Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Wir helfen sofort
Hast du eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Dann wird dir der Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vorgeworfen.
Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß sind keine Seltenheit im E-Commerce. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wurden und werden immer noch am häufigsten abgemahnt. Du bist also nicht allein.
Ja, es ist eine blöde Situation, aber kein Grund in Panik zu geraten. Wir zeigen dir, wie du dich bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht richtig verhältst.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – So reagierst du richtig
Nicht sofort unterschreiben
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst
Nicht sofort bezahlen
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger
Kostenlose Erstberatung zu deiner Abmahnung
Lade hier deine Abmahnung hoch, damit wir uns optimal vorbereiten können. Wir melden uns schnellstmöglich bei dir, um dich bei den nächsten Schritten zu unterstützen.
Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes?
Zuerst: Nimm die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ernst, aber bewahre gleichzeitig Ruhe. Voreilige Reaktionen, in Bezug auf die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung, solltest du unbedingt vermeiden.
Unterzeichne die Unterlassungserklärung nicht vorschnell. Lass dir vom Händlerbund helfen. Wir sind Europas größter Onlinehandelsverband und haben bereits über
26.000
Abmahnungen bearbeitet. Unser Ziel ist es, für dich als Online-Händlern das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Übergib deine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unseren erfahrenen Rechtsanwälten.
Wir prüfen:
- ob die Abmahnung gerechtfertigt ist
- die geforderten Beträge evtl. zu hoch angesetzt sind
- die Unterlassungserklärung zu deinen Gunsten modifiziert werden kann, um zukünftige Vertragsstrafen zu vermeiden
Was kannst du jetzt tun?
- Wende dich telefonisch an den Händlerbund +49 341 926590
- oder lade diese das Abmahnschreiben direkt über den Abmahnungsupload hoch
Soforthilfe bei Abmahnung
- Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen
- Kompetente Rechtsberatung inkl. Produktsicherheitsverordnung (GPSR) via E-Mail und Telefon
- Vertretung im Abmahnfall – auch rückwirkend & bei Selbstverschulden**
- Shop-Tiefenprüfung inkl. GPSR-Check für 5 Produkte und Käufersiegel-Zertifizierung
- Sofortschutz durch erweiterte Garantie für einen Shop für Professional-Mitglieder
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient dazu, Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts zu ahnden und den jeweiligen Händler dafür in die Pflicht zu nehmen. Begeht ein Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß, so kann er abgemahnt werden und dem Abmahnenden steht ein Unterlassungsanspruch zu. Konkret dient die Abmahnung dazu, Wettbewerbsstreitigkeiten außergerichtlich verfolgen zu können.
Eine Abmahnung wird ausgesprochen, um den Abgemahnten aufzufordern, die entsprechende widerrechtliche Handlung einzustellen und auch künftig zu unterlassen. Aus diesem Grund wird der Abmahnung in den meisten Fällen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigefügt, mit der Androhung der Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.
Was ist das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, um unlauteren wirtschaftlichen Wettbewerb zu verhindern. Ausgestaltet ist dieses Recht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ziel des Gesetzes ist es, einen freien und fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern zu gewährleisten. Das UWG dient also dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem Bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?
In Deutschland gibt es keine staatliche Aufsicht über Wettbewerbsverstöße. Der Anspruch, eine "unzulässige geschäftliche Handlung" abzumahnen, steht vielmehr allen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Auch Verbraucherschutzverbände können zum Abmahner werden. Mitbewerber mahnen selten selbst ab, sondern nehmen eine Rechtsanwaltskanzlei zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zur Hilfe.
Damit für den Abgemahnten eine Prüfung der Abmahnung möglich ist, muss im Abmahnschreiben auch genannt werden, wer abmahnt und in welchem Verhältnis beide Parteien zueinander stehen. In der Abmahnung muss das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in nachvollziehbarer Weise behauptet werden. Dies wird vor allem bei den abmahnenden Verbänden ausufernd praktiziert, indem zu Beginn des Schreibens eine lange Erklärung über die Berechtigung zur Abmahnung (samt ergangener Rechtsprechung) erfolgt. Dies hat jedoch nicht automatisch die Konsequenz, dass der Abmahner wirklich im konkreten Fall zur Abmahnung berechtigt ist.
Wer ist Mitbewerber?
Wie der Begriff Wettbewerb vermuten lässt, sollen es auch in erster Linie die Wettbewerber sein, die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ahnen dürfen. Mitbewerber sind per Gesetz alle diejenigen, die mit dem abgemahnten Händler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und für den potenziellen Abnehmer im weitesten Sinne vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an einen gleichen Kundenkreis anbieten.
