Die Übergangsfrist der neuen Batterieverordnung läuft aus. Ab dem 18. Februar 2024 gilt die Verordnung in allen EU-Staaten, die neuen Pflichten werden zum 18. August 2024 verpflichtend. Das müssen Händlerinnen und Händler jetzt wissen.
Die neue Batterieverordnung ist Teil des Green Deals. Mit der Verordnung sollen Ziele der Nachhaltigkeit und Sicherheit sowie Kennzeichnungen und Informationspflichten verwirklicht werden. Betroffen sind dabei Händler, die Batterien in Umlauf bringen und beispielsweise neue Kennzeichnungspflichten beachten müssen.
Neue Kategorien
Neben neuen Kennzeichnungspflichten gibt es zukünftig auch neue Batteriekategorien. Zu den bereits bestehenden drei Kategorien (Allzweck-)Gerätebatterien, Autobatterien und Industriebatterien kommen die Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) und die Traktionsbatterien (EV-Batterien) hinzu.
Bei den Batterien für leichte Verkehrsmittel handelt es sich beispielsweise um Batterien für Elektrofahrräder (sogenannte E-Bikes). Bei den Traktionsbatterien handelt es sich unter anderem um Batterien für Elektro- oder Hybridfahrzeuge.
Konformitätspflichten
Batterien, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen die Konformitätsanforderungen der Verordnung erfüllen. Durch das Konformitätsbewertungsverfahren werden Leistungs- und Haltbarkeitsparameter geprüft, die im Anhang der Verordnung aufgelistet sind.
Hersteller müssen sicherstellen, dass die Beschränkungen für gefährliche Stoffe, die Anforderungen für Leistung, Haltbarkeit und Lebensdauer, eine Anleitung und Sicherheitsinformationen für den Endverbraucher beim Verkauf beigefügt werden.
Kennzeichnungspflichten
Die Kennzeichnungspflichten sind in erster Linie für Hersteller wichtig, können aber in einigen Fällen auf die Verkaufsperson übertragen werden, etwa wenn diese unter ihrem eigenen Namen Batterien in den Verkehr bringen.
Batterien, die in Verkehr gebracht werden, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Bei besonders kleinen Batterien kann die Kennzeichnung auch auf der Verpackung vorgenommen werden. Außerdem müssen auf der Verpackung der Batterien der Handelsname sowie Kontaktmöglichkeiten wie beispielsweise eine E-Mail-Adresse oder eine Internetadresse angegeben werden.
Hinzu kommt die Kennzeichnung der Modellbezeichnung und der Chargen-, Serien- oder Produktnummer zur Herstelleridentifizierung.
Händler müssen sicherstellen, dass diese Pflichten erfüllt sind, bevor die Batterien in den Verkehr gebracht werden. Die Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung EAR besteht weiterhin für Hersteller von Batterien.
Bis 2036 sieht die Verordnung gestaffelt weitere Pflichten vor, was Erklärungen und Kennzeichnungen betrifft.