachten solltest.

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Was ist der Grundpreis?

Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile und soll dem Verbraucher einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge.

Beispiel: Im Supermarkt sind Orangen mit einem Preis von 5,00 Euro je Kilogramm ausgezeichnet. Das ist der Grundpreis. Kauft man ein halbes Kilo, beträgt der Gesamtpreis dafür 2,50 Euro.

Bei welchen Waren ist der Grundpreis anzugeben?

Du verkaufst gewerbsmäßig Waren an Endkunden, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden? Hier muss zusätzlich zum Gesamtpreis der Grundpreis gem. § 2 Abs.1 PAngV angegeben werden. Beispiel: Beim Angebot einer Flasche Multivitaminsaft muss der Grundpreis angegeben werden, da sich der Preis nach dem Volumen berechnet. Anders ist es bei Einwegbechern, auch wenn bei diesen natürlich eine Füllmenge von z.B. 0,1 L angegeben wird. Die Füllmenge des einzelnen Bechers stellt hier aber keine Mengeneinheit für die Preisberechnung dar. Bei der Anzahl der enthaltenen Becher (z.B. 100 Stück) könnte das zwar der Fall sein — die Stückzahl ist aber keine Mengeneinheit, für die die PAngV eine Grundpreispflicht aufstellt.

Der Grundpreis ist daher bei folgenden Waren anzugeben:

  1. Waren in Fertigverpackungen
  2. Waren in offenen Verpackungen
  3. Waren, die als Verkaufseinheit ohne Umhüllung abgegeben werden

Wo hat die Grundpreisangabe zu erfolgen?

Nach § 2 Abs.1 S.1, 2 PAngV muss der Grundpreis neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden. Der Grundpreis ist dabei in der Detailbeschreibung – und sofern auch auf den Produktübersichtsseiten und/oder an anderer Stelle im Online-Shop mit Preisen geworben wird – auch dort anzugeben.

Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 163/06) müssen Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen ist daher zwingend.

Achte darauf, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis nicht optisch hervorgehoben sein darf. Eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Gesamtpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6 PAngV dar.

 

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Omnibus-Richtlinie – Umsetzung im Mai 2022

 Im Mai kommt es durch die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie zu einigen rechtlichen Neuerungen.

  1. Preisangabenverordnung
  2. Angabe von Grundpreisen
  3. Werben mit Rabatten

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Wie hat die Grundpreisangabe zu erfolgen?

Hierzu regelt § 2 Abs.3 PAngV, dass der Grundpreis entweder pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben ist.

Beispiele für korrekte Grundpreisangaben:

  1. Bei fester Ware nach Länge: Grundpreis 9,99 €/m
  2. Bei fester Ware nach Gewicht: Grundpreis 9,99 €/kg
  3. Bei fester Ware nach Fläche: Grundpreis 9,99 €/m²
  4. Bei flüssiger Ware nach Volumen: Grundpreis 9,99 €/L

 

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Beachte

Bei Stoffen, die nach Fläche abgegeben werden, ist eine Angabe des Grundpreises bezogen auf Quadratmeter erforderlich, da die Abgabe des Stoffes nach Fläche erfolgt.

Bei Produkten mit Abtropfgewicht nach § 11 FertigPackV ist der Grundpreis auf das Abtropfgewicht anzugeben. Gratiszugaben (z.B. "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens.") müssen ebenfalls in den Grundpreis, bezogen auf die Gesamtmenge, eingerechnet werden, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2013, Az. I ZR 139/12).

 

Wann kannst du auf die Angabe des Grundpreises verzichten?

Die Vorschrift des § 9 PAngV regelt einige Ausnahmen von der Grundpreisangabe, u.a.:

  1. Wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist
  2. bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen
  3. bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
  4. bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind ( = Set)

Bei der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt es aber, wenn das weitere Erzeugnis nur eine Beigabe ist. Ein typisches Beispiel ist ein grundpreispflichtiges Haarshampoo, bei dem eine kleine Probe einer entsprechenden Haarkur beigefügt ist. Die Probe ist im Wert gering und nicht als weiteres verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen.

  1. bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen (das ist in den wenigsten Fällen der Fall, da die meisten Kosmetika u.a. auch pflegende Wirkung haben); 
  2. bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten; 
  3. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; 
  4. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird;
  5. bei Haushaltswaschmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben wird, (§ 2 Abs. 4 PAngV). 
  6. Warenangebote im Rahmen von Versteigerungen

 

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Beachte

Waren, die nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten werden, also z.B. nach Stück oder Paar angeboten werden, unterfallen grundsätzlich nicht der Grundpreisangabe (z.B. ein Paar Kabelbinder, eine Halskette...).