Ein Wettbewerbsverhältnis besteht grundsätzlich, wenn sich zwei Anbieter mit ihren Waren oder Dienstleistungen an den gleichen Kundenkreis wenden und die Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Kunden austauschbar sind oder von den Unternehmen als austauschbar dargestellt werden.
Der Anspruch, einen Mitbewerber abzumahnen, besteht aber dann nicht mehr, wenn der Mitbewerber seine Geschäft zwischenzeitlich aufgegeben hat. Kommt es wegen einer Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren, muss auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Aktenzeichen I ZR 23/19).
Mit der Änderung des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll dieser Begriff noch einmal konkretisiert werden: Mitbewerber sind nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.
Überprüfung einer Abmahnung / Ist der Absender zur Abmahnung berechtigt?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können also grundsätzlich nur von Mitbewerbern und bestimmten qualifizierten Einrichtungen ausgesprochen werden. Eine sorgfältige Prüfung dieser Aspekte von Experten kann helfen, unberechtigte oder unberechtigte Abmahnungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.
Aus der Praxis:
Beispielsweise musste der IDO Verband lange kämpfen, um seine sogenannte Aktivlegitimation zu beweisen. Dazu hatte der Verband reihenweise Urteile erstritten, die ihm zumindest bis auf Weiteres beschenigten, dass der IDO Verband zur Abmahnung berechtigt ist.
Zur Überprüfung der Berechtigung des Absenders sind folgende Punkte entscheidend:
- Mitbewerberstatus: Der Absender muss tatsächlich ein Mitbewerber sein, der durch das beanstandete Verhalten einen Nachteil erleidet und wirklich auf demselben Markt handelt. Beispielsweise wäre ein Spezialist für Herrenmaßanzüge mit eigenem Online-Shop kein direkter Mitbewerber eines Unternehmens für Badebekleidung, welches ausschließlich über eBay handelt.
- Interessenvertretung: Bei Verbänden oder Organisationen muss sichergestellt sein, dass diese tatsächlich die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und aktuell berechtigt sind, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Dazu müssen sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sein.
Die häufigsten Abmahngründe für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Beispiel: Ein Händler wirbt aktiv mit einem Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies steht dem Kunden aber schon per Gesetz zu und darf deshalb nicht noch einmal gesondert hervor gestellt werden. Andernfalls würde der Händler eine unzulässige geschäftliche Handlung begehen, in dem er mit Selbstverständlichkeiten (nämlich den gesetzlich garantierten 14 Tagen Widerrufsrecht aus dem BGB) wirbt. Mit der Werbeaussage würde der Kunde daher Verbraucher zum Kauf verleiten, die nun in seinem Shop bestellen, weil sie annehmen, die 14 Tage Widerrufsrecht bei der Konkurrenz nicht zu erhalten. Es werden also zum einen die Verbraucher getäuscht und der Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz unlauter beeinflusst. Ein Verstoß gegen das UWG liegt vor.
Die Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können darüber hinaus sehr vielfältig sein. Häufig abgemahnt werden:
- Verstößen gegen das Verpackungsgesetz
- fehlende oder inkorrekte Grundpreisangabe
- veraltete Widerrufsbelehrung
- unzulässige AGB-Klauseln
- fehlender (klickbarer) Link zur OS-Plattform
- irreführende Angaben zum Versand (z. B. voraussichtliche Versanddauer)
- fehlende Warnhinweise (z. B. bei Chemikalien)
- fehlende oder falsche Kennzeichnungen (z. B. bei Textilien, Bioziden, Lebensmitteln)
- irreführende Werbeaussagen (z. B. "100% original”)
- Spitzenstellungsbehauptungen (z. B. "Der beste Online-Shop für ...")
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten (z. B. "mit CE-Kennzeichnung")
- Verkauf von Artikeln mit unerlaubten Inhaltsstoffen (z. B. verbotene Weichmacher in Spielzeug, Inhaltsstoffe in Kosmetik)
- Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen, die nicht zugelassen sind, weil sie unwahr/nicht wissenschaftlich belegt sind (sogenannte Health Claims)
Ist meine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann berechtigt, wenn der abgemahnte Verstoß auch tatsächlich begangen worden ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Abmahnung unberechtigt und eine Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unterschrieben werden. Ob eine ausgesprochene Abmahnung berechtigt ist oder nicht, kannst du von unseren Juristinnen und Juristen prüfen lassen. Nutze unsere zusätzlichen Informationen zum Thema: Anfechten einer Abmahnung.
