Strengerer Jugendschutz beim Versandhandel – Umsetzungstipps

© Rawpixel.com / Shutterstock.com
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Haben Sie schon mal versucht, im Internet Alkohol zu bestellen? Die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche ohne Altersprüfung alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Medien mit jugendgefährdenden Inhalten über das Internet zu beziehen, ist erschreckend einfach. Die Folgen können jedoch fatal sein. Nach zwölf Jahren haben sich die Behörden dem Versandhandel mit jugendgefährdenden Waren (z. B. Alkohol, Tabakwaren und Trägermedien) wieder angenommen – mit mehr Jugendschutz und damit mehr Aufwand für den Online-Handel.

Die neuen Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden finden Sie hier.

Jugendschutzverstöße sind gefährlich

Dass mit dem Jugendschutz nicht zu spaßen ist, haben wir in mehreren Warnungen bereits gezeigt. Die Abmahner machen immer häufiger Testkäufe und mahnen bei Jugendschutzverstößen ab. Das ist aus Gesichtspunkten des Jugendschutzes auch durchaus angebracht. Man möge sich nur das Szenario vorstellen, ein Kind bestellt indizierte Videospiele und im nächsten Shop den passenden Alkohol. Die Mitverantwortung, in die sich der Händler begibt, ist nicht auszumalen.

Aus diesem Grund wollen die Jugendbehörden der Länder die Maßnahmen und Kontrollen verschärfen, wodurch sich der Online-Handel mit Alkohol, Trägermedien und Tabak künftig noch komplizierter gestalten könnte. Zwar ist der Jugendschutz bereits jetzt streng geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind in einigen Teilen jedoch noch nicht auf den Online-Handel zugeschnitten bzw. zu ungenau formuliert. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) geben deshalb nachfolgende Hinweise zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Neuerungen bei Trägermedien

Nach den Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz dürfen Trägermedien (USK 18-Spiele, FSK 18-Filme, auch Druckerzeugnisse und Musik-CDs) nur an volljährige Personen verkauft und versendet werden. Handeln Händler mit derartigen jugendgefährdenden Produkten, dürfen diese nicht für Kinder und Jugendliche einsehbar sein (vergleichbar mit einem Erwachsenenbereich in Videotheken). Außerdem muss eine Altersverifikation durchgeführt werden. Kommt man als Händler diesen Verpflichtungen nicht nach, ist eine Abmahnung wahrscheinlich.

Dazu im Einzelnen:

Kategorie 1: Indizierte und schwer jugendgefährdende Medien

Indizierte und schwer jugendgefährdende Medien dürfen nur im Versandhandel angeboten oder überlassen werden, wenn sichergestellt wird, dass bereits das Angebot nur Erwachsene ansehen können und zudem kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Erstens ist eine zuverlässige Altersverifikation erforderlich, damit Kinder und Jugendliche keinen Zugang zum Angebot haben und diese Medien nicht bestellen können (z. B. „POSTID“ oder „SOFORT Ident“). 

Zweitens ist sicherzustellen, dass die versandte Ware persönlich vom Besteller und nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (bspw. „persönliche Übergabe“ der DHL oder Versand als „Einschreiben eigenhändig“).

Kategorie 2: Nicht jugendgefährdende Medien 

Für den Versandhandel mit nicht jugendgefährdenden Trägermedien (bspw. Filme oder Spiele ohne Altersbeschränkung, FSK/USK 6, 12, 16) gilt Folgendes: 

Ein Versandhändler muss sicherstellen, dass er Minderjährigen nur solche Bildträger zugänglich macht, die ihrem Alter entsprechend freigegeben worden sind. Der Versandhändler hat die Wahl, ob die Alterskontrolle bei der Bestellung oder bei der Lieferung erfolgt. Sofern bei der Bestellung eine Alterskontrolle erfolgt, ist bei der Lieferung eine weitere Alterskontrolle nicht erforderlich. 

Zum Nachweis eines Alters über sechzehn Jahren empfiehlt die Kommission für Jugendmedienschutz den Schufa IdentitätsCheck Premium. Technische Mittel für den Altersnachweis ab zwölf Jahren stehen nicht zur Verfügung, insofern wird empfohlen, dass die Eltern die Bestellung durchführen. Alternativ kann eine Alterskontrolle auch bei der Lieferung durch die Post oder den Paketdienst erfolgen (bspw. die Alterssichtprüfung der DHL), eine Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Alterskennzeichnung des Pakets.

Nicht vergessen: Händler müssen darauf achten, dass das Trägermedium im Online-Shop entsprechend mit den Logos der USK bzw. FSK gekennzeichnet wurde. Wir empfehlen, dass die Altersfreigabekennzeichnung auf dem Cover bzw. dem Datenträger selber sowie auf dem Produktfoto deutlich erkennbar wiedergegeben wird und zusätzlich das Altersfreigabe-Symbol in die Artikelbeschreibung integriert wird. 

Kategorie 3: Medien ohne Jugendfreigabe

Bei Medien, die (noch) keiner USK/FSK-Kontrolle unterworfen wurden (z. B. Importe, auch wenn sie im Ausland oder durch die Pan European Game Information, kurz: PEGI, geprüft wurden) haben keine Kennzeichnung oder eine Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe. Der Versand von Bildträgern ohne Kennzeichnung oder mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Ein effektiver Schutz von Kindern und Jugendlichen ist sowohl bei der Bestellung (z. B. „POSTID“ oder „SOFORT Ident“) als auch bei der Lieferung (bspw. „persönliche Übergabe“ der DHL oder Versand als „Einschreiben eigenhändig“) sicherzustellen. Die bloße Alterskontrolle der annehmenden Person genügt nicht. Vielmehr ist eine Altersverifikation erforderlich. Minderjährige müssen jedoch nicht vom Zugang zum Angebot ausgeschlossen werden. Nicht ausreichend ist eine bloße Alterssichtprüfung bei der Auslieferung.

Neuerungen bei Tabakwaren und nikotinhaltigen E-Zigaretten

Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen Minderjährigen Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse im Versandhandel weder angeboten noch im Wege des Versandhandels an diese abgegeben werden. Die Prüfung der Personalausweiskennziffern bei der Bestellung ist nicht ausreichend. Es ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen sowohl bei der Bestellung (z. B. „POSTID“ oder „SOFORT Ident“) als auch bei der Lieferung (bspw. „persönliche Übergabe“ der DHL oder Versand als „Einschreiben eigenhändig“) sicherzustellen.

Auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und Shishas dürfen Minderjährigen im Versandhandel weder angeboten, noch an diese versendet werden.

Neuerungen bei Alkohol

Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der Versandhändler hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt. Ein geeignetes Mittel ist bspw. der Ident-Check der DHL, bei dem Volljährigkeit und Identität überprüft werden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke) nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Somit hat der Versandhändler dafür Sorge zu tragen, dass keine Lieferung an Angehörige dieser Altersgruppe erfolgt. Insofern hat also bei der Auslieferung durch die Post oder den Paketdienst eine Alterskontrolle zu erfolgen.

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