Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat im November zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, mit denen die europäische Omnibus-Richtlinie umgesetzt werden soll, die zahlreiche neue Verbraucherschutzvorschriften eingeführt hat.
Zu diesen Gesetzentwürfen hat der Händlerbund gegenüber dem BMJV detailliert Stellung genommen. Einmal ging es um Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen, beim anderen um den Schutz der Verbraucherinteressen vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. In beiden Fällen werden neue Informationspflichten für Händler und Online-Marktplätze sowie neue Bußgeldvorschriften vorgeschlagen.
Doch während die meisten dieser neuen Regelungen aus der Feder der EU stammen, will die Bundesregierung noch eine weitere, eigene gesetzliche Klärung einführen. Endlich soll es Klarheit und Rechtssicherheit für Influencer geben, wann sie einen Post auf ihren Social-Media-Kanälen als Werbung kennzeichnen müssen und vor allem, wann nicht. Das begrüßt der Händlerbund in seiner Stellungnahme.
Jetzt soll es mit einer verständlichen Regelung klappen
Es ist der nächste Versuch, eine einheitliche Regelung für Influencer zu schaffen. Hintergrund sind zahlreiche Gerichtsprozesse, die sich um die Frage drehten, ob bekannte Content-Creator Werbung für Unternehmen gemacht hätten, ohne dies genügend zu kennzeichnen. Die bisherige Rechtslage ist nämlich vor allen Dingen widersprüchlich, nicht aufeinander abgestimmt und nicht an die Erfordernisse der neuen Medien angepasst. Den Influencern drohen bei falschem Verhalten kostspielige Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Prozesse.
Bereits im Februar legte das BMJV einen Regelungsvorschlag vor, der einen sicheren Rechtsrahmen für Influencer-Werbung etablieren sollte. Damals kritisierte der Händlerbund, dass die vorgeschlagene Formulierung nicht eindeutig genug sei, um Unsicherheiten zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Händlerbund begrüßt den neuesten Vorschlag
Umso erfreulicher ist es aus Sicht des Händlerbundes, dass das BMJV seinen Vorschlag für eine verständliche und klare Regelung noch einmal überarbeitet und optimiert hat. So heißt es nun im Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht: „Bei einer Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens ist nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält.”
Als Werbung muss künftig dann also nur gekennzeichnet werden, wodurch ein finanzieller oder wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Das dürfte nicht nur zur korrekten Kennzeichnung von Werbung führen, sondern noch dazu zu einem Ende der inflationären Nutzung der Werbungskennzeichnung aus Sorge und Unsicherheit über die geltende Rechtslage. Durch diese Praxis wurde die Kennzeichnungspflicht in sozialen Medien teilweise ad absurdum geführt.
Die vollständige Händlerbund Stellungnahme kann hier abgerufen werden.