Abmahnung Button-Lösung
Die Button-Lösung hilft, den Online-Handel für Kunden transparenter zu gestalten. Sie sollen vor allem davor geschützt werden, ungewollt Leistungen zu kaufen oder in eine Abofalle zu tappen. Daher muss u.a. der Button, der im Bestellvorgang im Online-Shop letztlich zum Kaufabschluss führt, klar auf die Kostenpflichtigkeit hinweisen.
Bei der Umsetzung spielen viele Details eine Rolle. Selbst kleine Fehler können schnell zu einer Abmahnung führen. Wir helfen dir sofort - auch bei Selbstverschulden.
Häufige Abmahngründe
Die Gründe für eine Abmahnung zur Button-Lösung können sehr unterschiedlich sein. Die Gesetzesnovelle, die am 01.08.2012 in Kraft getreten ist, umfasst viele Änderungen zum Bestellablauf, u.a. zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite und zur Buttonbeschriftung. Mögliche Gründe für eine Abmahnung aufgrund der Button-Lösung:
Unzureichende Informationsangaben vor Abschluss der Bestellung wie z.B.:
- keine oder unzureichende Angaben auf der Bestellübersichtsseite zu den wesentlichen Merkmalen der Ware, zur Mindestvertragslaufzeit des Vertrages oder zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten
Fehlerhafte Gestaltungen auf der Bestellübersichtsseite wie z.B.:
- die wesentlichen Merkmale der Ware sind nur über einen Link zu erreichen
- trennende Gestaltungselemente sind eingebunden worden
- Wesentliche Informationen sind unterhalb des Buttons eingebunden (Informationen müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss)
Fehlerhafte Bezeichnung des Bestellbuttons wie z.B.:
- "bestellen" oder "jetzt bestellen"
- "weiter"
- "Bestellung abschließen"
- "Bestellung abgeben"
- "Bestellung bestätigen" (Landgericht Stuttgart , Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14)
- "Bestellung abschicken" (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13)
- "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" (Oberlandesgericht Köln Urteil v. 03.02.2016 - Az.: 6 U 39/15)
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Wer mahnt die Button-Lösungen ab?
-
- Wettbewerber
- Verbraucherschutzverbände
- Wettbewerbsvereine (z.B. Ido- Verband)
Beispiele für zulässige Button-Texte
Ziel der Button-Beschriftung ist es, dass der Verbraucher weiß, dass er mit dem Klick auf den Button einen rechtsverbindlichen, zahlungspflichtigen Vertrag abschließt. Der Gesetzgeber möchte daher vage und unklare Button-Beschriftungen, die für den Verbraucher nicht eindeutig sind, unterbinden.
Beispiele für zulässige Button-Texte:
- "Kostenpflichtig bestellen"
- "Zahlungspflichtig bestellen"
- "Jetzt kaufen"
Verwende "Jetzt kaufen" nur, wenn es sich auch wirklich um einen Kaufvertrag handelt und nicht um ein Abonnement oder eine Mitgliedschaft. Am unproblematischsten dürfte wohl die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" sein, da diese ausdrücklich in § 312 j BGB erwähnt wird.
Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein und darf keine zusätzlichen Informationen enthalten.
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FAQ zur Button-Lösung
Wie muss der Bestell-Button gestaltet werden?
§ 312j BGB "Der Unternehmer hat die Bestellsituation [...] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht [...] nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Der Bestell-Button muss so beschriftet sein, dass der Verbraucher sofort erkennt, dass er eine kostenpflichtige Bestellung abgibt. Das Gesetz schlägt an dieser Stelle die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" vor. Allerdings sind auch andere Beschriftungen rechtssicher:
- "kostenpflichtig bestellen"
- "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"
- "kaufen"
- "Gebot abgeben" (bei Auktionsplattformen)
- "Gebot bestätigen" (bei Auktionsplattformen)
Nicht eindeutig und daher auch nicht rechtssicher sind folgende Beschriftungen:
- "Anmeldung"
- "weiter"
- "bestellen"
- "Bestellung abgeben"
- "Bestellung bestätigen" (Landgericht Stuttgart , Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14)
- "Bestellung abschicken" (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13)
Nur bei korrekter Beschriftung kommt der Vertrag überhaupt zustande.
Um keine Verwirrung zu stiften, darf der Button nur einmal am Ende der Bestellübersichtsseite platziert werden. Er muss sich unmittelbar unter den Pflichtinformationen in der Bestellübersicht befinden und darf nicht durch andere Elemente, wie zum Beispiel Kommentarboxen oder Checkboxen für Newsletter von der Übersicht getrennt werden.
Wie muss die Bestellübersicht aussehen?
§ 312j BGB "Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen."
Die Bestellübersicht oder Checkout-Seite ist die Seite, die der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung sieht.