Warum sollte man die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben?
Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach so unterschrieben werden. Allerdings ist das Ignorieren einer Abmahnung auch keine Lösung! Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gehst du einen Vertrag ein, der grundsätzlich unbegrenzt gültig ist. Die Unterlassungserklärung ist meist so schwammig formuliert, dass durch eine weitere Abmahnung im Wettbewerbsrecht eine hohe Vertragsstrafe drohen kann. Nicht selten werden Strafen im fünfstelligen Bereich fällig. Lass dich daher vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung von erfahrenen Juristen beraten, um solche kostspieligen Vertragsstrafen zu vermeiden.
Was ist eine Vertragsstrafe?
Die Vertragsstrafe dient dem Abmahner dazu, im Falle eines erneuten gleichgearteten Verstoßes, den Abgemahnten finanziell in die Pflicht zu nehmen. Eine solche Vertragsstrafe wird in der Unterlassungserklärung angekündigt. Mit der Unterschrift unter der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte im Wiederholungsfall die festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie dient daher auch als „Drohung”, um erneuten Verstößen vorzubeugen.
Wie sieht eine berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus?
Auch wenn es keine festen Formalien für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gibt, muss eine Abmahnung gewissen Grundanforderungen erfüllen. Hier sind die wesentlichen Bestandteile einer solchen Abmahnung:
- Absenderangaben (und meist Briefkopf einer Kanzlei)
- Darlegung des Sachverhalts, z. B. irreführende Werbung, Verletzung von Informationspflichten, unlautere Geschäftspraktiken
- Konkretisierung des Verstoßes durch Nennung von Datum, Ort und Art des Vorfalls (ggf. mit Screenshots oder Links)
- Erläuterung der Rechtsgrundlagen und rechtliche Einordnung des Vorfalls
- Aufforderung zur Unterlassung
- Aufstellung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten
- Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Kosten, ggf. weitere Ansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Auskunftspflichten
- Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung und/oder Nichtzahlung der Kosten, wie z. B. einstweilige Verfügung oder Klage
- Muster einer Unterlassungserklärung
Fristen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gibt es verschiedene Fristen, die sowohl für den Abmahnenden als auch für den Abgemahnten relevant sind:
- Verjährungsfrist: Stellt man einen Verstoß fest, muss man umgehend zur Unterlassung dessen auffordern. Die Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Ansprüche beträgt in der Regel sechs Monate (§ 11 UWG). Diese Frist beginnt, sobald der Abmahnende Kenntnis vom Verstoß und der Person des Abgemahnten erlangt hat.
- Reaktionsfrist: Die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird vom Abmahnenden festgelegt. Üblich sind hier 7 bis 14 Tage, wobei die Frist angemessen sein muss, damit der Abgemahnte ausreichend Zeit zur Prüfung und Reaktion hat. Allerdings muss es auch hier schnell gehen, denn ein Wettbewerbsverstoß muss schnellstmöglich eingestellt werden.
- Frist zur Zahlung: Zusammen mit der Unterlassungserklärung wird oft eine Frist zur Zahlung der Abmahnkosten gesetzt.
- Einstweilige Verfügung: Wenn der Abgemahnte nicht reagiert, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese sollte zügig erfolgen, meist innerhalb eines Monats nach Ablauf der gesetzten Frist, um die Dringlichkeit zu wahren.
Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Abgemahnte sollte daher die gesetzten Fristen sorgfältig prüfen und fristgerecht reagieren.
Beispiele aus der Praxis
Ein Unternehmen wirbt in seinem Online-Shop mit einem kostenfreien Versand. tatsächlich ist dieser lediglich für Bestellungen innerhalb Deutschlands und erst ab einem Bestellwert von 59 Euro kostenfrei. Die Aussage ist somit irreführend.
Ein Online-Shop hat nach einem Relaunch vergessen, die Widerrufsbelehrung wieder unter der entsprechenden Schaltfläche einzustellen. Das Unternehmen verstößt gegen eine gesetzliche Informationspflicht, denn Verbraucher sind vor einem Kauf über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren.
Eine Online-Händlerin vertreibt Textilien. Hierfür muss sie in ihrem Shop jeweils die entsprechenden Materialen der Produkte samt der Faserzusammensetzung nennen, z. B. “80 % Baumwolle, 20 % Polyester”. Ansonsten droht eine Abmahnung.
Viele Menschen fühlen sich von Werbeanrufen oder Spam-SMS belästigt. Aus diesem Grund sind sie auch verboten, wenn keine explizite Einwilligung vorliegt. Tut man es dennoch, ist eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung möglich.
Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit sind viele Stoffe in Produkten verboten, beispielsweise bestimmte Chemikalien in Kosmetik oder Weichmacher in Spielzeug. Ein Shop, der Artikel mit verbotenen Inhaltsstoffen trotzdem verkauft, verstößt gegen das Gebot des fairen Wettbewerbs.
Abmahnkostenrechner
Du möchtest wissen, welchen Kosten bei einer Abmahnung z. B. im Wettbewerbsrecht auf dich zukommen könnten? Mit dem Abmahnkostenrechner kannst du diese schnell und einfach berechnen lassen.
Wissenswertes zum Thema Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Welche Verbände und Vereine dürfen wettbewerbsrechtlich abmahnen?
Viele werden die Wettbewerbszentrale, den Ido-Verband oder den Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit Abmahnungen kennen. Diese Institutionen dürfen aber nicht ohne Weiteres abmahnen, denn sie müssen zum einen rechtsfähige Verbände sein. Zum anderen müssen sie sich zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zusammengeschlossen und verpflichtet haben. Voraussetzung ist zudem, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Außerdem müssen die Abmahnverbände und -Vereine, die Wettbewerbsverstöße abmahnen wollen, personell, sachlich und finanziell imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Daher ist besondere Vorsicht geboten, bei Vereinen, die sich ganz neu gegründet haben und bisher noch nicht abgemahnt haben. Auch Verbände wie der Ido-Verband müssen sich immer wieder rechtfertigen und belegen, dass sie zur Abmahnung im konkreten Fall berechtigt sind.
Hieran wird das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs jedoch einige Änderungen vornehmen. Beispielsweise müssen Wirtschaftsverbände künftig erst auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Im FAQ zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs haben wir alle Fragen zum neuen Gesetz beantwortet.
Dürfen auch Verbraucher abmahnen?
Nein, eine direkte Legitimation zur Abmahnung steht Verbrauchern nach dem UWG nicht zu. Doch damit besteht für den Unternehmer keine Sicherheit. Der Verbraucher kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder beispielsweise auch anonyme Hinweis an die Wettbewerbszentrale oder einen anderen zur Abmahnung berechtigten Verband senden. Mittelbar können also auch Verbraucher gegen die Wettbewerbsverstöße vorgehen.
Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Stellt ein Online-Händler bei einem Konkurrenten einen Verstoß fest, dürfen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der diesen Verstoß verfolgen soll, zurückverlangt werden. Der Abmahner selbst verdient an den Abmahnungen also nichts.
Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Bei einer alten Widerrufsbelehrung muss jedoch ein fiktiver Wert bestimmt werden, da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreits nicht greifbar ist. Bei Streitigkeiten ohne tatsächlichen Schaden geht es darum, diesen immateriellen Schaden durch das Festlegen eines Wertes abzubilden.
Einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits schnell eine Höhe von 10.000 €, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 €, erreichen. Aus diesem Wert berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt. In den meisten Fällen bewegen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung betraut wird, im höheren dreistelligen oder sogar im niedrigen vierstelligen Bereich. Hinzu kommt, dass der Aufwand für eine Testbestellung ersetzt werden muss.
Auch die abmahnenden Verbände und Vereine dürfen die ihnen entstandenen Kosten vom Abgemahnten fordern. Voraussetzung dessen ist natürlich, dass die Anfertigung und Übersendung des Abmahnschreibens Aufwendungen in Höhe des Gesamtkostenbetrages produziert. Meist bewegen sich die Kosten aber unter 500 Euro und sind damit deutlich preiswerter als die Abmahnkosten eines Mitbewerbers.
Kann im Zuge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ein Schadensersatz verlangt werden?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Insbesondere kann und wird sich der abmahnende Händler natürlich die für die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten ersetzen lassen.
An sich steht dem Händler daher durchaus auch ein Schadensersatz zu, der durch die unlautere geschäftliche Handlung entstanden ist. Das können alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen sowie der Nachteil aus einer Rufschädigung sein. Wer einen Schadensersatz verlangen möchte, muss nachweisen, dass ihm ein Schaden durch genau diesen exakten Wettbewerbsverstoß entstanden ist. Dies ist in der Praxis kaum bis gar nicht möglich und ein Schadensersatz ist daher in der Praxis nur selten ein Thema.
Was passiert, wenn ich als Abgemahnter nicht reagiere?
