Abmahnung – Verstoß gegen das Funkanlagengesetz (Mobiltelefone, Tablets & Elektrogeräte)

Ab dem 28.12.2024 müssen Mobiltelefone, Tablets, Kopfhörer, Tastaturen, E-Reader und andere Funkgeräte im Online-Shop und auf Plattformen (wie z. B. eBay und Amazon) mit bestimmten Symbolen und Etiketten in der Nähe des Preises gekennzeichnet werden.

Bei Verstößen, etwa durch fehlende Kennzeichnungen oder technische Dokumentationen, können Abmahnungen drohen.

Du hast eine Abmahnung zum Funkanlagengesetz erhalten? Keine Panik. Unsere Rechtsanwälte kennen das Geschäft seit vielen Jahren und haben tausende Abmahnungen erfolgreich abgewehrt. Wir helfen dir schnell und kompetent weiter.

  1. Umgehende Unterstützung
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Das Funkanlagengesetz kurz erklärt

Das Funkanlagengesetz (FuAG) ist ein deutsches Gesetz, das die Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Betrieb von Funkanlagen regelt. Es basiert auf der EU-Funkanlagenrichtlinie (RED, 2014/53/EU) und soll sicherstellen, dass Funkanlagen sicher, störungsfrei und umweltverträglich sind. Das Gesetz legt Anforderungen an die technische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und die Einhaltung von Frequenznutzungsrechten fest. Außerdem schreibt es vor, dass Hersteller, Importeure und Händler bestimmte Konformitätsverfahren durchführen und CE-Kennzeichnungen anbringen müssen.

Folgende Funkanlagen sind betroffen

Die neuen Anforderungen gelten ab dem 28.12.2024 für 

  1.  tragbare Mobiltelefone, 
  2. Tablets, 
  3. Digitalkameras, 
  4. Kopfhörer, 
  5. Headsets, 
  6. tragbare Videospielkonsolen,
  7. tragbare Lautsprecher, 
  8. E-Reader, 
  9. Tastaturen, 
  10. Mäuse,
  11. tragbare Navigationssysteme, 
  12. Ohrhörer.

Und ab dem 28.04.2026 auch für Laptops, soweit die Geräte über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind. 

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Betroffene Geräte, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung in Verkehr gebracht wurden, müssen die neuen Anforderungen nicht erfüllen.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was kann ich tun?

Wenn du eine Abmahnung aufgrund fehlender Kennzeichnungen oder technischer Dokumentationen erhalten hast, sollte diese einer individuellen Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unterzogen werden. 

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Nicht in Panik geraten

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Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger

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Wie geht es jetzt weiter?

 

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Abmahngefahren des Funkanlagengesetzes

Als Hersteller, Importeur oder Händler, der Funkanlagen vertreibt, bist du von den Abmahngefahren betroffen. Die häufigsten Abmahnrisiken entstehen durch Verstöße gegen folgende Pflichten:

Fehlende oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung

Produkte ohne korrekt angebrachtes CE-Zeichen oder mit falschen Angaben können abgemahnt werden. Das CE-Zeichen zeigt die Konformität mit den geltenden EU-Vorschriften an.

Unvollständige oder fehlende technische Dokumentation

Hersteller müssen technische Unterlagen bereithalten, die belegen, dass das Produkt den Anforderungen des FuAG entspricht. Fehlen diese Unterlagen oder sind sie unvollständig, ist das ein Abmahngrund.

Fehlende Konformitätserklärung

Für jede Funkanlage muss eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) vorliegen. Wird diese nicht bereitgestellt, drohen rechtliche Konsequenzen.

Fehlende Kennzeichnung des Herstellers oder Importeurs

Funkanlagen müssen Angaben zum Hersteller (Name und Adresse) und, falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt, auch zum Importeur enthalten. Fehlende Kennzeichnungen können zu Abmahnungen führen.

Verstöße gegen Frequenznutzungsrechte

Produkte, die unzulässige Funkfrequenzen nutzen oder Störungen verursachen, können zu rechtlichen Problemen und Abmahnungen führen.