 

Wie soll die ideale Darstellung des Grundpreises bei eBay erfolgen?

Das Unternehmen eBay sieht bereits eine Option zur Angabe des Grundpreises bei Einzelartikeln vor. Mehr Informationen findest du hier.

Vorsicht: Online-Händler sollten sich nicht grenzenlos auf diese Funktion verlassen. Es ist derzeit nicht sichergestellt, dass der Grundpreis selbst bei Nutzen der von eBay angebotenen Optionen zur Grundpreiseinstellung stets in der rechtlich geforderten Weise angezeigt wird. So kann es vorkommen, dass der Grundpreis trotz Einstellung des Grundpreises über die Option auf den Übersichtsseiten nicht erscheint. Auch in der Rubrik "Andere Käufer beobachten diese Artikel" o.ä. im Rahmen der Artikelbeschreibung wurde der Grundpreis bei Nutzung der Option nicht immer ordnungsgemäß angezeigt.

Deshalb empfehlen wir folgende Grundpreisangabe bei Einzelartikeln: Der Grundpreis wird zu Beginn der Artikelüberschrift eingefügt. Strittig ist, ob die Angabe des Grundpreises innerhalb der Artikelüberschrift das Erfordernis der Anzeige des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis (s. Punkt 4) erfüllt. Das LG Hamburg (Entscheidung vom 24.11.2011 - 327 O 196/11) bejaht die unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis jedoch für diesen Fall mit der Begründung, dass diese Lösung sowohl den Vorgaben der Preisangabenverordnung am nächsten kommt, als auch praxistauglich ist.

Lösungsvorschlag:

Es stehen 80 Zeichen in der Artikelüberschrift zur Verfügung. Die Artikelüberschrift wird jedoch nicht überall vollständig angezeigt (z.B. "Andere Käufer beobachten diese Artikel" o.ä.). Wird der Grundpreis in der Mitte oder am Ende der Artikelbezeichnung/-überschrift eingefügt, besteht daher die Gefahr, dass der Grundpreis nicht oder nicht vollständig angezeigt wird. Bitte füge die Grundpreisangabe daher zu Beginn der Artikelbezeichnung/-überschrift ein, damit die Grundpreisangabe auch auf den Übersichtsseiten bzw. in den Kurzdarstellungen angezeigt wird.

Beispiel: "(2,59 €/l) 5l Farbe Klecks fertig abgetönte Wandfarbe, verschiedene Farbtöne"

Die Grundpreisangabe erscheint bei dieser Art der Darstellung auch auf den Angebotsübersicht- bzw. Galerieseiten, unter "Andere Käufer beobachten diese Artikel" o.ä. sowie bei eBay-mobile.

Problem: Grundpreisangabe in der Artikelüberschrift und im Optionsfeld bei Varianten mit unterschiedlichen Grundpreisen:

Sofern du mehrere Varianten in einem Angebot einstellen und sich die Gesamtpreise von Variante zu Variante ändern, müsste entsprechend auch der zu der angezeigten Variante passende Grundpreis angezeigt werden. Zwar kann der jeweils zur Variante passende Grundpreis in die Variantenauswahl — gemeint ist der Auswahlkasten, der unterhalb der Rubrik "Artikelzustand" angezeigt wird:

Grundpreisangabe eBay

Allerdings ändert sich die Artikelbezeichnung/ -überschrift nicht ebenfalls entsprechend ab, weswegen der Grundpreis in der Artikelbezeichnung/ -überschrift sowie auf den Übersichts-/Galerieseiten ggf. nicht korrekt angegeben wird.

Wir empfehlen dir hier, dass du Variantenangebote nur dann einstellest (und bzgl. der Grundpreisangabe wie oben beschrieben verfahren), wenn alle Varianten denselben Gesamtpreis und damit auch einen einheitlichen Grundpreis haben. Die Angebotsvarianten mit abweichendem Preis sollten als einzelne Angebote eingestellt und entsprechend der Grundpreis über die von eBay zur Verfügung gestellte Funktion zur Grundpreisangabe bei Einzelangeboten ergänzt werden.

hb-iconset-stoerer-achtung-2Beachte: Selbst die bei eBay kostenpflichtige Darstellung des Grundpreises im Untertitel ist nicht ausreichend, um den Vorschriften der Preisangabenverordnung hinsichtlich der korrekten Grundpreisangabe gerecht zu werden, da die Untertitel in Galerieansichten nicht wie erforderlich angezeigt werden. Zusätzlich zu den eben aufgezeigten Lösungen kann der Grundpreis jeweils in den Artikelmerkmalen eingesetzt werden. In dein eBay-Account kannst du in der Kategorie "Angebot bearbeiten" im Unterpunkt "Artikelmerkmale" den Grundpreis selbstständig angeben.

