Aktuelle Abmahnungen wegen Tibet-Silber

Hinweis: Der Player funktioniert nur, wenn du die Cookies akzeptierst.

Verbrauchern, die Schmuck kaufen fehlt meist die nötige Fachkunde, Echtschmuck (Silber- und Goldschmuck) von Modeschmuck zu unterscheiden. Sie müssen sich deshalb auf die Angaben der Händler oder die Kennzeichnung der Schmuckstücke verlassen können. Hier kommt es immer wieder zu bewussten oder unbewussten Irreführungen von Verbrauchern. Dem Händlerbund liegen derzeit mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von eBay-Händlern aufgrund der Bezeichnung “Tibet-Silber” vor.

Abmahnung durch Verkauf von Tibet-Silber

Bei „Tibetsilber“ handelt es sich entweder um eine Legierung mit nur geringem Silberanteil bzw. Schmuckstücke, die aus versilberten Zinnlegierungen bestehen. Die Bezeichnung „Tibet“ in Kombination mit dem Wort „Silber“ kann den Kunden deshalb in die Irre führen, da das Produkt tatsächlich nicht aus Silber besteht.
In Tibet wurden vor langer Zeit Metalle wie Zinn, Kupfer oder Zink mit sehr geringen Anteilen von Silber (250/1000) zusammen zu einer Legierung verschmolzen, daher die Bezeichnung “Tibet Silber”.

Derzeit bekommen viele Schmuckhändler Post von der Rechtsanwaltskanzlei Nötzel aus Loxstedt. Diese mahnt im Namen ihres Mandanten, der Design4Stars GmbH wegen irreführender Werbung ab. Konkret geht es um die Bezeichnungen „Tibet-Silber“/ “Tibetsilber“/ “tibetanisches Silber“ für eBay-Angebote von Schmuck.

Falsche Kennzeichnung: Abmahnung wegen Tibet Silber Schmuck
 

Tatsächlich weisen die in einer Testbestellung der Abmahner gekauften Produkte aber keinerlei oder nur einen geringen Anteil von Silber auf. Der Verbraucher werde also getäuscht, weil er glaubt, ein Produkt zu kaufen, welches aus Silber (keine Legierung) besteht. Die getesteten Schmuckwaren konnten nicht den geforderten Silbergehalt von mindestens 333/1000 vorweisen. Somit handelt es sich um Wettbewerbsverstöße auf eBay wegen der Bezeichnung “Tibetsilber oder Tibet-Silber” und damit um einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG), also eine Täuschung gegenüber dem Verbraucher nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Abmahnung: falsche Kennzeichnung mit „925er Silber“

In den letzten Wochen sind uns außerdem Abmahnungen von Mitgliedern vorgelegt worden, die die falsche Kennzeichnung des Produktes (Stempel/Punzierung mit „925“) betreffen.

Feingehaltsstempelungen mit der Angabe "925" sind als Kennzeichen massiven Silberschmucks verkehrsbekannt. Für lediglich versilberte Ware dürfen sie wegen der damit verbundenen Qualitätsvorstellungen nicht verwendet werden, da andernfalls der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt wird.

Verstöße können nicht nur abgemahnt werden. Sie stellen sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME) hat diese Verstöße nun tatsächlich verfolgt und fordert Händler zunächst zur Anhörung auf. Ordnungswidrigkeiten bzgl. Falschangaben zum Feingehalt von Silber können Geldstrafen in Höhe von bis zu 5.000 € nach sich ziehen. Im FeinGehG heißt es dazu unter § 9:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht; Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulässigen Feingehaltsangabe versieht; gold- oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaren nicht zulässig ist; Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.

Unter (3) heißt es weiter: “Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.”

Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Prüfen Sie bei dem angebotenen Schmuck stets, ob es sich tatsächlich um Echtschmuck handelt oder ob nur Legierungen bzw. versilberte Schmuckstücke angeboten werden. Insbesondere wenn Silberschmuck mit „Silber“ oder ähnlichen Formulierungen beworben werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Artikel auch tatsächlich aus reinem Silber besteht und nicht aus einer Legierung bzw. einem lediglich versilberten Material. Bei Zweifeln an der Stempel/Punzierung bzw. den Angaben des Herstellers/Großhändlers sollte eine Stichprobe ins Labor gesendet werden. Der Händler kann sich im Fall der Abmahnung wegen falscher Angaben nicht auf die eigene Unkenntnis berufen.

Weitere Fehlerquellen beim Handel mit Schmuck sind auch im Leitfaden zu finden. Der Händlerbund hilft Ihnen weiter, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben.

Jetzt informieren!

Du hast eine Abmahnung erhalten?

Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

Zur Hilfe bei Abmahnung

Vernetze dich!

Tausche dich mit Online-Händlern aus, tritt mit Juristen des Händlerbunds direkt in Kontakt und verpasse keine News und exklusiven Gruppen-Aktionen.

Zur Facebook-Gruppe