Das Wichtigste in Kürze:
- Klage des vzbv gegen Online-Shop Pearl wegen Verstoß gegen Verbraucherschutz;
- Vorausgewählter Expressversand beim Check-out verstößt gegen das Gesetz und kann abgemahnt werden;
- Standardversand ist als Hauptleistung im Online-Versandhandel ausreichend;
- Zusatzleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden;
- Pearl legt Berufung ein.
Klage wegen Opt-out-Variante beim Check-out
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Klage gegen den Online-Shop Pearl eingereicht, in der es um einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften geht. Der Grund für die Klage liegt in der Art und Weise, wie Pearl die Versandoptionen während des Check-out-Prozesses handhabte. Im Pearl-Shop war die Expressversand-Option standardmäßig vorausgewählt, und Kunden mussten aktiv das Häkchen entfernen, wenn sie sich stattdessen für den Standardversand entscheiden wollten.
Das Gesetz verbietet es jedoch in § 312a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zahlungspflichtige Zusatzleistungen standardmäßig vorauszuwählen. Das Gesetz fordert hingegen, dass Vereinbarungen, die eine zusätzliche Zahlung des Verbrauchers über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus erfordern (z. B. Versicherungsleistungen), ausdrücklich vereinbart werden müssen. Im Falle eines Online-Shops müssen sie daher aktiv angehakt werden, z. B. über eine Checkbox.
Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften
Das Landgericht urteilte, dass die von Pearl genutzte Opt-out-Variante gegen den Verbraucherschutz verstößt. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass der Versand ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags im Online-Versandhandel ist. Online-Shops sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die bestellte Ware an die Kunden zu versenden, um ihren Teil des Kaufvertrags zu erfüllen. Dieser Verpflichtung wird bereits durch den Standardversand nachgekommen. Es sei offensichtlich, dass der Expressversand nicht notwendig ist, um die grundlegende Hauptleistung zu erfüllen. Daher darf diese Option nicht vorausgewählt sein.
Pearl hat gegen das Urteil bereits Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt (Aktenzeichen: 14 U 134/23). Die endgültige Entscheidung bleibt somit abzuwarten. Der Gesetzeswortlaut ist jedoch eindeutig und eine völlig gegensätzliche Entscheidung ist aus unserer Sicht relativ unwahrscheinlich.