Rechtliche Grundlagen
Nach § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart (Typengenehmigung) ausgeführt sein. Dazu gehören nach § 22a Abs. 1 StVZO die dort aufgeführten Einrichtungen (z.B. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, Bremsleuchten etc.). Mit der Typgenehmigung bestätigt die Behörde, dass das serienmäßig hergestellte genehmigte Produkt gesetzlichen Standards genügt.
Ausnahmen von der Bauartgenehmigungspflicht
Sofern keine in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile verkauft werden, benötigen diese auch keine Bauartgenehmigung. Auch benötigen Fahrzeugteile keine Bauartgenehmigung, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind.
Verkaufsverbot auch bei entsprechendem Hinweis
§ 22a Abs. 2 StVZO verlangt weiter ein Prüfzeichen für den Vertrieb dieser Fahrzeugteil. Demnach dürfen diese bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile, die reihenweise gefertigt werden, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO — d.h. zur objektiven Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum — nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) gekennzeichnet sind.
Auch bei einem entsprechenden Hinweis "Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen" o.ä. ändert nichts an dieser Vorgabe. Es bleibt ein Wettbewerbsverstoß, wenn das Fahrzeugteil nach wie vor zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO, d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum, feilgeboten wird. Es kommt nicht auf eine subjektive Verwendung im Einzelfall an, sondern allein auf die abstrakte Geeignetheit eines Fahrzeugteils im Straßenverkehr eingesetzt zu werden.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Verkauf von Kraftfahrzeugteilen ohne vorhandene Straßenzulassung im Internet wettbewerbswidrig ist — selbst dann, wenn der Anbieter in der Artikelbeschreibung auf die fehlende Straßenzulassung hinweist (Beschluss 25.09.2012, Az: I-4 W 72/12 - bezogen auf Hauptscheinwerfer für Kraftfahrzeuge). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kommt es nicht auf die vom Kunden beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugteils an, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit (so auch OLG Düsseldorf Urt. v. 30.11.2015 - I-15 U 138/14 -).
Vorsicht Bußgeld: Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 22a Abs. 2 StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR belegt ist (vgl. § 23 Abs. 1, Abs. 2 StVG).
Achtung Abmahnung: Online-Händler, die sich nicht an die Vorschriften des § 22a Abs. 2 StVZO halten und die fehlende Zulassung für den Straßenverkehr verschweigen, handeln zugleich unlauter. Dem Verbraucher wird eine Tatsache verschwiegen, die geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er so nicht getroffen hätte. Die getroffene Entscheidung des Käufers ist insoweit relevant, da er eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er die nicht zugelassenen Fahrzeugteile an seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwendet.
Wie sollen sich Händler verhalten?
Wir empfehlen Online-Händlern daher, im Internet keine Fahrzeugteile anzubieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein müssen, sofern die Genehmigung bzw. das Prüfzeichen nicht vorliegt. Bei Unklarheiten solltest du mit dem Hersteller oder Händler Rücksprache nehmen.
Ausführliche Informationen zur Typengenehmigung stellt auch das zuständige Kraftfahrtbundesamt unter https://www.kba.de zur Verfügung.