Aktuell stellte sich vermehrt die Frage, was bei der Werbung mit Sonderangeboten und reduzierten Preisen zu beachten ist, um Rechtsfallen zu umgehen? Wir zeigen, was es mit diesem Problem auf sich hat.
Sonderangebote
Bei Sonderangeboten handelt es sich um Waren oder Dienstleistungen, die besonders beworben werden sollen. Da sie demnach einen besonderen Status haben sollen, ist als Grundssatz zu beachten:
x Kein Sonderangebot auf ganze Warengruppe
x Kein Sonderangebot auf Großteil des angebotenen Sortiments
Daneben bestehen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weitere Vorgaben, was rechtlich nicht erlaubt ist:
x Lockangebote: Entsprechende Ware ist nicht oder nicht in angemessener, erwarteter Nachfrage vorrätig oder wird nicht zu dem Preis angeboten.
x Nur solange der Vorrat: Dem Kunden wird vorgetäuscht, die Ware schnell erwerben zu müssen, da der Vorrat derart begrenzt ist. Im Online-Handel wird erwartet, dass die Online-Angebote stets aktuell gehalten werden können und entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Am besten werden die Artikel in der tatsächlich vorrätigen Anzahl angegeben.
Zeitliche Begrenzung
Grundsätzlich gilt:
- Sonderaktionen müssen nicht zeitlich begrenzt sein
Es gibt keine generelle gesetzliche Verpflichtung eines Aktionszeitraums. Der Händler muss daher nicht von vornherein sich auf einen zeitlichen Rahmen festlegen.
Aber auch hier sind Ausnahmen zu beachten, damit rechtlich alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sonderaktion in der Zukunft: Hier ist durch den Händler der Anfangstermin der Aktion kalendermäßig anzugeben. Nur auf einen Endtermin kann auch hier verzichtet werden.
- Einführungsangebote: Bei diesen ist schon von Sinn und Zweck klar, dass dieses nur einen begrenzten Zeitraum gültig ist. Daher ist hier das Start- und das Enddatum anzugeben. Nach Ablauf der Aktionszeitraum muss der durchgestrichene Preis gelten.
- Black Friday und Cyber Monday Angebote: Gilt für eine Sonderaktion ein festgelegter Zeitraum, dann muss dieser angegeben sein und die Preisreduzierung darf nicht über den zunächst bekanntgegebenen Zeitraum verlängert werden oder faktisch immer noch gelten. Dies gilt für alle zeitlich tatsächlich begrenzten Angebote.
Werbung mit reduzierten Preisen
Soll ein Streichpreis angegeben werden, muss dieser vom Verkäufer tatsächlich und ernsthaft über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein.
Der frühere Preis wurde also
- tatsächlich in letzter Zeit verlangt,
- ernsthaft und über einen längeren Zeitraum verlangt,
- nicht überhöht angesetzt.
Für die Darstellung gilt nach neuerer Rechtsprechung bei der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübersteht, dass es dadurch schon eindeutig erkennbar ist, dass es sich um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handelt. Trotzdem sollte zur Sicherheit und für mehr Transparenz dennoch deutlich darauf hinzuweisen werden.
- Bsp.: „Unser Preis bisher 19,99 EUR
jetzt nur 14,99 EUR“
Für die Werbung mit durchgestrichenen fremden Preisen, wie der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) gilt, dass dies zulässig und auch gängig ist. Dieser Vergleichspreis muss jedoch tatsächlich aktuell verlangt werden und darf nur mit weiteren Erläuterungen durchgestrichen werden, z. B.
- „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 19,90 Euro
Jetzt 14,90 Euro“
Unzulässig sind natürlich die Bezugnahme auf eine falsche UVP oder nicht existierende UVP, da es sich hier um eine Vorspiegelung einer Preisreduktion handelt.
Zu beachten ist im Zusammenhang mit reduzierten Preisen, dass dies bei Waren mit gesetzlicher Preisbindung, wie Bücher, nicht möglich ist.
Für weitere Informationen kann unser Leitfaden zu Sonderangeboten und Werbung mit reduzierten Preisen zu Hilfe genommen werden.