Am 13. Januar 2018 besteht für viele Händler Handlungsbedarf. An diesem Tag tritt das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft. Durch die Richtlinie Payment Service Directive (PSD 2) werden neue Regelungen bei Zahlungsarten und Authentifizierung geschaffen, die nun in das deutsche Gesetz eingeflossen sind. Diese haben auch Auswirkungen bei allen Zahlungen, insbesondere im Online-Shop.
Bessere Sicherheit und Innovation
Der technische Fortschritt im E-Commerce und die vorhandene Gesetzesstruktur laufen meist nicht im gleichen Tempo. In keinem anderen Gebiet können Gesetze so wenig mithalten, wie in diesem Bereich. Um im Bereich der elektronischen Zahlungen Kunden Sicherheit und Vertrauen zu schaffen, wurde auf europäischer Ebene die EU-Richtlinie 2015/2366 erlassen. Besser bekannt ist die Richtlinie als PSD 2. Als Richtlinie musste sie auf nationaler Ebene durch ein Gesetz umgesetzt werden. Hierzu wurde das “Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie” erlassen. In zwei Schritten werden hierbei neue gesetzliche Regelungen eingeführt.
Stufe 1: Abschaffung von Zahlungsgebühren ab dem 13.01.2018
Durch das Gesetz wird im ersten Schritt die Erhebung von Gebühren für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsarten verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Händler stationär oder online verkauft.
Für folgende Zahlarten darf ab 13. Januar 2018 von Verbrauchern keine Gebühr mehr für die Nutzung erhoben werden:
- SEPA-Überweisung
- SEPA-Lastschrift
- Zahlkarten (Kreditkarten)
Verbraucher dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet werden, eine Gebühr oder jegliches Entgelt für die Nutzung zu entrichten. Daher sind Händler angehalten, ihre Zahlungsarten dahingehend zu überprüfen, ob derzeit ein Gebühr erhoben wird und diese ggf. zu entfernen.
Spezialfall PayPal
Für viele Händler gilt Paypal als Maß aller Dinge im Zahlungsverkehr. Obwohl der Anbieter im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, gilt das Verbot der Gebühren über die neuen AGB von Paypal ab dem 09. Januar 2018 auch dort. Nachdem in der Vorversion davon abgeraten wurde, ist die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung nun verboten worden.
Stufe 2: Starke Authentifizierung ab 2019
Daneben wird es durch die PSD 2 auch eine Änderung für alle an der der Durchführung der Zahlungen Beteiligten geben. Ab 2019 wird ein Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine sog. “starke Kundenauthentifizierung” zu verlangen, wenn der Zahlende
- online auf sein Zahlungskonto zugreift
- einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst
Näheres zu den Erfordernissen und dem Verfahren wurde durch das deutsche ZAG noch nicht geregelt. Die EU-Kommission hat zusammen mit der Bankenaufsicht stattdessen genaue Richtlinien und Vorschriften ausgefertig, wie diese Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden sollen. Zur Pflicht wird die starke Kundenauthentifizierung schließlich 18 Monate nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, d. h. 18 Monate nach der Veröffentlichung der technischen Regulierungsstandards im Amtsblatt der Europäischen Union.