Nach den gesetzlichen Vorschriften sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, einzustehen, wenn sie einem Verbraucher eine mangelhafte Ware liefern. Umgangssprachlich wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei um die sog. „Gewährleistung“. Viele Hersteller und auch Händler gewähren den Kunden darüber hinaus eine freiwillige Garantie.
Möchte man diese Garantie werbewirksam im Online-Auftritt einsetzen, muss dies auch vollumfänglich geschehen. Das bedeutet für die Praxis, dass der Kunde nicht nur informiert werden muss, „dass“ es eine Garantie für das Produkt extra dazu gibt, sondern auch was diese Garantie umfasst und welche Bedingungen an sie geknüpft werden. Das soll vermeiden, dass eine ggf. kaufentscheidende Garantie sich tatsächlich für den Kunden als wertlos entpuppt, weil sie beispielsweise durch Rückendeckung ins Ausland in Anspruch genommen werden kann. Dies ist aktuelle Rechtslage und entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Die Garantiebedingungen auf Plattformen
Soll mit einer Garantie geworben werden, muss der Shop also entsprechende Garantiebedingungen ergänzen. Diese Voraussetzung muss erfüllt werden, sobald die Werbeaussage gemacht wird. Dazu zählt schon die bloße Abbildung auf der Verpackung auf dem Produktfoto.
- Die entsprechenden Garantiebedingungen zur Garantie sind entweder direkt in der Artikelbeschreibung anzugeben. Dies sprengt jedoch in vielen Fällen das Design und/oder den vorhandenen Platz, der bei Plattformen begrenzt ist oder bei Amazon auch von den Schreibrechten abhängt.
- Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ (oder eine ähnliche eindeutige Formulierung) in der Artikelbeschreibung verwendet und diese mit einem Link zu einer Unterseite hinterlegt werden, die über den Umfang der Garantie aufklärt (sprechender Link). Abzuraten ist von einem Link zum Hersteller, da der Händler hier keinen Einfluss hat und das Ziel des Links ohne seine Wissen geändert oder gelöscht werden kann. Dann erfüllt man im Zweifel nicht mehr die Anforderungen (s. o.). Wie Ebay uns mitteilte, muss eine kleine formelle Vorgabe beachtet werden: Um sicherzustellen, dass ein Link tatsächlich angezeigt und nicht gelöscht wird, müssen Online-Händler dem Link die Worte „Garantiebedingungen“, „Allgemeine Betriebserlaubnis“ oder „Sicherheitsdatenblatt“ unmittelbar voranstellen. Dann ist ein ansonsten externer Link zur Herstellerseite oder Shop-Seite des Händler möglich.
- Die Garantiebedingungen werden vielmals auch als Foto eingefügt. Das ist insoweit jedoch bedenklich, dass Fotos nicht barrierefrei sind und die Bedingungen daher nicht ausgelesen werden können.
Nicht vergessen: Informationen nach Kauf
Damit ist es jedoch noch nicht getan. Online-Händler sind außerdem verpflichtet, die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrags (oder spätestens bei der Lieferung der Ware) zur Verfügung zu stellen. Am praxistauglichsten können Händler diese Pflicht erfüllen, indem sie die Garantiebedingungen als pdf-Dokument per E-Mail übersenden. Können die Mails der Plattformen nicht individuell angepasst werden, genügt auch das Beilegen in Papierform zur Sendung.
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