Aktuell stellte sich vermehrt die Frage, ob man als Händler Bestellabbrecher mit einer E-mail an den vollen Einkaufswagen erinnern darf. Vielleicht sogar mit Rabatten und weiteren Vorteilen, die ihn von einem Kauf überzeugen können? Wir klären auf.
15 Prozent Abbruchquote
Laut einer Studie des ECC Köln springt eine nicht unbeachtlich Zahl potenzieller Kunden noch während des Bestellvorgangs ab. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es sich für viele Händler anbietet, diese Kunden mit der vorhandenen E-Mail Adresse an ihren vollen Warenkorb zu erinnern. Solche Erinnerung per E-Mail sind als sog. Bestellabbrecher-E-Mails bekannt, da sie den Zweck verfolgen, den Kunden in den Shop zurückzuholen. Im besten Fall schließt dieser dann seine Bestellung ab.
Bestellabbrecher E-Mail ist Werbung
Der Versand von solchen E-Mails ist als Werbung einzustufen, da sie einzig einen werblichen Zweck verfolgt. Obwohl der Kunde im Bestellprozess seine E-Mail-Adresse im Rahmen der Registrierung angegeben hatte, darf dieser nicht ohne Weiteres angeschrieben werden, da es sich nicht lediglich um die Abwicklung einer abgeschlossenen Bestellung handelt (z.B. Bestellbestätigung). Daher müssen die Grundsätze für E-Mail Werbung eingehalten werden:
- Ausdrückliche Einwilligung erforderlich
- Protokollierung erforderlich
- Einwilligung muss jederzeit abrufbar sein
- Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit
Keine Ausnahme bei Bestellabbrecher E-Mails
Nur ausnahmsweise wäre eine vorherige, ausdrücklich erteilte Einwilligung entbehrlich, für den Fall, dass ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware von dem Kunden dessen E-Mail-Adresse bereits erhalten hat und dieser über weitere Werbung belehrt wurde (sog. Direktwerbung). Doch diese Voraussetzungen liegen bei Bestellabbrecher-Mails nicht vor, da es sich um potenzielle zukünftige Kunden handelt, ein Kauf daher noch nicht erfolgte und eine Belehrung nicht erfolgen konnte.
x Bestellabbrecher-E-Mails sind keine Direktwerbung
Verletzung des Datenschutzes
Die Nutzung von personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Vorschrift dies zulässt. Mit der Eingabe der Daten beim Durchlaufen des Bestellvorgangs gibt der Kunde jedoch nicht automatisch eine Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ab. Gerade durch den Abbruch des Bestellvorgangs muss davon ausgegangen werden, dass der Kunde keinen weiteren Kontakt wünscht.
x Abbruch stellt keine Einwilligung in Datennutzung dar
Abmahngefahr!
Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, handelt es sich um unverlangt zugesandte und damit unlautere Werbung, da sich der Kunde üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung entschieden hat. Damit liegt im Versand der E-Mails ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, der abgemahnt werden könnte.
- Bestellabbrecher E-Mail stellen einen Wettbewerbsverstoß dar
Für weitere Informationen kann unser Ratgeber Kaufabbrüche reduzieren oder Hinweisblatt Versand von Werbung bzw. von Newslettern per E-Mail zu Hilfe genommen werden.