Grundpreisangabe eBay Artikelmerkmal

In der Artikelbeschreibung selbst erscheint der Grundpreis dann im gleichnamigen Fenster "Artikelmerkmale".

Grundpreisangabe eBay Artikelmerkmal

Darf der Grundpreis mit "Grundpreis ab..." beworben werden?

Nach Ansicht des VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04) ist die Angabe des Grundpreises als "ab"-Preis" in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, denn dort ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn Ware desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Gesamtpreis angeboten wird, ergibt sich für jede einzelne Packungsgröße auch ein anderer Grundpreis.

Der Grundpreis kann in einem solchen Fall nicht als Ab-Preis dargestellt werden. Wenn nämlich nur die untere Grenze, also der Grundpreis für die größte Packungsgröße angegeben wird, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) sei es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird. Sollten "Ab-Preise" im Zusammenhang mit Grundpreisen erfolgen, besteht das Risiko einer Grundpreis-Abmahnung.

 

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Ist beim Verkauf von Kapseln (z.B. Nahrungs­ergänzungsmittel) ein Grundpreis anzugeben?

Auch beim Verkauf von Kapseln (z.B. Nahrungsergänzungsmittel), die nach Stückzahl angeboten werden, ist die Angabe des Gesamtgewichts der Ware sowie eines Grundpreises erforderlich. Für den Bereich Lebensmittel - wozu z.B. auch Nahrungsergänzungsmittel zählen - stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf. Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.

Somit unterfallen Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen nach Gewicht angeboten werden. Eine Ausnahme gemäß § 8 FertigPackV (Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln) ist ebenso wie § 10 FertigPackV (Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung) bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform nicht einschlägig. Die zwingende Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FertigPackV schreibt das Gewicht als Mengeneinheit zwingend vor, daher bleibt für eine allgemeine Verkehrsauffassung hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln allein nach der Stückzahl, kein Raum.

Hintergrund: Da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, ist ein effektiver Preisvergleich ohne Gewichtsangabe nicht möglich und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden nicht vergleichbar. Im Interesse der Preisklarheit soll eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden.

Ist beim Verkauf von Kabeln ein Grundpreis anzugeben?

Kabel ohne Stecker, die gem. § 33 Abs.1 S. 3 FertigPackV nach Länge verkauft werden, unterliegen zweifelsfrei der Grundpreisangabepflicht. Bei der Angabe eines Grundpreises bei Kabeln mit Steckern ist die Rechtslage aber bislang ungeklärt. Der Gesetzestext des § 33 Abs.1 S. 3 FertigPackV spricht nur von "Kabel", ohne eine Unterscheidung zu treffen, ob auch Kabel mit Steckern erfasst sein sollen. Sollten also nur Kabel ohne Stecker erfasst sein, bestünde weder eine Pflicht Kabel mit Stecker nach Länge zu verkaufen noch wäre der Grundpreis anzugeben. Gleichwohl spricht einiges für eine Grundpreisangabepflicht.

Die Länge eines Kabels wird beim Verkauf fast immer angegeben sein, weil der Verkäufer seine Kunden zum einen über die Kabellänge informieren will. Zum anderen ist der Verkäufer auch gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Merkmale - wozu die Länge eines Kabels nach u. A. zählt - der Ware im Internet anzugeben. Dies schon deshalb, da der Kunde sich vor allem dafür interessiert, ob das Kabel auch die richtige Länge zur Verwendung aufweist.

Zu überlegen wäre, ob die Angaben der Länge bei Kabeln mit Steckern ggfs. lediglich als Beschaffenheitsangabe mit informativem Charakter, ähnlich wie die Maßangaben eines Handtuches, einzustufen ist, damit kein Verkauf nach der Mengeneinheit (Länge) erfolgt und keine Grundpreisangabe erforderlich wäre. Im Hinblick darauf, dass bei Erwerb eines Kabel die Länge desselben im Vordergrund stehen dürfte, ist nach unserer Auffassung nicht von einer bloßen Beschaffenheitsangabe auszugehen. Im Zweifelsfall und unter Berücksichtigung der unklaren Rechtslage sollte daher auch bei Kabeln mit Steckern ein Grundpreis angegeben werden, um keine Angriffsfläche für eine Abmahnung zu geben.

hb-iconset-stoerer-achtung-2Bitte überprüfe alle einschlägigen eBay-Artikel anhand dieser Hinweise und ergänze bzw. berichtige fehlende Grundpreisangaben.
Bitte beachte auch, dass die Angabe von Grundpreisen auch bei bloßer Werbung zu beachten ist, wenn die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt. Fehlende Grundpreisangaben werden regelmäßig abgemahnt.

 

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