Irreführende oder unzureichende Angaben bei der Werbung oder im Online-Shop

Angaben wie "Funkgerät" oder "Bluetooth-Gerät" müssen den tatsächlichen Spezifikationen entsprechen. Falsche Beschreibungen oder fehlende Hinweise auf Einschränkungen (z. B. lizenzpflichtige Frequenzen) sind abmahnbar.

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Sicher Handeln mit Handys, Tablets & Co

In unserem kostenlosen Hinweisblatt erläutern wir detailliert, welche Anforderungen auf dich als Händler zukommen und wie du dich optimal darauf vorbereiten kannst. 

Wer mahnt ab?

Abmahnungen erfolgen häufig durch konkurrierende Unternehmen, die Verstöße als unlauteren Wettbewerb einstufen. Doch auch Organisationen, die Verbraucherrechte schützen, können Abmahnungen aussprechen. Zusätzlich können Marktüberwachungsbehörden Prüfungen durchführen und Sanktionen verhängen.

 

Wie kann man sich schützen?

Abmahnungen können teuer und zeitaufwendig sein, daher lohnt es sich, präventiv zu handeln.

  1. Stelle sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen (CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, technische Dokumentation etc.) erfüllt sind.
  2. Überprüfe regelmäßig deine Produkte, insbesondere bei Importware.
  3. Lass dich rechtlich beraten, um den Online-Auftritt (z. B. Produktbeschreibungen) und Vertriebswege abzusichern.

Soforthilfe bei Abmahnung

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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

Was droht bei Verstößen gegen das Funkanlagengesetz?
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Verstöße gegen das Funkanlagengesetz können verschiedene rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. 

Abmahnungen

  1. Von Wettbewerbern:
    Wenn ein Unternehmen gegen das FuAG verstößt, kann ein Wettbewerber dies als unlauteren Wettbewerb werten und eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Abmahnkosten können mehrere Hundert bis Tausend Euro betragen.
  2. Von Verbraucherschutzorganisationen:
    Diese Organisationen können ebenfalls Abmahnungen aussprechen, wenn Verbraucherrechte oder gesetzliche Vorgaben verletzt werden.

Bußgelder

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro

Beispiele:

  1. Fehlen der CE-Kennzeichnung
  2. Keine Konformitätserklärung verfügbar
  3. Betrieb von Geräten, die Störungen im Funkverkehr verursachen

Vertriebsverbote

  1. Marktüberwachungsbehörden können den Verkauf und Vertrieb von Produkten untersagen, wenn sie nicht den Anforderungen des FuAG entsprechen.
  2. Produkte, die ohne korrekte Kennzeichnung oder unzureichende technische Dokumentation auf den Markt gebracht werden, dürfen nicht weiter verkauft werden.

Rückrufaktionen

  1. Behörden können einen Rückruf von bereits verkauften Produkten anordnen, wenn die Geräte Sicherheitsrisiken darstellen oder den Funkverkehr stören. Dies kann hohe Kosten und Reputationsschäden verursachen.

Schadensersatzforderungen

  1. Wenn durch fehlerhafte oder nicht gesetzeskonforme Funkanlagen Schäden entstehen (z. B. durch Störungen in sicherheitskritischen Bereichen wie der Luftfahrt), können Betroffene Schadensersatzforderungen stellen.

Reputationsschäden

  1. Verstöße können das Vertrauen der Kunden, Geschäftspartner und Behörden in das Unternehmen nachhaltig schädigen. Insbesondere Rückrufaktionen oder öffentliche Meldungen zu Sicherheitsmängeln haben oft langfristige Auswirkungen.

Strafrechtliche Konsequenzen (in extremen Fällen)

  1. In seltenen Fällen, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, könnten auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei Gefährdung von Personen durch unsichere Funkanlagen.

Beispiele für Verstöße:

  1. Verkauf eines Funkgeräts ohne CE-Kennzeichnung.
  2. Import von Geräten, die nicht den EU-Anforderungen entsprechen.
  3. Nutzung von Frequenzen, die Störungen verursachen oder nicht zugelassen sind.

Wir sind für dich da!

Wir stehen dir bei deinen Rechtsfragen verlässlich zur Seite. Zum Funkanlagengesetz und darüber hinaus. Du möchtest wissen, welche Lösungen am besten zu dir passen? Wir beraten dich gern in einem Beratungsangebot über unsere verschiedenen Leistungen.

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Enrico Lampe