AGB und Impressum für Print-Kataloge

Nach wie vor gelten Print-Kataloge als erfolgreiches Werbemittel und werden als unterstützender Vertriebskanal sowie als Kaufanreiz für den Vertrieb eingesetzt. Sobald ein Unternehmer im Fernabsatz, d.h. ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, Verträge schließt, benötigt er besondere Rechtstexte. Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. So steht dem Kunden auch bei einer Bestellung über einen Katalog z.B. ein Widerrufsrecht zu.

Bei Bestellungen über Kataloge sind jedoch auch gesonderte Informationen zu erteilen. AGB und Impressum für den Katalog sind nur ein Teil davon. Im Rahmen unserer Mitgliedschaften bieten wir dir für einen abmahnsicheren Online- und Offline-Handel alle notwendigen, an den jeweiligen Vertriebskanal angepassten Rechtstexte an. Werde deshalb Mitglied vom Händlerbund, um sorgenfrei und abmahnsicher zu handeln.

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Rechtstexte in Print-Katalogen 

Nicht nur bei Internet-Präsenzen, sondern auch bei Druckerzeugnissen unterliegst du verschiedenen Informationspflichten: 

  1. nach § 5a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unterliegst du mit Print-Katalogen einer Impressumspflicht,
  2. nach Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in verbindung mit § 312d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) musst du den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. 

Als Unternehmer hast du bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags außerdem zahlreiche Belehrungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Diesen Pflichten kommst du am einfachsten mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach. 

Das Impressum muss dabei in jedem Fall in deinem Print-Katalog abgedruckt sein, auch eine Widerrufsbelehrung sollte darin Platz finden. Bei AGB kommt es darauf an – Kann der Verbraucher unmittelbar aus deinem Katalog Bestellungen tätigen? Dann sind die AGB mit abzubilden. Verweist der Katalog auf einen Online-Shop, kann dort auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen werden.

Was droht bei Veröffentlichung des Print-Katalogs mit fehlerhaften oder gar ohne Rechtstexte? 

Ein Katalog, der ohne gesetzlich vorgeschriebene Rechtstexte (insbesondere Impressum, Widerrufsbelehrung und weitere Informationen bezüglich des Vertrags) veröffentlicht wird, stellt Verbraucher schlechter als gesetzlich erlaubt. Außerdem erleiden Konkurrenten, die sich an die Vorgaben halten, einen Wettbewerbsnachteil. Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten dürfen den Verantwortlichen deshalb kostenpflichtig abmahnen. In seltenen Fällen entstehen Schadensersatzansprüche. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde ein hohes Bußgeld festsetzen. Das sind aufreibende Konsequenzen, die du mit einer Mitgliedschaft beim Händlerbund vermeiden kannst. 

Unsere Mitgliedschaftspakete

  • Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen schon ab 9,90 Euro*
  • Sichere Cookie-Banner-Lösung
  • Rechtsberatung inkl. Produktsicherheitsverordnung (ab Premium)
  • Shop-Tiefenprüfung inkl. GPSR-Check für 5 Produkte (Unlimited und Professional)
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Wissenswertes zum Thema AGB & Impressum bei Katalogen

wissenswertes

Was unterscheidet Print-Werbung von Online-Werbung?

Die rechtlichen Unterschiede zwischen Print-Werbung und Online-Werbung sind gering. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht nach dem Medium, mit dem geworben wird, sondern nach Art des daraus entstehenden Kaufvertrags. Eine herausragende Bedeutung kommt den Fernabsatzverträgen zu.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt und dabei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören beispielsweise Telefone, E-Mails und Online-Shops. Auch Kataloge sind ein Fernkommunikationsmitteln, sofern der Kunde nach der Lektüre die Ware beispielsweise mithilfe eines Formulars oder eines Anrufs bestellen kann. Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Käufer bestimmte Rechte und der Werbetreibende besondere Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Impressumspflicht und die Vornahme der Widerrufsbelehrung.

Braucht ein Katalog ein Impressum?

Nicht nur Websites, sondern auch Druckerzeugnisse, wie beispielsweise Bücher, brauchen ein Impressum.

Welche Katalog-Arten brauchen ein Impressum?
Gemäß § 5a UWG ist ein Impressum zu erstellen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, "dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann". Damit ist gemeint, dass der Katalog so viele Details über die Merkmale und den Preis des Produktes enthalten muss, dass ein Kunde sich für oder gegen das Produkt entscheiden kann. Ein verbindliches Angebot ist dagegen nicht erforderlich. Zur Vereinfachung zwei Beispiele: Nicht erforderlich ist ein Impressum, wenn mit einem Rabatt auf T-Shirts einer bestimmten Marke geworben wird. Erforderlich ist ein Impressum dagegen, wenn konkrete T-Shirts abgebildet und die Preise genannt werden.

Welche Angaben müssen typischerweise gemacht werden?
Im Impressum eines Katalogs muss eine Anbieterkennzeichnung erfolgen. Das heißt, dass die Identität des Verfassers, dessen Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens genannt werden müssen. Ein vollständiges Impressum, wie auf einer Website, muss nicht abgedruckt werden.

Wo muss das Impressum im Katalog stehen?
Das Impressum muss im Katalog abgedruckt werden. Ein Verweis auf die Website oder eine andere Quelle ist nicht ausreichend.

Braucht ein Katalog eine Widerrufsbelehrung?

Bei jedem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, über das der Unternehmer ihn belehren muss.

Worüber muss belehrt werden?
Der Verbraucher muss ausführlich über sein Widerrufsrecht informiert werden. Dazu gehören Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren eines Widerrufs. Auch die Bereitstellung eines Muster-Widerrufsformulars ist notwendig. Bei einem umfangreichen Katalog ist dies in aller Regel möglich. Bei kleineren Varianten, wie beispielsweise Prospekten, sind diese Vorgaben nur mit hohem Aufwand umsetzbar. Der Gesetzgeber lässt bei einem Mangel an Zeit oder Platz die Information ausreichen, dass ein Widerrufsrecht besteht. Ob diese Ausnahme auch für Printmedien gilt, ist rechtlich umstritten. Ein Großteil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wie er seine Kataloge gestaltet, wodurch es ihm möglich ist, Platz für die vollständige Widerrufsbelehrung zu schaffen. Im Zweifel ist es deshalb empfehlenswert, das Konzept so anzupassen, dass eine ausführliche Widerrufsbelehrung im Katalog Platz findet.

Braucht ein Katalog AGB?

Niemand ist verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Bei AGB handelt es sich um einseitig gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen nutzen möchte. Verfasst ein Unternehmer keine AGB, gelten die Normen des BGB. Allerdings hat ein Unternehmer bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags zahlreiche Belehrungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Diesen Pflichten kommen Unternehmer in der Regel in den erstellten AGB nach.

Welche Belehrungs- und Informationspflichten bestehen bei einem Fernabsatzvertrag?
Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Abwicklung des Vertrages und über seine Rechte informieren. Deshalb sollten in den AGB unter anderem Informationen zu folgenden Themen bereitgestellt werden:

  1. Vertragsentstehung
  2. Zahlungsbedingungen
  3. Lieferbedingungen
  4. Leistungsbedingungen
  5. Fristen
  6. Mängelhaftungsrecht
  7. Umgang mit Eingabefehlern

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.