Auf der Bestellübersichtsseite (sogenannte "Check-Out-Page") sind folgende Pflichtinformationen "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, das heißt ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze:
a) Produkteigenschaften: "die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung"
Problematisch ist, dass es keine allgemeingültige Definition für den Umfang der wesentlichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung gibt. Gefordert wird eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung, die allerdings nicht zu weit ausholt. Abgestellt wird dabei auf Sicht des Verbrauchers. Dieser muss alle für die Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale des Produktes in der Bestellübersicht finden.
Produktbeschreibung auf der Bestellübersichtsseite
Wesentliche Eigenschaften der Ware | Unwesentliche Eigenschaften der Ware |
---|---|
Abbildung des Produkts | Geschichte zur Herstellung |
Bezeichung, Hersteller, Typ/ Ausführung, ggf. Farbe | Bedingung bei der Herstellung und dem Vertrieb |
charakteristische Qualitätsmerkmale | Arbeits- und Umweltschutzbedingungen bei der Herstellung |
Zustand (z.B. "neu", "gebraucht", "B-Ware", "Auslaufmodell", ggf. Beschreibung vorhandener Mängel) |
persönliche Daten (Alter und Geschlecht) des Herstellers |
b) Gesamtpreis:
"den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung […] sowie im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben."
c) Fracht,- Liefer,- und Versand sowie Zusatzkosten:
"alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können."
d) Mindestdauer vertraglicher Verpflichtungen / Laufzeit und Kündigungsbedingungen:
"gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge […] gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht."
Wie sollten die AGB beim Kaufabschluss eingebunden werden?
Um eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag sicherzustellen, gibt es verschiedene Alternativen.
1. Mittels Verlinkung ohne eine Checkbox
Der BGH hat mit Urteils vom 14.06.2006 entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die AGB im Online-Shop auf der Bestellübersichtsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Um das Kriterium "gut sichtbar" zu erfüllen, sollte der anklickbare Link unmittelbar vor den Pflichtinformationen hinterlegt sein. Die erstellten AGB müssen zudem vom Kunden ausgedruckt und ggf. gespeichert werden können.
Formulierungsbeispiel: "Bitte beachten Sie unsere AGB."
2. Mittels der Verwendung einer Checkbox
Befindet sich die Checkbox auf der Bestellübersichtsseite, so darf sich diese weder unterhalb des Bestell-Buttons noch zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button befinden. Erst nachdem der Kunde die Checkbox abhakt, darf die Bestellung ausgelöst werden können.
Formulierungsbeispiel für die Checkbox: "Es gelten unsere AGB."
Befindet sich die Checkbox auf einer der Bestellübersichtsseite vorgeschalteten Seite, so ist auch hier folgende Formulierung für die Checkbox zu nutzen:
"Es gelten unsere AGB."
Erst nachdem der Kunde die Checkbox abhakt, darf er weiter zu der Bestellübersicht gelangen. Auf der Bestellübersicht sollte zusätzlich ein anklickbarer Link zu den AGB oberhalb der Pflichtinformationen vorhanden sein, der mit den Worten "Bitte beachten Sie unsere AGB" oder "AGB ansehen" zu versehen ist.
Nicht zulässig sind nach der Rechtsprechung Formulierungen wie:
"Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert"
"Ich habe die AGB gelesen und verstanden"
"Ich erkenne die AGB an"
Wie muss Impressum, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular eingebunden werden?
Des Weiteren musst du dem Kunden die Möglichkeit geben, von jeder Shopseite aus – somit auch von der Bestellübersicht aus – die Datenschutzerklärung und das Impressum aufrufen zu können. Um das zu gewährleisten, ist es ausreichend, wenn der Kunde die Schaltflächen "Impressum" und "Datenschutz" im Bestellvorgang aufrufen kann. Die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular gehört – zumindest in Form eines gut sichtbaren und anklickbaren Links – ebenfalls als Informationspflicht auf die Bestellübersichtsseite.
Können Verstöße bei der Button-Lösung abgemahnt werden?
Wer sich nicht an die Button-Lösung hält, riskiert in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das gleiche gilt für Fehler in der Bestellübersicht. Doch das ist nicht das einzige Problem: Ist der Button zum Beispiel nicht richtig beschriftet, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Sie hätten also keinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Kunden. Nicht schädlich für den Abschluss eines Vertrages ist allerdings die unvollständige Bestellübersicht.
Als Unternehmer regelst du mit vertraglichen Vereinbarungen verbindlich deine Rechte und Pflichten. Auf diese kannst du dich im Fall von Unklarheiten mit anderen Parteien berufen. Aber was bedeuten einzelne Klauseln und sind diese überhaupt wirksam? Hier bietet der Händlerbund VertragsCheck durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte Klarheit und eine verlässliche Auskunft zu allen Vertragsfragen.
Wie funktioniert der abmahnfreie Bestellablauf?
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.