Wenn man als Abgemahnter nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagiert, kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten. Dies kann zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung führen, die das beanstandete Verhalten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft schnell untersagt. Außerdem kann der Abmahnende eine Klage einreichen, um seine Unterlassungsansprüche durchzusetzen und möglicherweise Schadensersatz zu fordern.
Dadurch entstehen zusätzliche Kosten und rechtliche Konsequenzen, die meist höher sind als die ursprünglichen Abmahnkosten. Es ist daher ratsam, die Abmahnung ernst zu nehmen und fristgerecht zu reagieren. Zusammen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt muss dann geprüft werden, welches Vorgehen rechtlich sinnvoll und taktisch klug ist.
Höhe der Vertragsstrafe
Die Höhe der Vertragsstrafe bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung soll abschreckend wirken und künftige Verstöße verhindern. Sie wird individuell festgelegt und sollte angemessen sein, typischerweise liegt sie im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Verstoß.
Bei der Bemessung wird die Schwere des Verstoßes, die wirtschaftliche Situation des Abgemahnten und die Wiederholungsgefahr berücksichtigt. Eine übermäßig hohe Vertragsstrafe kann als unzulässig angesehen werden und im Streitfall von einem Gericht reduziert werden. Es ist ratsam, die Höhe der Vertragsstrafe sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu verhandeln.
Aus der Praxis:
Ein Händler bekam eine Rechnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in Höhe von 12.000 Euro. Zur Vertragsstrafe kam es, weil der Händler in mindestens zwei Fällen gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. In der Vergangenheit habe er den Unterlassungsvertrag bereits einmal verletzt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro habe ihn damals nicht von einem erneuten unlauteren Verhalten abgehalten.
Ein anderer Händler bekam für fünf erstmalige Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung eine Gesamtvertragsstrafe von 10.000 Euro aufgebrummt.
Was ist das UWG und welche Ziele verfolgt das UWG?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den fairen Wettbewerb regelt und unlautere Geschäftspraktiken unterbindet. Es schützt sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher vor irreführender Werbung, unlauteren Geschäftspraktiken und unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteilen. Die Hauptziele des UWG sind die Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Schutz der Marktteilnehmer vor Täuschung und Ausbeutung sowie die Sicherstellung der Transparenz im Geschäftsverkehr. Dadurch soll ein gleichberechtigtes und faires Marktumfeld geschaffen werden.
Warum ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich?
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist erforderlich, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und den wettbewerbswidrigen Zustand schnell und verbindlich zu beenden.
Durch die Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen, daher heißt es auch “strafbewehrte” Unterlassungserklärung. Dies dient als Abschreckung und stellt sicher, dass der Verstoß nicht erneut auftritt. Zudem kann die Abgabe der Unterlassungserklärung oft kostspieligere gerichtliche Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung oder eine Klage verhindern.
Wann spricht man von einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung?
Mit Erhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht wird den Abgemahnten der Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem Bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nur droht.
Sind auch Datenschutzverstöße von Mitbewerbern abmahnbar?
Bisher gab es zwar bereits einige Urteile zur Frage, ob ein Datenschutzverstoß auch den Wettbewerb beeinträchtig und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung kommt aber bislang zu unterschiedlichen Schlüssen. Beispielsweise hat sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dieser Frage beschäftigt und stellt fest: Ja, ein Verstoß gegen die DSGVO kann wettbewerbswidrig sein. Man dürfe aber nicht generalisieren, es komme auf die verletzte Norm an (Urteil v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19). Hier setzt nun der BGH an und fragt den Europäischen Gerichtshof, inwiefern die in der DSGVO getroffenen Bestimmungen nun tatsächlich auch von Mitbewerbern und Verbänden abmahnbar sind. Die Entscheidung wird nicht vor 2021 erwartet.
Doch schon jetzt steht fest, dass mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs DSGVO-Verstöße wettbewerbswidrig sind, jedoch nur kostenlos abgemahnt werden dürfen. Das ist aber kein Freifahrtschein, denn die Bußgelder das Datenschutzbehörden bleiben natürlich davon unberührt.
Diese Mitglieder sind überzeugt – jetzt fehlst nur noch du
Die größte Herausforderung war 2018 die DSGVO, die selbst hartgesottene Unternehmer an den Rand des Wahnsinns brachte. Aus diesem Grund sind wir 2018 Mitglied beim Händlerbund geworden. Ihr seid beim Thema Rechtssicherheit Profis, versorgt uns mit allen wichtigen Updates bei Gesetzesänderungen und wir haben für alle Rechtsgebiete einen Ansprechpartner.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.